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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_335/2008
Urteil vom 5. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. April 2008 an M.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde vom 25. April 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen und sie somit keine substantiierte Begründung im Sinne einer hinreichend sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. April 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse Unia schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger Kopp Käch