Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_81/2009/bnm
Urteil vom 2. März 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,
gegen
Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden,
Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Dezember 2008.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte gegen die Konkursmasse der X.________ AG in Liquidation beim Bezirksgericht Rheinfelden Kollokationsklage ein und ersuchte für diesen Prozess um unentgeltliche Rechtspflege. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab.
B.
Der von X.________ gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde gab das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 aus dem gleichen Grund nicht statt.
C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 2. Februar 2009 an das Bundesgericht mit den Begehren, den Entscheid des Obergerichts vom 10. Dezember 2008 aufzuheben und die Angelegenheit zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für eine Kollokationsklage verweigert worden ist. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im vorliegenden Fall betrifft es die unentgeltliche Rechtspflege in einem Kollokationsprozess; dabei geht es um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) und um eine Angelegenheit mit Streitwert (vgl. Urteil 5C.193/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1), welcher den Betrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG bei Weitem übersteigt (rund Fr. 116'000.--). Ist somit gegen das Urteil in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, kann sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Für die Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG).
1.3 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 1C_291/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2.2). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
2.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf Art. 6 EMRK, Art. 22 Abs. 2 KV/AG, § 125 ZPO/AG und Art. 29 Abs. 3 BV. Ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einräumt, ist umstritten, kann aber offen bleiben, zumal ein allfälliger Anspruch nicht weiter ginge als jener gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 119 Ia 264 E. 3). Sodann legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm die kantonalen Bestimmungen einen über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Schutz gewähren. Allein im Lichte der eidgenössischen Verfassungsnorm ist somit zu prüfen, ob die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege begründet ist (BGE 124 I 1 E. 2 S. 2).
3.
3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b S. 353; 122 I 267 E. 2b S. 271; 124 I 304 E. 2c S. 306).
3.2 Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ist frei zu prüfende Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307); auf Willkür beschränkt ist hingegen die Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14; 133 III 614 E. 5 S. 616, je mit Hinweisen), mithin auch die Frage, ob die entsprechenden Tatumstände erstellt sind.
4.
4.1 Das Obergericht führt aus, der Beschwerdeführer klage auf Zulassung von zwei Forderungen im Konkurs der X.________ AG, wobei er diese Forderungen auf behauptete, von der Konkursverwaltung mehrheitlich bestrittene mündliche Mietverträge zwischen ihm als Eigentümer der Liegenschaften und der konkursiten X.________ AG stütze. Zum Beweis der mündlichen, von der Konkursverwaltung bestrittenen Mietverträge habe er einzig seinen Sohn als Zeugen angerufen. Die erste Instanz sei im Rahmen der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Klage zu Recht zum Schluss gelangt, eine vermögende Partei würde bei erwarteten Prozesskosten von mindestens Fr. 43'000.-- mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Prozess anstreben, in dem als einziger Beweis die Aussage des eigenen Sohnes vorliege. Diese Argumentation sei durchaus schlüssig; der Beschwerdeführer verkenne, dass nicht die zu erwartenden Prozesskosten, sondern seine Beweisnot die Ausgangslage bilde, die einen vernünftigen vermögenden Bürger von einem Prozess abhielte. Die Gewinnaussichten seien bei dieser Ausgangslage beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und könnten nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden. Ob hinreichende Erfolgsaussichten vorliegen, beurteile sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und es könne nicht die Abnahme der ausschlaggebenden Beweise abgewartet werden, um die Prozessaussichten zuverlässig abschätzen zu können. Die verlangte Abschätzung sei vielmehr aufgrund antizipierter Beweiswürdigung der angebotenen Beweismittel vorzunehmen, die den Entscheid in der Sache entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs vorwegnehme. Die erste Instanz sei gestützt auf § 129 Abs. 1 ZPO/AG berechtigt gewesen, bei der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzuholen. Sie habe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht angenommen, er könne zum Beweis der behaupteten Mietverträge nur seinen Sohn anbieten. Sie habe vielmehr aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Klage einzig die Aussage seines Sohnes als Beweis anbiete, den berechtigten Schluss gezogen, die Klage erscheine aussichtslos. Dabei sei es nicht darum gegangen, die Glaubwürdigkeit des Sohnes in Frage zu stellen, ohne ihn angehört zu haben. Die erste Instanz habe nur dem Umstand Rechnung getragen, dass eine dem Kläger so nahe stehende Person nicht als alleiniges Beweismittel für das behauptete Klagefundament dienen könne, zumal anzunehmen sei, dass der Sohn unabhängig von einem etwaigen Interesse am Ausgang des Prozesses zu Gunsten seines Vaters aussagen werde. Ein solches Zeugnis habe niemals dasselbe Gewicht, wie die Aussage eines unbeteiligten Dritten.
Da es auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ankomme, seien auch die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel nicht relevant, zumal auch nicht glaubhaft dargetan werde, dass sie erst jetzt hätten ausfindig gemacht werden können. Der Beschwerdeführer berufe sich zudem auf die natürliche Vermutung, die dafür spreche, dass die Gesellschaft einen Mietzins habe leisten müssen, zumal kein Grund für eine unentgeltliche Nutzung der Liegenschaften ersichtlich sei. Diese Vermutung erscheine nicht zwingend, sei doch der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident und einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift gewesen, worin durchaus ein Grund liegen könne, die Liegenschaften zumindest in der schwierigen Anfangsphase unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies umso mehr, als es sich um Objekte handle, die ohnehin schwer zu vermieten seien. Gegen die natürliche Vermutung spreche auch, dass die Firma in der Buchhaltung mit Ausnahme der im Abschluss 2002 erwähnten Fr. 6'000.-- keinen Aufwand für die Miete verbucht habe. Falls aber tatsächlich mündliche Mietverträge bestanden hätten, wären dafür Mietzinse bezahlt oder zumindest als Aufwand in der Buchhaltung verbucht worden. Da dies offensichtlich nicht geschehen sei, erweise sich die Klage, mit welcher Forderungen aus mündlichen Mietverträgen geltend gemacht werden, auch aus diesem Grund als aussichtslos.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unterstellung der Vorinstanz, bei der Gesellschaft seien generell keine Mietzinse verbucht worden, woraus sich das Fehlen entsprechender Leistungspflichten gegenüber dem Beschwerdeführer ergebe, sei aktenwidrig. Solches sei im Prozess nie geltend gemacht worden; er habe vielmehr darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Unterlassen der Verbuchung von Mietzinsausständen in der Jahresrechnung 2002 zu keiner Verwirkung der nicht voll befriedigten Ansprüche für das Jahr 2002 geführt habe und auch keine Rückschlüsse auf die Folgejahre zulasse.
4.2.2 Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer einfach seine Sicht der Dinge der obergerichtlichen Würdigung der Tatsachen entgegen. Diese rein appellatorische Kritik an der obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung ist unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.3 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, wie die verbuchte Zahlung vom Jahr 2002 belege, habe er die Räumlichkeiten der Gesellschaft nicht in einer Anfangsphase unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass die Gesellschaft ihm in der "Anfangsphase" nämlich 2002 bei der durch den Handelsregistereintrag belegten und damit gerichtsnotorischen Gründung per 19. Februar 2002 durchaus einen Mietzins bezahlt habe, wenn sie auch mangels Liquidität den vereinbarten Zins teilweise schuldig geblieben sei. Mit ihren Ausführungen auf S. 5 des Entscheides zur unentgeltlichen Überlassung der Grundstücke setze sich die Vorinstanz mit ihrer eigenen Darstellung auf der gleichen Seite in Widerspruch, wonach ein Betrag von Fr. 6'000.-- im Abschluss 2002 verbucht worden sei.
In der Sache macht der Beschwerdeführer ferner geltend, es sei unstreitig, dass die Gesellschaft private Räumlichkeiten des Beschwerdeführers (Lager, Büro, Werkstatt) genutzt habe. Wie die Vorinstanz überdies selbst ausführe, seien in der Jahresrechnung 2002 der Gesellschaft auch Mietzinszahlungen verbucht worden und entsprechende Zahlungen an den Beschwerdeführer geflossen. Damit sei zumindest für das Jahr 2002 ein Mietverhältnis nachgewiesen. Zudem sei anerkannt, dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers auch danach noch von der Gesellschaft genutzt worden seien. Die Auffassung der Vorinstanz, die Klage betreffend Kollokation der Miete sei aussichtslos, verletze Art. 29 Abs. 3 BV.
4.3.2 Soweit in der teilweisen Buchung der angeblich vereinbarten Mietzinse ein Indiz für eine entgeltliche Überlassung der Liegenschaften des Beschwerdeführers und damit für den Abschluss eines (mündlichen) Mietvertrages erblickt werden kann, wie dies der Beschwerdeführer unter Berufung auf WEBER (Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007 N. 5 zu Art. 253 ZGB) anzunehmen scheint, vermag dies den angefochtenen Entscheid nicht als im Ergebnis willkürlich zu qualifizieren (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211):
Der Beschwerdeführer war ab der Gründung der Gesellschaft am 14. Februar 2002 bis zum 10. Juli 2002 zusammen mit seinem Sohn Mitglied des Verwaltungsrates; überdies war er dessen Präsident mit Einzelunterschrift und ab diesem Zeitpunkt alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Nach der Kollokationsverfügung, die der Beschwerdeführer seiner Klage beigelegt hat, geht es insgesamt um die Mietdauer vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2007 bzw. 30. September 2007. Aufgrund der angeblich abgeschlossenen Mietverträge wurde somit nur gerade im Gründungsjahr der Gesellschaft ein Mietzins von Fr. 6'000.-- geleistet und verbucht, wobei es sich nach Angabe des Beschwerdeführers nur um eine Teilzahlung handelte. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten ist es zumindest nicht willkürlich anzunehmen, für die Überlassung der Gebäulichkeiten sei nichts mehr geschuldet. Diese Interpretation ist allein schon deshalb naheliegend und damit nicht willkürlich, weil die Gesellschaft, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, an Liquiditätsmangel litt.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Zeugenaussage seines Sohnes geltend, die Verwandtschaft stelle keinen Ausschluss- oder Ablehnunggrund bezüglich eines Zeugen dar (§ 216 ff. ZPO/AG). Dem Richter obliege vielmehr, solche Zeugenaussagen frei zu würdigen. Werde eine entsprechende Beweisführung von vornherein verweigert bzw. lehnten die kantonalen Instanzen ohne jede Grundlage den Zeugen in antizipierter Beweiswürdigung ab, verletzten sie elementarste prozessuale Rechte des Klägers. Gleiches bringt der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich seiner Befragung als Partei vor, welche im kantonalen Prozessrecht (§§ 263 ff. ZPO/AG) ebenso vorgesehen ist.
4.4.2 Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Erfolgsaussichten beurteilen sich anhand der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 128 I 225 E 2.5.3 S. 236; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136). Geht es wie vorliegend um die unentgeltliche Rechtspflege für ein Klageverfahren, so sind die Erfolgsaussichten anhand der Akten zu beurteilen, wobei die zum Beweis der behaupteten Tatsachen angetragenen Beweismittel summarisch einer antizipierten Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, art. 4 Cst. féd.: Le point sur l'évolution de la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière d'assistance judiciaire, in: Etudes en l'honneur de Jean-François Aubert, Basel 1996, S. 696; BGE 105 Ia 113 E. 2b S. 115; Urteil 4P.155/2002 vom 2. September 2002 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit auf eine Art. 29 Abs. 3 BV entsprechenden Weise verfahren, indem sie die angebotene Zeugenaussage des Sohnes einer antizipierten Würdigung unterzogen hat. Gleiches gilt bezüglich der Parteiaussage des Beschwerdeführers. Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV kann keine Rede sein.
Inwiefern die antizipierte Würdigung der Vorinstanz willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Er setzt sich diesbezüglich nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, wonach der Aussage einer Person, die einer Partei so nahe stehe, nicht das gleiche Gewicht zukommen könne, zumal anzunehmen sei, dass der Sohn unabhängig von einem etwaigen Interesse am Ausgang des Prozesses zu Gunsten seines Vaters aussagen werde. Inwiefern dies willkürlich sein soll, wird nicht rechtsgenügend erörtert (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.3 hiervor).
5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da der Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden