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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_501/2008/don
Verfügung vom 20. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 23. Juni 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. August 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Konkursamt des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann