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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_761/2007/don
Urteil vom 21. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuchanmeldung, Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach - seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, Sistierung und aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 21. Dezember 2007) mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung abweisender) Verfügung vom 24. Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 21. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 4. Februar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sinngemäss ein zweites Mal um Wiedererwägung der Verfügung 21. Dezember 2007 ersucht (mit Bezug auf die Verfahrenssistierung und die unentgeltliche Rechtspflege),
dass indessen dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 21. Dezember 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben des missbräuchlich prozessierenden Beschwerdeführers (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann