BGer 8C_555/2008
 
BGer 8C_555/2008 vom 14.08.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_555/2008
Verfügung vom 14. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X.________, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 8. August 2008, worin P.________ die Beschwerde vom 3. Juli 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2008 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Y.________, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz