BGer 8C_1009/2008
 
BGer 8C_1009/2008 vom 27.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_1009/2008
Urteil vom 27. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2008.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 11. September 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zug einen Anspruch des 1958 geborenen C.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ab 1. November 2006 eine Invalidenrente zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Am 12. Januar 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben, ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG).
2.
Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, aufgrund multipler rheumatologischer Beschwerden könnten körperlich schwere Arbeiten wie die bisherige eines Flachmalers nicht mehr ausgeübt werden. Körperlich leichte Tätigkeiten mit nur leichter Belastung der rechten Hand, ohne Anheben des linken Armes über die die Horizontale, ohne monoton repetitive Belastungen der Arme und mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, seien hingegen voll zumutbar. Dabei bestehe aus psychischen Gründen eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Diese Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der medizinischen Akten. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.
Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Geltend gemacht wird, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes um mehr als 20 % eingeschränkt. Das kantonale Gericht hat indessen eingehend dargelegt, weshalb es - insbesondere gestützt auf das Gutachten des ABI (Aerztliches Begutachtungsinstitut) vom 27. März 2007 - die Einschränkung auf 20 % ansetzt. Dabei hat es diesen und die weiteren medizinischen Berichte in einer im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt. Es hat sich auch mit den vom Versicherten erwähnten Berichten des behandelnden Psychiaters und der Klinik X.________ auseinandergesetzt. Das kantonale Gericht hat hiezu ausgeführt, die psychiatrische Diagnose in der Klinik X.________ sei von einer Psychologin und nicht von einem Psychiater gestellt worden. In der Tat wurde der erste Klinikbericht vom 4. Dezember 2007 von einer Psychologin erstellt. Der zweite Klinikbericht vom 10. Dezember 2007 wurde hingegen von zwei Ärzten unterzeichnet. Ob einer von ihnen Psychiater ist, geht aus den Akten nicht hervor. Während Oberarzt Dr. med. H.________ klar als Somatologe ausgewiesen wird, fehlen Angaben zur Fachrichtung des zweitunterzeichnenden Assistenzarztes Dr. med. D.________. Massgebend ist aber ohnehin, ob die Klinikberichte relevante Aussagen zum Gesundheitszustand bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 11. September 2007, welcher die zeitliche Schranke für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis) enthalten. Das ist mit der Vorinstanz zu verneinen, zumal der Klinikaufenthalt, aus welchem die beiden Berichte folgten, erst ab 19. November 2007 und mithin zwei Monate nach Erlass der Verwaltungsverfügung stattfand. Zudem beruhen die anamnestischen Angaben in den Klinikberichten offensichtlich alleine auf den Aussagen des Versicherten.
4.
4.1
Die Vorinstanz hat im Weiteren in Anwendung von Art. 16 ATSG einen Einkommensvergleich vorgenommen. Das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte sie für das Jahr 2006 (Zeitpunkt des Beginns einer allfälligen Rente als massgeblicher Vergleichszeitpunkt; vgl. BGE 129 V 222) auf Fr. 68'503.- fest, was unbestritten ist. Das trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bestimmte das kantonale Gericht anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Sie ging vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2004 von Fr. 4588.- (gemäss LSE 2004 Tabelle TA1 S. 53) aus, den sie der durchschnittlichen betrieblichen Wochenarbeitszeit und der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2006 anpasste. Von dem aufs Jahr (x 12) resultierenden Betrag rechnete sie nach Massgabe der Restarbeitsfähigkeit 80 % an und nahm vom Ergebnis einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 42'234.- und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'503.- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'269.-, was einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 38 % entspricht. Damit sind die für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit Anfang 2008 geltenden Fassung) nicht erreicht.
4.2 In der Beschwerde wird eingewendet, für einen ehemaligen Maler mit dem somatisch und psychisch eingeschränkten Einsatzprofil des Versicherten könne auf dem freien Arbeitsmarkt nicht einmal gedanklich ein Arbeitsplatz gefunden werden. Sodann wird geltend gemacht, der leidensbedingte Abzug sei auf 25 % zu erhöhen.
Beide Vorbringen sind unbegründet. Die Einschränkungen, denen der Beschwerdeführer leidensbedingt bei der erwerblichen Betätigung unterworfen ist, sind nicht dergestalt, dass der massgebende allgemeine Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht entsprechende Stellen anbieten würde. Entgegen der vom Versicherten vertretenen Auffassung sind namentlich auch Tätigkeiten, wie die Überwachung und Bedienung von Maschinen sowie Kontrollfunktionen zumutbar. Dem gesundheitsbedingt reduzierten Leistungsvermögen ist beim leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen. Bei diesem Abzug ist, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ausschliesslich die somatisch bedingte Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Die psychische Problematik wurde bereits in die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit einbezogen, und weitere Faktoren, welche bei dem praxisgemäss auf maximal 25 % anzusetzenden Abzug zu berücksichtigen wären (BGE 126 V 75), wurden zu Recht verneint. Mit dem vorgenommenen Abzug von 10 % wird das vorinstanzliche Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Was in der Beschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
Im Übrigen sind gegen den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich keine Einwände erhoben worden.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Lanz