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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_848/2008
Urteil vom 11. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
Unbekannten Beschwerdegegner,
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2008,
in Erwägung,
dass der Entscheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, der Rechtsschrift beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG) und bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen innerhalb der mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 angesetzten, am 24. Oktober 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist nicht behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub