BGer 9C_916/2008
 
BGer 9C_916/2008 vom 24.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_916/2008
Urteil vom 24. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
R.________ & Co., Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn G.________,
gegen
Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Viaduktstrasse 42, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. August 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland fest, dass die ihr als Arbeitgeberin angeschlossene Firma R.________ & Co. in den Jahren 1997 bis 1999 über an H.________ ausgerichtete Zahlungen von insgesamt Fr. 230'188.- nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 verpflichtete die Kasse die R.________ & Co. zur Nachzahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 28'828.10 (einschliesslich Verwaltungskosten), wobei sie die Verfügung einzig der Firma eröffnete. Beschwerdeweise liess die R.________ & Co. die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (nunmehr: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 ab, ohne H.________ als Mitinteressierten zum Verfahren beizuladen. Die von der R.________ & Co. daraufhin eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil H 50/02 vom 4. Juni 2002 in dem Sinne gut, als es den kantonalen Entscheid und die Nachzahlungsverfügung aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre, d.h. die streitige Verfügung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem mitbetroffenen H.________ eröffne.
A.b Am 22. Juli 2002 eröffnete die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügung über den Betrag von Fr. 28'828.10 zuzüglich Zins von Fr. 6'357.45 sowohl der R.________ & Co. als auch H.________. Die R.________ & Co. erhob Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung. Das nunmehr zuständige Kantonsgericht Basel-Landschaft lud H.________ als Mitinteressierten zum Verfahren bei und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2003 ab, d.h. bestätigte die Nachzahlungsverfügung sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht (Lohnsumme 1997-1999 von Fr. 230'188.-). Die R.________ & Co. führte dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid sowie die Nachzahlungsverfügung vom 12. Oktober 2000 bzw. 22. Juli 2002 aufzuheben und eventualiter "die zusätzlich verlangten Lohnbeiträge bis auf den bis 1999 noch nicht zurückbezahlten Betrag von [Fr.] 42'707.60 zu erheben." Nach Beiladung von H.________ zum Verfahren hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht das Rechtsmittel in dem Sinne gut, als es den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2003 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide. Das Gericht ging davon aus, dass die Tätigkeit des H.________ für die R.________ & Co. als unselbstständige zu qualifizieren sei. Die Rückweisung erfolgte, weil im angefochtenen Entscheid der Sachverhalt betreffend die Frage nach der Höhe des dem Beigeladenen zustehenden Lohnanspruches unvollständig festgestellt worden war. Dementsprechend wies es die Vorinstanz an, zu prüfen, auf welchen Lohn H.________ einen Rechtsanspruch hatte (Urteil H 83/04 vom 23. Juni 2005).
In Nachachtung dieses Urteils sistierte das Kantonsgericht das Verfahren bis zum Abschluss des im April 2003 zwischen H.________ und der R.________ & Co. vor Bezirksgericht Arlesheim anhängig gemachten Forderungsstreits. Nachdem das Bezirksgericht das Verfahren zufolge zwischen H.________ und der R.________ & Co. geschlossenen Vergleichs abgeschrieben hatte (Verfügung vom 2. Februar 2006), hob das Kantonsgericht die Verfahrenssistierung auf, holte bei den Parteien des Vergleichs Stellungnahmen ein und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2006 ab.
Die von der R.________ & Co. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht gut, hob den kantonalen Entscheid vom 27. September 2006 und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 12. Oktober 2000/22. Juli 2002 auf und wies die Sache an die Kasse zurück, damit sie die Lohnbeiträge im Sinne der Erwägungen neu festsetze (Urteil H 228/06 vom 16. August 2007).
A.c Mit Nachzahlungsverfügung vom 14. Dezember 2007 forderte die Ausgleichskasse von der R.________ & Co. Beiträge in der Höhe von Fr. 18'518.85 (Lohnsumme: Fr. 140'188.-) zuzüglich Zinsen von Fr. 6'440.80. Daran hielt sie auf Einsprache der R.________ & Co. hin fest (Entscheid vom 8. Februar 2008).
B.
Beschwerdeweise liess die R.________ & Co. beantragen, die Beitragslohnsumme sei um Fr. 140'000.- auf Fr. 188.-. zu reduzieren. Eventuell sei ihr Irrtum zuzugestehen. Mit Entscheid vom 13. August 2008 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, nach Beiladung von H.________ zum Verfahren, die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Die R.________ & Co. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Sie sei von der AHV-Beitragspflicht von dem vom Beigeladenen im Juni/Juli 1999 zurückbezahlten, zuviel an sich genommenen Lohn von Fr. 140'000.- zu befreien. Die Ausgleichskasse sei anzuweisen, "eine Nachtragsrechnung für die Beitragssumme von Fr. 118.- zu erstellen".
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und der als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene H.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Im Urteil H 228/06 vom 16. August 2007 gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass es der Ausgleichskasse obliege nachzuweisen, dass H.________ in der massgebenden Zeit über den von der R.________ & Co. nunmehr anerkannten Betrag von Fr. 140'188.- (ursprünglich streitige Lohnsumme von Fr. 230'188.- abzüglich gemäss Vergleich von H.________ an die R.________ & Co. zu leistende Zahlung) hinaus einen Lohnanspruch erworben habe, weil es sich dabei um eine die Beitragsschuld begründende Tatsache handle. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn man mit dem Kantonsgericht von der Vermutung der Richtigkeit der Lohnausweise ausgehe, weil diese, da sie natürlicher und nicht rechtlicher Natur sei, keine Umkehr der Beweislast bewirke. Da der Ausgleichskasse dieser Beweis nicht gelinge, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, so dass von einer (anerkannten) Lohnsumme von Fr. 140'188.- auszugehen sei. Es wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die geschuldeten Beiträge einschliesslich Zins neu festsetze.
2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat das Bundesgericht im Urteil vom 16. August 2007 die Höhe der Lohnsumme, auf welcher die Ausgleichskasse Beiträge zu erheben hatte, verbindlich (auf Fr. 140'188.-) festgelegt. Wie bereits vor Vorinstanz macht die R.________ & Co. geltend, sie habe sich in diesem vorangehenden bundesgerichtlichen Verfahren in einem Irrtum befunden, indem sie sich über die von H.________ im Juni/Juli 1999 geleistete Rückzahlung von Fr. 140'000.- nicht mehr "beschwert" habe.
Soweit die R.________ & Co. mit diesem Vorbringen sinngemäss eine Korrektur des Urteils vom 16. August 2007 beantragt, ist zu prüfen, ob ihre Eingabe - da eine solche nur über den Weg der Revision möglich wäre - als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann. Indessen ist der einzige in Frage kommende Revisionsgrund - das nachträgliche Beibringen erheblicher Tatsachen, deren Beibringung im früheren Verfahren nicht möglich war (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - offensichtlich nicht erfüllt, weil die R.________ & Co. nicht etwa nachträglich von der nunmehr geltend gemachten Rückzahlung erfuhr, sondern diese ihr im damaligen Verfahren bereits bekannte Tatsache nicht vorgebracht und in ihrem Rechtsbegehren (in welchem sie ausdrücklich beantragte, sie sei von der "AHV-Beitragspflicht von 90'000.- Franken zu befreien") unberücksichtigt gelassen hat. Dies aber vermag keine Basis für eine Revision im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu bilden.
2.3 Ist die der Beitragspflicht unterliegende Lohnsumme mit Urteil vom 16. August 2007 verbindlich (auf Fr. 140'188.-) festgelegt worden, könnte im vorliegenden Verfahren einzig noch die Ermittlung der auf diesem Betrag zu entrichtenden Beiträge angefochten werden. Nachdem die R.________ & Co. indessen hinsichtlich der Beitragsfestsetzung keine Fehler geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind (vgl. dazu E. 1), ist ihre Beschwerde abzuweisen.
3.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, H.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann