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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_711/2008/don
Urteil vom 24. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Enrico Dalla Bona.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die ausdrücklich als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnete und daher als solche entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 20. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid) der Beschwerdegegnerin für Fr. 27'840.-- (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten unechten Noven seien nicht zu berücksichtigen, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einem (erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen) rechtskräftigen Urteil des Bernischen Appellationshofes vom 27. Februar 2007 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, die von ihm erhobenen materiellen Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, zumal bei der Streitwertbestimmung die (akzessorisch zur Hauptforderung geltend gemachten) Zinsen, Gerichts- und Parteikosten unberücksichtigt zu bleiben haben (Art. 51 Abs. 3 BGG; Beat Rudin, in: Basler Kommentar, N. 52 zu Art. 51 BGG),
dass sich deshalb das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig erweist,
dass eine Umdeutung dieses Rechtsmittels in das (an sich zulässige) Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG ausgeschlossen ist, weil die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre,
dass nämlich in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),
dass indessen der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder Verfassungsverletzungen geltend macht noch anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 20. August 2008 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - mangels Erreichens der Streitwertgrenze offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72ff. BGG in Anwendung von Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde selbst bei einem 30'000 Franken erreichenden Streitwert nicht einzutreten gewesen wäre, weil sie auch den für Beschwerden nach Art. 72ff. BGG geltenden Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann