BGer 8C_39/2009
 
BGer 8C_39/2009 vom 02.02.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_39/2009
Urteil vom 2. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Nichteintretensentscheid),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2008 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von B.________ am 7. Januar 2009 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass der Beschwerdeführer weder in der ersten, noch in der zweiten Eingabe näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel