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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_890/2007
Urteil vom 14. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a B.________, geboren 1946, ist bei der CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia), gesetzlich für Krankenpflege versichert. Er hielt sich während einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) vom 30. September bis 14. Oktober 2005 in psychiatrischen Kliniken auf. Die Concordia beglich die in Rechnung gestellten Kosten für Einweisung, Aufenthalt und Behandlung und forderte vom Versicherten die gesetzliche Kostenbeteiligung und den täglichen Spitalkostenbeitrag von insgesamt Fr. 549.65 ein. B.________ machte geltend, die Freiheitsentziehung sei zu Unrecht erfolgt, weshalb er nicht bereit sei, sich an den Auslagen zu beteiligen. Die Concordia hielt an ihrer Forderung fest. Sie setzte zunächst den Betrag von Fr. 1'848.85 (bestehend aus der Kostenbeteiligung von Fr. 549.65 und den Versicherungsprämien Januar-April 2006 von Fr. 1'299.20) zuzüglich Mahnkosten von Fr. 20.- in Betreibung. Den von B.________ erhobenen Rechtsvorschlag hob sie auf. Die gegen den entsprechenden Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
A.b Nach erfolgloser Mahnung zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die Monate Mai-August 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 1'299.20 setzte die Concordia mit Zahlungsbefehl vom 6. November 2006 auch den betreffenden Betrag zuzüglich Mahnkosten von Fr. 20.- in Betreibung (Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes X.________). Den von B.________ am 9. November 2006 erhobenen Rechtsvorschlag hob sie mit Verfügung vom 20. November 2006 auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung der in Betreibung gestellten Forderung zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 70.-. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Januar 2007 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid KV.2007.00019 vom 24. Oktober 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt Rückweisung der Beschwerdesache an die kantonale Instanz zur Verbesserung des angefochtenen Entscheides; eventualiter sei (sinngemäss) die Beschwerde in öffentlicher Beratung mit mündlicher Einvernahme ohne Rückweisung gutzuheissen; ferner beantragt er unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung).
Mit Entscheid vom 9. Januar 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
D.
Parallel zur Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid KV.2006.00019 vom 24. Oktober 2007 reicht B.________ im bundesgerichtlichen Verfahren 9C_887/2007 auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den ebenfalls am 24. Oktober 2007 gefällten vorinstanzlichen Entscheid KV.2006.00079 ein.
Erwägungen:
1.
Da die beiden am 13. Dezember 2007 eingereichten Beschwerden in den Verfahren 9C_887/2007 und 9C_890/2007 zwei auf Grund unterschiedlicher Sachverhalte in Betreibung gesetzte Forderungen und auch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, sind die Verfahren entgegen dem gestellten Beschwerdeantrag Ziff. 3 nicht zu vereinigen.
2.
Es geht entgegen den Ausführungen in den Beschwerdeanträgen Ziff. 1-3 aus den beiden kantonalen Entscheiden klar hervor, gegen welche Einspracheentscheide Beschwerde erhoben worden ist; auch richten sich die beiden Entscheide trotz Verschrieb im Sachverhalt (Geburtsjahr 1948 statt richtig 1946) unmissverständlich an den Beschwerdeführer.
3.
Streitgegenstand bildet nur die Frage - und nur soweit ist auf die Beschwerde einzutreten -, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung des Betrages von Fr. 1'299.20 zuzüglich der Mahnkosten von Fr. 20.- verpflichtet hat.
Namentlich kann die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.
4.
Verwaltung und Vorinstanz haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der strittigen Punkte massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
5.
Das kantonale Gericht hat die Gründe, die - soweit auf die Beschwerde einzutreten war - zu deren Abweisung geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage dargelegt. Es hat ihnen in bundesrechtskonformer Weise Rechnung getragen. Die zahlreichen in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Rügen an die Adresse der Vorinstanz, so insbesondere der Vorwurf des Amtsmissbrauchs, sind unbegründet und es erübrigen sich Erörterungen dazu.
6.
Der Beschwerdeführer will vor letzter Instanz zu den gestellten Anträgen und den Begründungen zwingend mündlich einvernommen werden (Antrag Ziff. 5). Da das Bundesgericht keine Parteieinvernahmen durchführt, soweit, wie vorliegend, der Sachverhalt klar ist, kann dies nur als Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Beratung in Anwesenheit des Beschwerdeführers interpretiert werden. Dazu besteht jedoch kein Anlass. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten. Dabei setzt nach der Rechtsprechung die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56 mit Hinweisen). Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet (zur Rechtslage bisher sowie unter dem neuen BGG siehe auch: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 59 N 5 f., Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 59 N 1-6 und 35-41). Der Beschwerdeführer hat vor der kantonalen Instanz die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht beantragt und darum seinen Anspruch darauf grundsätzlich verwirkt. Bei der sich präsentierenden Sach-, Beweis- und Rechtslage rechtfertigt sich ein Abweichen von diesem Grundsatz klarerweise nicht.
7.
Die Beschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen.
8.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz