BGer 1B_34/2009
 
BGer 1B_34/2009 vom 17.03.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_34/2009
Verfügung vom 17. März 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Präsidium,
Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2009 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau erhoben hat;
dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_34/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp