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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_75/2007 /len
Verfügung vom 4. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Obergericht
des Kantons Thurgau.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beim Bundesgericht geltend machte, das Obergericht des Kantons Thurgau habe seine Berufung betreffend Zivilklage gegen B.________ (Verfahren ZBR.2007.19) bis jetzt nicht behandelt, was als unrechtmässige Verzögerung eines Entscheides zu betrachten sei;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau im vom Beschwerdeführer erwähnten Verfahren bereits mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hatte, diese Verfügung indessen erst am 6. Dezember 2007 expediert wurde;
dass somit die Beschwerde bereits im Zeitpunkt der Einreichung gegenstandslos war und im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin