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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_506/2008
Urteil vom 14. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
I.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
GastroSocial Ausgleichskasse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Juni 2008 (Poststempel der eingeschriebenen Sendung) gegen den am 15. Mai 2008 der I.________ AG ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2008,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der am 16. Juni 2008 abgelaufenen 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 44-48 BGG) eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler