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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_172/2008/don
Verfügung vom 26. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG in Liq.,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. November 2008 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann