BGer 6B_239/2008
 
BGer 6B_239/2008 vom 18.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_239/2008 /hum
Verfügung vom 18. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige (gewerbsmässiger
Betrug usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 10. November 2007.
Erwägungen:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 13. April 2008 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn