BGer 8C_340/2008
 
BGer 8C_340/2008 vom 30.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_340/2008
Verfügung vom 30. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. März und 23. April 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 18. Mai 2008, worin A.________ die Beschwerde vom 26. April 2008 gegen die Verfügungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März und 23. April 2008 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Ursprung Batz