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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_25/2008
Verfügung vom 11. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, 8004 Zürich,
gegen
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 8. April 2008, worin A.________ die Beschwerde vom 11. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder