BGer 9C_166/2008
 
BGer 9C_166/2008 vom 07.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_166/2008
Urteil vom 7. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. Januar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2008, mit welchem dieses auf eine Eingabe von A.________ vom 31. August 2007 mangels erkennbaren Beschwerdewillens nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 25. Februar 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem keine sachbezogene Anfechtung des Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2008 vorliegt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen haben könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eintreteten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer