BGer 1B_12/2009
 
BGer 1B_12/2009 vom 10.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_12/2009
Urteil vom 10. Februar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10,
8400 Winterthur.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2008 des Bezirksgerichts Winterthur.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 5./6. Dezember "2009", beim Bundesgericht eingegangen am 9. Januar 2009, gegen einen am 8. Dezember 2008 ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass er es unterlassen hat, zusammen mit seiner Beschwerde auch den angefochtenen Entscheid einzureichen;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2009 aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 16. Januar einzureichen;
dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Zustellung des Schreibens nicht reagiert hat;
dass er abgesehen davon nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf die der Beschwerdeführer bereits früher hingewiesen worden ist, nicht zu genügen vermag, wehalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
dass der Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp