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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1007/2008
Urteil vom 24. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
V.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Oktober 2008.
In Erwägung,
dass der 1958 geborene V.________ am 17. Oktober 2006 unter Auflage eines Berichts des Dr. med. G.________, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumakrankheiten, vom 10. Oktober 2006 um Erhöhung der seit 1. Dezember 2003 ausgerichteten Viertel- auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ersuchte,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau weitere Auskünfte des Dr. med. G.________ vom 26. Oktober 2006 sowie des Spitals X.________ vom 26. Mai 2006, wo der Versicherte vom 21. bis 26. Mai 2006 stationär behandelt wurde, einholte, einen Teilauszug aus dem Individuellen Konto bestellte und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Mai 2008 das Revisionsgesuch ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der beantragt wurde, die Sache sei "im Sinne der Erwägungen" zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei eine ganze Rente zuzusprechen, abwies (Entscheid vom 22. Oktober 2008),
dass V.________ mit Beschwerde die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen lässt,
dass zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht seit der rechtskräftig zugesprochenen Viertelrente (Einspracheentscheid vom 29. November 2005; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. März 2006, bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Juni 2006, I 332/06) bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2008 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben,
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend erörtert hat,
dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) den ärztlichen Stellungnahmen aus somatischer Sicht im massgeblichen Vergleichszeitraum keine Änderung des Gesundheitszustands zu entnehmen ist, die einen Revisionsgrund darstellte,
dass dem angefochtenen Entscheid anderseits keine Erwägungen zum letztinstanzlich wiederholten Vorbringen, es lägen neu psychisch bedingte Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit vor, zu entnehmen sind, weshalb das kantonale Gericht den Sachverhalt insoweit unvollständig festgehalten hat,
dass weder dem Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 26. Mai 2006, wohin der Versicherte am 21. Mai 2006 wegen eines Kollapses in alkoholisiertem Zustand eingeliefert wurde, noch den Stellungnahmen des Dr. med. G.________ vom 10. und 26. Oktober 2006 psychiatrisch relevante Befunde zu entnehmen sind,
dass Dr. med. G.________ (Bericht vom 26. Oktober 2006) explizit die Notwendigkeit zusätzlicher medizinischer Abklärungen verneinte, weshalb von den beantragten Weiterungen abzusehen ist,
dass die Vorinstanz für das Bundesgericht weiter verbindlich festgestellt hat, auch die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes hätten sich nicht verändert,
dass der Beschwerdeführer die Rüge, der bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit und des hypothetischen Invalideneinkommens in Betracht kommende ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) habe sich in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert, nicht begründet, weshalb auf das erwähnte Urteil I 332/06 E. 4.2 verwiesen wird, mit welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht zum Schluss gelangte, dass dem Versicherten ein genügend breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten offenstand,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder