BGer 8C_754/2007
 
BGer 8C_754/2007 vom 25.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_754/2007
Urteil vom 25. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
M.________,
V.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
(Datum unbekannt).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. November 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (Datum unbekannt),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den ihnen vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 19. November 2007 angesetzten, am 30. November 2007 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben haben,
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Widmer Batz