BGer 5A_100/2008
 
BGer 5A_100/2008 vom 23.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_100/2008/bnm
Urteil vom 23. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ Pensionskasse,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, Allmendstrasse 18, Postfach, 3601 Thun.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 21. Januar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Januar 2008,
in Erwägung,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 10. März 2008 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden