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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_607/2008/sst
Urteil vom 2. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. Juli 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nicht geleistet hatte. Soweit die Beschwerdeführerin sich überhaupt mit dieser Frage befasst und geltend macht, sie könne keine Vorschüsse bezahlen, weil (offenbar durch die Behörden des Kantons Solothurn) "grauenhafte Straftaten und Verleumdungen" verschwiegen würden, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn