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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_132/2009
Urteil vom 16. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeverwaltung X.________,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. November 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2009 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. Januar 2009 an H.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2008,
in Erwägung,
dass die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG - gemäss Art. 44-48 BGG - am 4. Februar 2009 abgelaufen ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 6. Februar 2009 (Poststempel), und damit verspätet, eingereicht worden ist,
dass der Mitbewohner der Beschwerdeführerin im Begleitschreiben zur Beschwerde angibt, die Beschwerdeführerin habe in der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2009 mit einem Herzinfarkt ins Spital Y.________ eingeliefert werden müssen,
dass ein Krankheitszustand im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG zwar ein unverschuldetes, unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist führendes Hindernis ist, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (Urteil 9C_354/2008 vom 21. Januar 2009 E. 1.2),
dass in Würdigung des Zeitpunktes von Herzinfarkt und Hospitalisierung in der "Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2009" nicht anzunehmen ist, es sei diese Erkrankung gewesen, welche die Beschwerdeführerin an der Fristwahrung gehindert habe, setzte doch diese denkbare Sachverhaltsvariante voraus, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe in den letzten Stunden - nach Schalterschluss - des 4. Februar 2009 hätte zur Post bringen wollen, was indes völlig unwahrscheinlich ist und auch nicht geltend gemacht wird,
dass sodann die Beschwerde - selbst bei Wiederherstellung der Frist - nicht an die Hand zu nehmen wäre, da die darin enthaltenen Vorbringen den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) klarerweise nicht genügen, indem ihnen in keiner Weise entnommen werden kann, dass die Vorinstanz mit der im angefochtenen Entscheid in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV vorgenommenen hälftigen Mietkostenaufteilung (hiezu BGE 127 V 10 E. 6c S. 17) zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mitbewohner Bundesrecht verletzt hätte (Art. 95 lit. a BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle