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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_830/2007
Urteil vom 14. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
W.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen Vater R.________,
gegen
Gemeinde X.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den Gemeinderat,
Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3,
8180 Bülach.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 14. November 2007 an R.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2007,
in das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. Dezember 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz