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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_535/2008 /len
Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 29. Oktober 2008.
In Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2008 unter dem Titel "Anzeige gegen Post in St. Gallen" an das Kreisgericht St. Gallen wandte mit dem sinngemässen Antrag, der Post sei zu befehlen, an ihn adressierte Sendungen "von Postlagernd St. Gallen nach Postlagernd Winterthur" weiterzuleiten;
dass die Präsidentin des Kreisgerichts St. Gallen auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 150.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St. Gallen Rekurs erhob und sein ursprüngliches Klagebegehren mit einer Forderungsklage über Fr. 999'000.-- auf Schadenersatz und Genugtuung ergänzte;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 den Rekurs guthiess, soweit er darauf eintrat, das Urteil der Kreisgerichtspräsidentin St. Gallen aufhob und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies;
dass in der Entscheidbegründung ausgeführt wurde, dass auf die neu erhobene Forderungsklage nicht eingetreten werden könne, weil sie auf einer in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässigen Klageänderung beruhe, dass die Sache jedoch zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuer Entscheidung an das Kreisgericht zurückgewiesen werde, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Klage um ein - tunlichst auf einen vernünftigen Betrag reduziertes - Forderungsbegehren zu ergänzen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 17. November 2008 datierte Eingaben einreichte mit den Titeln "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG)" bzw. "Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG)";
dass sich aus der Begründung dieser Eingaben ergibt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2008 insoweit beim Bundesgericht anfechten will, als damit das Kantonsgericht auf seine Forderungsklage über Fr. 999'000.-- nicht eintrat, die Sache aber an das Kreisgericht zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuem Entscheid zurückwies;
dass es sich insoweit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen (nicht wieder gutzumachender Nachteil oder sofortige Herbeiführung eines Endentscheides im Fall der Gutheissung der Beschwerde) nicht gegeben sind;
dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin