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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_163/2008
Urteil vom 8. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty,
gegen
Politische Gemeinde Amriswil, handelnd durch den Stadtrat, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681,
8580 Amriswil, vertreten durch Rechtsanwältin
Christina Nossung, Hauptstrasse 54, 8280 Kreuzlingen,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Teilrevision Zonenplan,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit einer Teilrevision der Ortsplanung legte die Politische Gemeinde Amriswil vom 18. August bis 7. September 2006 den angepassten Zonenplan und das ebenfalls überarbeitete Baureglement auf.
B.
X.________ ist zusammen mit A.________ und B.________ Miteigentümer der Parzellen Nrn. 1358 und 1352 im Grundbuch Amriswil. Mit letzterem Grundstück hängen die Parzellen Nrn. 1407 (im Eigentum der Gemeinde), 2489 (Eigentümer C.________) und 1408 (Eigentümer D.________) geografisch zusammen. Die vier Grundstücke bilden eine zusammenhängende Fläche am südöstlichen Stadtrand Amriswils im Ortsteil Oberfeld/Hämmerswil. Die Parzellen schliessen südöstlich an das Schwimmbad und an ein bereits besiedeltes Gebiet an. Westlich davon befindet sich weitgehend unbebautes Land. Südlich der Lerchenbohlstrasse liegt hauptsächlich Landwirtschaftsland.
Gemäss dem aufgelegten Zonenplan liegen die erwähnten Grundstücke in der Wohnzone W2. Sie sind farblich grau hinterlegt, womit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass keine Änderungen der Zonenzuweisung stattgefunden habe. Die Parzellen Nrn. 1352, 1407, 2489 und 1408 befanden sich im Zonenplan 1989/90 in der Reservebauzone W2 und wurden bislang landwirtschaftlich genutzt. Die Parzelle Nr. 1358 war bereits gemäss bisherigem Zonenplan teils der W2, teils der WG 2-3 und teils der Dorfzone zugeteilt. Eine materielle Änderung ist diesbezüglich nicht vorgesehen.
C.
Der Miteigentümer der Grundstücke Nrn. 1358 und 1352, X.________, erhob Einsprache gegen den aufgelegten Zonenplan und Einwendungen gegen den Richtplan Siedlung und das Erschliessungsprogramm. Er beantragte die Umzonung der Parzellen Nrn. 1358, 1352, 1407, 2489 und 1408 in die Landwirtschaftszone, entsprechend ihrer bisherigen und auch künftigen Nutzung. Eventuell sei eine Landumlegung für einen Landabtausch zwischen den Grundstücken des Einsprechers nordseits der Lerchenbohlstrasse und denen südseits der Lerchenbohlstrasse durchzuführen. Insbesondere wies er darauf hin, dass die bisherige Reservebauzone keine Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG darstelle und deshalb die Zuweisung zur Wohnzone W2 einer materiellen Zonenplanänderung gleichkomme.
D.
Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 26./29. September 2006 ab. Am 26. November 2006 stimmten die Stimmbürger den Zonenplan- und Reglementsänderungen zu.
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte X.________ ans kantonale Departement für Bau und Umwelt (DBU) und forderte wiederum die Zuweisung der zu seinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Parzellen Nrn. 1358 und 1352 und der weiteren, nördlich der Lerchenbohlstrasse liegenden und unüberbauten Grundstücke Nrn. 1407, 2489 und 1408 zur Landwirtschaftszone. Zudem verlangte er, dass die südlich der Lerchenbohlstrasse gelegenen unüberbauten Parzellen im Richtplan nicht als Siedlungsgebiet auszuscheiden seien. Die Gemeinde habe den Etappenplan Erschliessung entsprechend diesen Anträgen anzupassen.
E.
Das DBU wies den Rekurs am 12. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 5. Dezember 2007.
F.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 4. Dezember (recte: 5. Dezember) 2007 und die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung und neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht bzw. die Erstinstanz.
Die politische Gemeinde Amriswil beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch das DBU und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Im zweiten Schriftenwechsel halten der Beschwerdeführer und die Gemeinde sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung erachtet eine Stellungnahme als nicht erforderlich, erklärt sich zu einer solchen im Fall der Prüfung der Bauzonengrösse aber bereit.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Die umstrittenen Beschlüsse der Gemeinde betreffen Teile des kommunalen Nutzungsplans, die vor Bundesgericht den Regeln über die Anfechtung von Verfügungen im Sinne von Art. 82 lit. a BGG unterworfen sind (BGE 133 II 353 E. 3.3 S. 358; vgl. BGE 117 Ia 302 E. 3 S. 305 f.; 116 Ia 207 E. 3b S. 211, je mit Hinweisen). Erfüllt ist auch die weitere, vom Bundesgericht verlangte Eintretensvoraussetzung, nämlich die Genehmigung der umstrittenen Planung (vgl. dazu das Urteil 1C_212/2008 des Bundesgerichts vom 17. November 2008, E. 2.3). Wie das DBU in seinem Rekursentscheid vom 12. Juli 2007 in lit. F S. 4 festhält, hatte es die Teilrevision mit Entscheid Nr. 55 am Tag zuvor genehmigt.
1.2 Als Miteigentümer der Parzelle Nr. 1352, die gemäss dem revidierten Zonenplan in der W2 liegt und vorher der Reservebauzone zugeteilt war, ist der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 89 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. das Urteil 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 1.3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen - unter Vorbehalt der E. 1.3 und 1.4 - hiernach erfüllt.
1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).
1.4 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend, mithin von Beschwerdegründen i.S.v. Art. 95 BGG. Seine Rügen sind darum sämtliche im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das gemäss bisherigem Zonenplan 1990 nach damaligem Recht der Reservebauzone zugeteilte Gebiet nordseits der Lerchenbohlstrasse stelle rechtlich keine Bauzone und insbesondere keine bundesrechtskonforme Nutzungszone im Sinne von Art. 15 RPG dar. Die im Rahmen der Zonenplanrevision vorgenommene Zuteilung dieses Gebietes zur Wohnzone W2 bedeute darum rechtlich und tatsächlich eine Neueinzonung und habe eine materielle Zonenplanänderung zur Folge. Die Behandlung der Reservebauzone als angeblich bereits bestehende Bauzone sei mit Art. 15 RPG nicht vereinbar und bundesrechtswidrig. Im Auflageplan sei das betreffende Gebiet grau unterlegt, somit ausdrücklich als "keine Änderung" taxiert worden. Damit sei die Einzonung auch nicht Gegenstand des Auflage- und Einspracheverfahrens geworden, wodurch die Verfahrensvorschriften der §§ 29 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG/TG; RB 700) verletzt worden seien. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer trotzdem Einsprache erhoben habe. Seine Rügen seien von grundsätzlicher Bedeutung. Die Behauptung der Vorinstanz, es liege weder eine Neueinzonung noch eine Umzonung vor, verletze auch die verfassungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Einhaltung verfahrensrechtlicher Garantien gemäss Art. 29 BV und §§ 13 und 14 der Kantonsverfassung vom 16. März 1987 (KV/TG; RB 101).
2.1 Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach zur Thurgauer Reservebauzone geäussert und diese als Nichtbauzone qualifiziert. Es kann darum vollumfänglich auf die entsprechende Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 112 Ia 155 E. 2b und 2c S. 157 ff.; 112 Ib 388 E. 4c S. 391 f.; Urteil 1A.20/1989 vom 10. November 1989 E. 4c [publ. in ZBl 93/1992 S. 133, 136 f.]; vgl. BGE 116 Ia 335 nicht publ. E. 2c). Unbehelflich ist darum auch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf § 2 der Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 14. April 1987 (RRV RPG) und die neue (inzwischen aufgehobene) Bestimmung in § 36 PBG/TG. Dazu kann das zuletzt zu dieser Thematik ergangene Urteil 1A.219/2006 des Bundesgerichts vom 2. April 2007 zitiert werden. Auch die unter dem Regime der §§ 35 und 36 PBG/TG ausgeschiedenen Reservebauzonen können nach dieser Rechtsprechung und nach § 36 Abs. 1 PBG/TG nur über ein formelles Planänderungs- bzw. Einzonungsverfahren der Bauzone zugeschlagen werden. Die Gesetzesänderung vom 21. November 2001 vermag darum aus einer altrechtlichen Reservebauzone nicht eine definitive Bauzone zu schaffen. Dadurch, dass dies vorliegend zugelassen worden ist, wurde dem Beschwerdeführer ein Verfahren vorenthalten. Das Verwaltungsgericht stellt selber fest, es sei weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer erfolgt, welche auf die Umwandlung der Reservebau- in die Bauzone aufmerksam gemacht hätte. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Rechte dennoch wahrgenommen hat, lässt sich nicht schliessen, die Ein- respektive Umzonung sei rechtmässig erfolgt. Das Vorgehen der kantonalen Behörden stellt eine unzulässige Rechtsverweigerung dar.
2.2 Weitergehende Ausführungen hierzu sind mit Blick auf die klare Rechtsprechung, welche insbesondere auch zu den §§ 36 und 111bis PBG/TG Stellung bezieht, nicht nötig (Urteil 1A.219/2006 vom 2. April 2007 E. 5 f.).
2.3 Offen bleiben kann, ob mit der Planauflage auch die §§ 13 und 14 KV/TG verletzt wurden, da die kantonalen Verfahrensgarantien aufgrund ihres Wortlautes nicht weiter gehen dürften als Art. 29 BV.
3.
Erwägungen zur Bauzonengrösse erübrigen sich damit grundsätzlich, da die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen gutzuheissen ist. Im Planungsverfahren, welches als Folge dieses Urteils durchzuführen sein wird, gilt es indessen eingehend zu prüfen, ob die Einzonungsvoraussetzungen der umstrittenen Parzellen mit Blick auf Art. 15 RPG erfüllt sind. Namentlich ist der Frage, ob der Baulandbedarf im Sinne von Art. 15 lit. b RPG ausgewiesen ist, besondere Beachtung zu schenken (vgl. dazu das jüngste Urteil des Bundesgerichts 1C_119/2007 vom 13. November 2008).
4.
Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Nachdem sich das Bundesgericht bereits verschiedentlich zur Reservebauzone im Kanton Thurgau geäussert hat und das Verwaltungsgericht dennoch an seiner Praxis festgehalten hat, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom Kanton Thurgau zu übernehmen ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2007 aufgehoben.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Amriswil, dem Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Scherrer