BGer 5A_669/2008
 
BGer 5A_669/2008 vom 12.01.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_669/2008/bnm
Urteil 12. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
vertreten durch seine Mutter Z.________,
Beschwerdeführer,
handelnd durch W.________, Amtsvormundschaft des Bezirksgerichts Bremgarten, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,
Gegenstand
Kinderunterhalt,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. August 2008.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Bremgarten stellte mit Urteil vom 18. Oktober 2007 fest, dass Y.________ (geboren 1972) der Vater von X.________ (Beschwerdeführer), geboren 2006, sei und das Kindesverhältnis (Dispositiv-Ziff. 1) rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet werde. Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde verpflichtet, der Mutter Z.________ (geboren 1984) an den Unterhalt des Sohnes monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 11.12.2006 - 31.07.2007 Fr. 585.--
- vom 01.08.2007 - 31.12.2012 Fr. 330.--
- vom 01.01.2013 bis zur Mündigkeit Fr. 445.--
(Dispositiv-Ziff. 2). Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA per September 2007 mit 101 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte).
Z.________ reiste Ende Juli 2007 mit ihrem Sohn zurück nach Polen.
B.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) Appellation ein, welche mit Urteil vom 21. August 2008 abgewiesen wurde.
C.
Der Bescherdeführer hat mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei wie folgt zu entscheiden:
"Ziff. 2 des Urteils des Bezirkgerichts Bremgarten vom 18. Oktober 2007 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt des Klägers 1 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 11.12.2006 - 31.07.2007 Fr. 789.--
- 01.08.2007 - 30.11.2012 Fr. 440.--
- 01.12.2012 - 30.11.2018 Fr. 600.--
- 01.12.2018 - 30.11.2022 Fr. 626.--
- 01.12.2022 - 11.12.2024 Fr. 797.--."
Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- gemäss den obergerichtlichen Feststellungen überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Entschieden hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit dem Antrag, die ihm zuerkannten Unterhaltsbeiträge zu erhöhen, unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei ist "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Es genügt aber nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).
2.
2.1 Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Soweit dieser in Geld zu leisten ist, bemisst sich die Höhe nach den in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterien: Demgemäss soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Diese gesetzlichen Bemessungskriterien beeinflussen sich gegenseitig; die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind (BGE 116 II 110 E. 3a S. 112; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162, 411 E. 3.2.2 S. 414).
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt in sämtlichen Bereichen des Familienrechts der Grundsatz, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der zahlungspflichtigen Partei in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist (BGE 133 III 57 E.3 S. 59). Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 411 E.3.2.2. S. 414 f.).
2.3 Das Obergericht hat zu Recht ausgeführt, die richterliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung sei durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413 f.). Namentlich dort, wo es um Sachverhalte geht, die sich im Ausland verwirklicht haben, obliegt es daher der betreffenden Partei, die massgebenden Grundlagen dem Richter vorzulegen und die Beweismittel zu nennen.
3.
3.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt, dass von der Mutter des Kindes, welche als Inhaberin der elterlichen Sorge für die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers aufkomme, an dessen Unterhalt nichts zu erwarten sei, womit der Barbedarf des Beschwerdeführers allein und vollumfänglich vom Beschwerdegegner zu alimentieren sei.
3.2 Bei der Berechnung des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs des Beschwerdeführers hat sich das Bezirksgericht Bremgarten auf das Kreisschreiben der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts vom 1. November 2005 betreffend Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder abgestützt. Weil das Einkommen des Vaters des Kindes maximal Fr. 3'500.-- beträgt, hat es den Unterhaltsbeitrag um 25 % gekürzt. Für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2012 ist es bei Berücksichtigung eines Lebenskostenindexes von 50.8 % in Polen zu einem individuellen Bedarf nach polnischen Verhältnissen von Fr. 330.-- vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2012 und für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zur Mündigkeit zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 445.-- pro Monat gelangt.
3.3 Das Obergericht hat dagegen in Anwendung von Ziffer 1.2 der erwähnten Empfehlung das Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Januar 2001 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG als Grundlage für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes angenommen, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters angespannt und mangelhaft seien.
Die Vorinstanz fährt fort, wie bereits das Bezirksgericht zutreffend dargelegt habe und von den Parteien im Grundsatz nicht beanstandet werde, seien für den Unterhaltsberechtigten die Bedürfnisse an seinem Wohn- bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort massgeblich. Liege dieser nicht in der Schweiz, könne der Unterhaltspflichtige hierzulande belangt werden; den tieferen Unterhaltskosten am Wohnort des Beschwerdeführers und mithin seinem geringeren Bedarf sei jedoch mit einer Reduktion angemessen zu begegnen. Die Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensstandards in den verschiedenen Staaten erfolge praxisgemäss über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche. Verwendung fänden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift "Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, März 2008", Nachführung der Ausgabe 2006, Zürich 2008) oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik (z.B. Ziff. 5.7.1 "Internationaler Preisvergleich" 2006, in: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2008, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, 115. Jg., Zürich 2008, S. 143; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3.a; PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2007, N. 25 und N. 27 zu Art. 285 ZGB, S. 1529 f.; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: FamKommentar Scheidung, Hrsg. Ingeborg Schwenzer, N. 14 zu Art. 285 ZGB, S. 931). Aufgrund des Gesagten sei der nach hiesigen Verhältnissen ermittelte Bedarf des Beschwerdeführers wegen des Wechsels seines Aufenthaltsorts ab 1. August 2007 den polnischen Verhältnissen anzupassen. Das Bezirksgericht habe den tieferen Lebenshaltungskosten in Polen mit einem "Lebenskostenindex" von 55.8% Rechnung getragen.
Das Obergericht hat dazu befunden, ziehe man die vom Beschwerdeführer vor Bezirksgericht angerufenen Angaben des Bundesamts für Migration (BFM), Swissemigration, zu Konsumgütern und Dienstleistungen bei, erhelle aus allen vom Beschwerdeführer aufgelisteten Indizes ein gegenüber der Schweiz tieferes Preisniveau mit damit verbundenen tieferen Lebenshaltungskosten in Polen. Indes sei festzustellen, dass sich die genannten Indizes - namentlich jene, die den Indexstand per Frühjahr 2008 erfassten - allesamt und teilweise markant erhöht hätten: Der sich auf "Expatriates-Familien" in städtischen Verhältnissen beziehende Index der UBS belaufe sich neu auf 67.9 Punkte (Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt/März 2008", Nachführung der Ausgabe 2006, Zürich 2008). Der OECD-Index, welcher den Massstab für Personen bilde, die sich im Land gut auskennten, betrage mittlerweile 49 Punkte (Stand: September 2007). Der Index von A&S in der Höhe von 64.1 Punkten (Stand: März 2008) gelte als realistische Masszahl für Neuankömmlinge aus der Schweiz und Auslandaufenthalter/innen im ersten Jahr. Diese Zahlen belegten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Preisniveau in Polen immer noch erheblich von demjenigen in der Schweiz abweiche, weshalb von einer "starken Annäherung" an die hiesigen Lebensverhältnisse nicht die Rede sein könne. Der Geldwert in den verschiedenen Ländern werde auf lange Sicht bzw. auf Dauer unterschiedlich bleiben. Die Begründung dafür liege in den unterschiedlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Wirtschaftsregionen, die nicht kurzfristig wegfielen (z.B. Produktivität) und teilweise bestünden bzw. unveränderlich bleiben würden (z.B. Unterschiede betreffend das natürliche und/oder politische Klima, Produktionsfaktoren, Einkommen und Präferenzen der Kunden, Markt- und Produktionsstrukturen, Rohstoffabhängigkeit; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002, E. 3.b). Ferner werde die Erhebung von der UBS für Grossstädte - vorliegend Warschau - gerechnet, womit sie nicht unbesehen des Wohnorts des Beschwerdeführers in Lublin (im Osten Polens gelegene, neuntgrösste polnische Stadt, welche rund 150 Kilometer südöstlich der Hauptstadt sowie ca. 100 Kilometer von der ukrainischen Grenze entfernt liegt) verwendet werden könne. Andererseits werde ebenso wenig belegt, dass der Beschwerdeführer in (ärmlichen) ländlichen Verhältnissen lebe. Um den tieferen Lebenshaltungskosten angemessen Rechnung zu tragen, sei in Anbetracht der zwischenzeitlichen Erhöhung des Preisniveaus zusammenfassend ein Durchschnittswert von 60.3% ([67.9% + 49.0% + 64.1%] : 3 = 60.33%) anzunehmen. Insgesamt ergäben sich an die polnischen Verhältnisse angepasste Existenzminima wie folgt: Fr. 275.-- ab 1. August 2007 bis 10. Dezember 2012, Fr. 335.-- ab 11. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2018 und Fr. 425.-- vom 11. Dezember 2018 bis zur Mündigkeit.
Das Obergericht hat dazu weiter bemerkt, es rechtfertige sich weder eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs gemäss den erwähnten Richtlinien über die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge hinaus noch eine weitere Abstufung nach Vollendung des 12. bzw. 16. Altersjahrs des Kindes. Nachdem der vom Bezirksgericht festgelegte jeweilige Bedarf des Beschwerdeführers dessen jeweiliges Existenzminimum nicht massgeblich übertreffe und die zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge den geschilderten Verhältnissen angemessen erschienen, und eine Herabsetzung nicht im Kindesinteresse liege, bestehe auch kein Anlass, die Kinderunterhaltsbeiträge von Amtes wegen herabzusetzen.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes vor, gemäss Ziff. 1.2 der Empfehlungen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. November 2005 sei bei angespannten, mangelhaften finanziellen Verhältnissen nach Massgabe der SchKG-Richtlinien zu ermitteln. Die Vorinstanz gehe aber offensichtlich zu Unrecht davon aus, der Unterhaltsbeitrag des unterhaltsberechtigten Beschwerdeführers selber sei nach den SchKG-Richtlinien festzulegen. Gestützt auf diesen offensichtlich falschen Schluss, welcher nicht nur den Empfehlungen, sondern auch insbesondere den bundesgerichtlichen Vorgaben gemäss Art. 285 Abs.1 ZGB widersprächen, habe die Vorinstanz das Existenzminimum des Beschwerdeführers als vermeintliche Grundlage der Unterhaltsbeiträge ermittelt.
Das Vorbringen geht fehl. Der von ihm zitierte Autor stellt fest, dass die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs als Hilfsmittel für den durchschnittlichen Bedarf genügten (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Bern 1997, N.24 zu Art. 285 ZGB, S. 343). Auch andere Lehrmeinungen sehen bei niedrigen Einkommen eine Berechnung des Existenzminimums der Eltern und des Kindes auf Grund der SchKG-Tabellen vor (MARIO GUGLIELMONI/FRANCESCO TREZZINI, Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages für unmündige Kinder in der Scheidung in: AJP 1993 S. 9/10; HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 06.130 S. 371/372).
3.4.2 Im Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht halte in seinen Erwägungen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners fest, dessen monatliches Nettoeinkommen habe - wie von der ersten Instanz festgestellt und seitens der Parteien unbestritten - im Zeitraum ab Geburt bis Ende 2007 Fr. 3'080.-- betragen, ab Juni 2007 bis August 2007 Fr. 3'500.--, ab 1. September 2007 bis "Stellenantritt" Fr. 2'800.-- und anschliessend Fr. 3'500.--. Weder die erste noch die zweite kantonale Instanz habe es offenbar für nötig befunden, den "Stellenantritt" zeitlich einzugrenzen. Spätestens ab Februar 2008, d.h. nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, sei dem Beschwerdegegner aber unbekümmert um seinen tatsächlichen Status ein hypothetisches Einkommen in Höhe von mindestens Fr. 3'500.-- anzurechnen. Mit andern Worten sei der "Stellenantritt" in Ergänzung des von der Vorinstanz lückenhaft festgestellten Sachverhalts auf den 1. Februar 2008 festzulegen. Der Beschwerdeführer verlangt mit dieser Rüge eine Ergänzung des Sachverhalts ohne aber darzulegen, dass er diese Sachverhaltsergänzung bereits vor Obergericht prozesskonform verlangt hat, weshalb sie als neu und damit als unzulässig zu gelten hat.
3.4.3 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern die Quellenbesteuerung wie auch die Sicherheitsleistungspflicht zu berücksichtigen seien, gehe doch das Obergericht selber davon aus, es sei auf Grund der Lohnstrukturerhebungen von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- auszugehen. Im Rahmen der Parteibefragung habe der Beschwerdegegner ausgesagt, Quellensteuer und Sicherheitsabzug seien seit drei Monaten, also seit Juli 2007 weggefallen, sodass er in den letzten zwei Monaten brutto Fr. 3'500.-- (wohl Arbeitslosentaggelder September und Oktober) erhalten habe. Inwiefern diesbezüglich ein offensichtlicher Irrtum vorliegen, bzw. der Sachverhalt aktenwidrig falsch festgestellt worden sein soll, wird nicht hinreichend begründet, denn es wird nicht dargetan, von welchem anderen Nettoeinkommen als von Fr. 3'500.-- die Vorinstanz hätte ausgehen sollen. Auch darauf ist nicht einzutreten.
3.5
3.5.1 Als Nächstes rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine monatlichen Kosten für die Krankenkasse sowie für den Wohnanteil bereits bei der Feststellung des Bedarfs auf polnische Verhältnisse angepasst und hernach beim Kaufkraftvergleich nochmals gekürzt. Zur Höhe der Bedarfspositionen als solcher äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers nicht, und er hat es nicht für notwendig erachtet, sich bei dessen Mutter nach den konkreten Auslagen zu erkundigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Dennoch ist er der Auffassung, das Obergericht sei diesbezüglich in Willkür verfallen.
3.5.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, das Existenzminimum des Beschwerdeführers belaufe sich - unter Ausklammerung des tieferen Preisniveaus in Polen - vom 11. Dezember 2006 bis am 10. Dezember 2012 auf Fr. 455.--, vom 11. Dezember 2012 bis am 10. Dezember 2018 auf Fr. 555.-- sowie schliesslich vom 11. Dezember 2018 bis zur Mündigkeit auf Fr. 705.--. Diese Beträge setzen sich aus den altersgerecht abgestuften Grundbeträgen von Fr. 250.--, Fr. 350.-- bzw. Fr. 500.-- (Ziff. 1/4 der SchKG-Richtlinien), den (für die Aufenthaltsdauer in der Schweiz belegten und ab der Rückkehr nach Polen geschätzten) Kosten für die Krankenkasse von Fr. 55.-- sowie einem Wohnkostenanteil, welcher angesichts der Auslagen der Kindsmutter für Kost und Logis von hierzulande Fr. 900.-- sowie aufgrund der beabsichtigten Pläne der Kindsmutter für die Zeit nach der Rückkehr nach Polen ermessensweise auf Fr. 150.-- festgesetzt werde, zusammen. Um den tieferen Lebenshaltungskosten angemessen Rechnung zu tragen - fährt die Vorinstanz fort - sei in Anbetracht der zwischenzeitlichen Erhöhung des Preisniveaus zusammenfassend ein Durchschnittswert von 60.3% ([67.9% + 49.0% + 64.1%] : 3 = 60.33%) anzunehmen. Insgesamt ergäben sich an die polnischen Verhältnisse angepasste Existenzminima wie folgt: Fr. 275.-- ab 1. August 2007 bis 10. Dezember 2012, Fr. 335.-- ab 11. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2018 und Fr. 425.-- vom 11. Dezember 2018 bis zur Mündigkeit.
Gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Fassung vom 3. Januar 2001) beträgt der Unterhalt für ein Kind bis zu 6 Jahren Fr. 250.--, von 6 bis 12 Jahren Fr. 350.--, und über 12 Jahren Fr. 500.--. Zu diesen Beträgen kommen nach dem angefochtenen Entscheid die ermessensweise festgesetzten Auslagen für die Krankenkasse und den Wohnanteil von Fr. 205.-- (gekürzt auf 60.33 %) hinzu. Es ist nach diesem Entscheid nicht klar, ob er die Kosten für die Krankenkasse und für den Wohnanteil für polnische Verhältnisse (schätzungsweise) festgelegt und hernach noch einmal reduziert hat. Jedenfalls ist die Annahme nicht geradezu willkürlich, der Abzug sei nur einmal erfolgt. Im Übrigen kann auf Folgendes hingewiesen werden.
3.5.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
3.5.4 Anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2007 vor dem Bezirksgericht Bremgarten hat die Mutter des Kindes betreffend die Kosten der Krankenkasse in Polen ausgesagt, wenn sie arbeite, dann bezahle sie mehr als wenn sie nicht arbeite. Vielleicht belaufe sich die Prämie auf ca. Fr. 80.-- bis Fr. 100.-- pro Monat. Die Prämie für ihren Sohn sei dabei schon eingerechnet. Weiter hat sie ausgeführt, sie werde vorerst bei ihren Eltern in Lublin wohnen und sobald als möglich eine eigene Wohnung beziehen.
Gemäss dem Internetanbieter Eures Polska zu den Wohn- und Arbeitsverhältnissen in Polen (www.eures.braca.gov.pl, abgerufen am 16. November 2008) gilt die obligatorische Krankenversicherung für Personen, die auf Grund von Arbeits- oder Auftragsverträgen arbeiten. Falls in einer Familie nur eine Person krankenversichert ist, umfasst ihre Krankenversicherung auch den Ehepartner und Kinder bis zur Vollendung des 18. bzw. des 26. Lebensjahres, und die Eltern, soweit sie zusammen mit dem Krankenversicherten wohnen (S. 39). Diese Angaben werden bestätigt auf dem Internetportal der deutschen Bundesagentur für Arbeit zum Thema "Arbeiten in Polen" (www.Ba-auslandsvermittlung.de, S. 8/9, abgerufen am 16. November 2008). Darin wird weiter erwähnt (S. 2), für eine renovierte 60m²-Zimmer-Wohnung im Zentrum von Warschau zahle man leicht über 2'000.-- Zloty, also etwa 500.-- Euro. In Lublin werden im Internet 2 bis 3- Zimmerwohnungen zu einen Monatszins zwischen 750 und 1'200 Zloty angeboten (Fr. 296.-- bis Fr. 473.-- [umgerechnet zum Tageskurs vom 11. November 2008 von CHF 2.53476]; Wohnungen zu Mieten in Lublin: www.enormo.com/de/search/loc/_Polen, abgerufen am 17. November 2008).
Gestützt auf diese Abklärungen kann angenommen werden, dass die von der Vorinstanz veranschlagten Kosten für die Krankenkasse des Beschwerdeführers wegfallen. Damit bleibt nur noch die Frage offen, ob der Wohnkostenanteil von Fr. 150.-- bzw. 60.33 % hiervon, also Fr. 90.50 vor Art. 9 BV Stand halten. In Berücksichtigung der nicht anzurechnenden Krankenkassenprämie von Fr. 55.-- kann demnach von einer Bedarfsdeckung von Fr. 145.-- für die Wohnkosten ausgegangen werden. Der vom Obergericht für den Beschwerdeführer ermittelte Notbedarf ist somit selbst dann nicht unhaltbar, wenn ihm bei dessen Berechnung ein Fehler unterlaufen sein sollte, indem es in der Begründung die Krankenkassenkosten zu hoch veranschlagt, aber dafür zweimal reduziert haben sollte.
3.5.5
3.5.5.1 Mit Bezug auf die Kinderzulagen macht der Beschwerdeführer ferner geltend, der Beschwerdegegner habe eine nicht rechtskräftige Verfügung der Arbeitslosenkasse vorgelegt, auf Grund welcher er keinen Anspruch auf Kinderzulagen habe. Es gehe jedoch nicht an, dass eine obere kantonale Instanz sich ausser Stande erkläre, über die Frage zu befinden, ob dem Beschwerdegegner nun ein Anspruch auf Kinderzulagen zukomme oder nicht, zumal die Entscheidgrundlagen und entsprechende Beweise aktenkundig seien. Indem sie entgegen Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht auf die effektive Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abgestellt habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
3.5.5.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, in der Verfügung der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 20. Februar 2008 sei gestützt auf Art. 121 AVIG i.V.m. Art. 34 und Art. 129a AVIV festgestellt worden, der Beschwerdegegner habe für den in Polen lebenden Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten "Merkblatt: Kinderzulagen" der SVA Zürich vom Dezember 2007 könne nichts Gegenteiliges entnommen werden, scheine doch darin auf den Fall der Arbeitslosigkeit des bezugsberechtigten Elternteils nicht Bezug genommen zu werden. Die Regelung von Art. 285 Abs. 2 ZGB sei dispositiver Natur, was bedeute, dass von ihr durch richterliche Anordnung abgewichen werden könne. Die Argumentation des Beschwerdeführers übersehe, dass Art. 285 Abs. 2 ZGB weder die Höhe des Bedarfs des Kindes noch die Bemessungsmethode regle. Vielmehr lege sie lediglich fest, dass Sozialleistungen zu Gunsten des Kindes zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen seien. Dessen ungeachtet könne der unterhaltspflichtige Elternteil nicht dazu verpflichtet werden, mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken (STEPHAN WULLSCHLEGER, a.a.O, N. 72 zu Art. 285 SchKG, S. 949). Daher seien allfällige bezogene Kinderzulagen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge bzw. dem damit zu deckenden Bedarf des Kindes nach ständiger Praxis des Obergerichts vorweg vom Letzteren abzuziehen und als Folge davon zusätzlich zum festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu entrichten (AGVE 1986, S. 22). Bei der vorliegenden Ausgangslage und vor dem Hintergrund der Unklarheiten betreffend die Berechtigung des Beschwerdegegners zum Bezug von Kinderzulagen auf Grund des Auslandbezugs rechtfertige sich ausnahmsweise das vom Bezirksgericht gewählte Vorgehen, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge inklusive allfällig vom Beschwerdegegner bezogener Kinderzulagen zugesprochen werden.
3.5.5.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander, sondern erwähnt, dass gemäss § 8 des Kinderzulagengesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1958 die Zulagen bis zum vollendeten 12. Altersjahr Fr. 170.-- und anschliessend Fr. 195.-- bis zum vollendeten 16. Altersjahr betrügen, und dass gemäss dem am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Leistungen von mindestens Fr. 200.-- pro Monat ausgerichtet würden. Diese Vorbringen sind unbehelflich, weil sie sich nicht auf die tragende Begründung des Obergerichts beziehen.
3.5.6 In diesem Kontext bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe in ihrer Erwägung 3.3.1. ausser Acht gelassen, dass das Kreisschreiben am zitierten Ort als Grundlage der ermittelten Zahlen den Indexstand per 1. August 2005 festhalte, die Bedarfszahlen also hinsichtlich der Teuerung zu bereinigen seien. Diese Rüge bezieht sich jedoch auf das Kreisschreiben der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juni 1993 und nicht auf die von der Vorinstanz angewendeten SchKG-Richtlinien, auf welche sich das Obergericht ohne Verletzung von Art. 285 ZGB hat abstützen dürfen (E. 3.4.1 hiervor).
Das Obergericht hat dazu festgehalten, eine Berücksichtigung der seit Erlass der SchKG-Richtlinien aufgelaufenen Teuerung und als Folge davon eine teuerungsbereinigte Erhöhung der zu Grunde gelegten Ansätze habe schliesslich nicht zu erfolgen, nachdem die SchKG-Richtlinien eine Änderung der Ansätze explizit erst für den Fall des Überschreitens des Indexstandes von 110 Punkten vorsähen und der Landesindex der Konsumentenpreise (auf der Basis Mai 2000 = 100 Punkte) per Ende Mai 2008 bei 109.9 Punkten liege. Der Einwand des Beschwerdeführers geht demnach fehl.
3.6 Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, eine korrekte Anwendung von Art. 285 Abs. 1 ZGB gebiete, dem effektiven Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber zu stellen und nötigenfalls die Unterhaltspflicht beim Existenzminimum des Pflichtigen zu begrenzen. Die Differenz zwischen Einkommen zuzüglich Kinderzulagen und Existenzminimum des Pflichtigen ergebe für jede Phase der Berechnung einen Überschuss zu Gunsten des Beschwerdegegners. Damit stehe nichts entgegen, dem Beschwerdeführer einen angemessenen Unterhalt gemäss Anträgen zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Zudem habe der Beschwerdegegner anlässlich seiner Befragung vom 18. Oktober 2007 ausgesagt, er habe pro Monat durchschnittlich US Dollar 200.-- an seine Mutter und an seine Schwestern im Irak überwiesen.
Das Obergericht hat sich damit nicht befasst, und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe dieses Argument prozesskonform und rechtzeitig im kantonalen Verfahren vorgetragen. Da auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt wird, gilt der Einwand als neu und ist nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bezirksgericht Bremgarten zu Recht erwähnt, eine "Quersubvention der Lebenshaltungskosten" der Mutter des Beschwerdeführers sei gesetzwidrig, denn hierfür habe sie selber aufzukommen (S. 12 Ziff. 2.7.6 Abs. 2 am Ende). Eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB hätte nur dann vorliegen können, wenn der Beschwerdeführer höhere Lebenskosten für sich nachgewiesen hätte.
3.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 285 ZGB verletzt, weil sie nicht vier Altersabstufungen vorgenommen habe, wie dies übrigens auch gemäss den Empfehlungen der Kammer für Vormundschaftswesen vorgesehen sei. Es ist richtig, dass darin (B. Ziff. 1.1 S. 7) gestaffelte Unterhaltsbeiträge für vier Perioden vorgesehen sind, nämlich 1. - 6., 7. - 12., 13. - 16. und 17. - 18. Altersjahr. Von vornherein unbehelflich ist die Berufung auf Peter Breitschmid, denn dieser Autor nimmt selbst nur drei Staffellungen vor (a.a.O., N.6 zu Art. 285 ZGB S. 1522: 1. - 6., 7. - 12. und 13. - 18. Altersjahr). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass beim Beschwerdegegner knappe Einkommensverhältnisse vorliegen und damit die SchKG-Richtlinien Anwendung finden (E. 3.4.1 hiervor) und somit auch die darin vorgesehene dreistufige Unterhaltsfestsetzung zu beachten ist. Eine Bundesrechtverletzung liegt demnach nicht vor.
3.8 Nach dem Ausgeführten hat das Obergericht weder Bundesrecht verletzt, noch eine Ermessensüberschreitung begangen, indem es die vom Bezirksgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge - wenn auch auf anderer Berechnungsgrundlage - als angemessen befunden hat.
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach dem Ausgeführten konnte die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben, da der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und dies im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb abgewiesen werden. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ist, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da er nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Schett