BGer 8C_902/2008
 
BGer 8C_902/2008 vom 16.01.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_902/2008
Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2008 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die nach Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2008 betreffend fehlende Beilagen von M.________ dem Bundesgericht am 4. November 2008 (Poststempel) zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2008 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche Entscheid nachgereicht worden ist,
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 4. November 2008 nichts ändert, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz