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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_7/2009/don
Urteil vom 23. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Scheidungsrichterin,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht abweisender) Verfügung vom 27. Januar 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 7. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 3. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist ein Gesuch um Stundung des Kostenvorschusses eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Stundung "bis der Bundesrat einen funktionierenden Rechtsstaat ... wiederherstellen kann"), soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, keine Stundung rechtfertigen,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Kostenvorschussstundungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann