BGer 8C_133/2007
 
BGer 8C_133/2007 vom 23.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_133/2007
Verfügung vom 23. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industrie-
strasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Februar 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 17. Dezember 2007, worin F.________ die Beschwerde vom 30. März 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 27. Februar 2007 sinngemäss zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Widmer Polla