BGer 8C_100/2009
 
BGer 8C_100/2009 vom 03.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_100/2009
Verfügung vom 3. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8004 Zürich.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 31. Januar 2009, worin C.________ die Beschwerde vom 29. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2008 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel