BGer 8C_353/2008
 
BGer 8C_353/2008 vom 07.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_353/2008
Urteil vom 7. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
M.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. April 2008 (Poststempel) gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau betreffend "Rechtsverzögerung/Gesuch um vorsorgliche Massnahmen",
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen bzw. als verzögert gerügten Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2008 diesen inhaltlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise u.a. auf die "Schweizer Bundesverfassung" und die "existentiellen Grundrechte" nichts zu ändern vermögen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und der Gemeinde X.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz