BGer 4F_12/2008
 
BGer 4F_12/2008 vom 04.11.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4F_12/2008 /len
Verfügung vom 4. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
1. Parteien
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
Gesuchsteller,
alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel,
gegen
Bank X.________,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008),
In Erwägung,
dass die Gesuchsteller das gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008 (4A_106/2008) eingereichte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 zurückgezogen haben;
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin