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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1050/2008/sst
Urteil vom 13. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie wirft dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Rechtsverzögerung vor. Inwieweit der Vorwurf berechtigt sein könnte, ist den unklaren Ausführungen der Beschwerde indessen nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn