BGer B 74/2006
 
BGer B 74/2006 vom 11.09.2007
Tribunale federale
{T 7}
B 74/06
Urteil vom 11. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
Aargauische Pensionskasse,
Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
E.________, 1946,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin
Susanne Schaffner-Hess,
Dornacherstrasse 10, 4600 Olten.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene E.________ arbeitete als Lehrer und diplomierter Heilpädagoge. Ab 1. Mai 2002 bezog er bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab 1. August 2002 richtete ihm auch die ehemalige Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPVK), welche per 1. Januar 2004 in die Aargauische Penionskasse (APK) überführt wurde, eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 teilte die APK dem Versicherten mit, aufgrund des Invaliditätsgrades von 74 % bestehe nur Anspruch auf eine Teilrente im Umfang von 74 %, und forderte von ihm den nach dieser Berechnung zu viel bezogenen Betrag von Fr. 57'918.60 zurück. Die Invalidenrenten der Monate Januar und Februar 2005 wurden teilweise verrechnet. Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 wies die APK E.________ darauf hin, dass die Rentenauszahlung ab März 2005 nur erfolgen könne, wenn er ihr eine Kopie des bei der zuständigen IV-Stelle gestellten Gesuches um Rentenrevision sowie eine Verjährungsverzichtserklärung einreiche. Da E.________ dies unterliess, stellte die APK ihre Leistungen ab März 2005 ein.
B.
Am 9. Juni 2005 erhob die APK Klage gegen E.________ mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Versicherte ab 1. August 2002 Anspruch auf eine Teilinvalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 74 % hat. Der Versicherte sei zu verpflichten, ihr Fr. 57'918.60, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinreichung, abzüglich allenfalls verrechnete Rentenleistungen, zu bezahlen.
Der Versicherte beantragte, es sei die Klage abzuweisen und der APK für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorläufigen Massnahme zu untersagen, ihre Forderung mit laufenden Rentenleistungen zu verrechnen. Widerklageweise stellte er das Rechtsbegehren, die APK sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2005 pro Monat eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 4'949.80, abzüglich aktueller Überentschädigung von Fr. 520.72, somit Fr. 4'429.10, auszubezahlen. Mit Entscheid vom 25. April 2006 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab und stellte in Aussicht, dass über die Kosten und die Parteientschädigung im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig forderte es die APK auf, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides eine umfassende und nachvollziehbare Abrechnung der vollen Invalidenleistung des Versicherten ab 1. Januar 2005 einzureichen (Beschluss vom 25. April 2006).
C.
Die APK erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und es seien die Anträge Ziffer 1 und 2 der Klage vom 9. Juni 2005 gutzuheissen.
Während E.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Höhe der Invalidenrente - in Übereinstimmung mit dem IVG - nach der im Gesetz vorgesehenen Abstufung entsprechend dem Invaliditätsgrad. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn der Versicherte im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist, und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Nach lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) unterstehen die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht (Abs. 1). Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Art. 24 in der Fassung vom 25. Juni 1982 galt (Abs. 2).
Reglementarisch kann jedoch die Rentenhöhe abweichend von Art. 24 Abs. 1 BVG festgelegt werden, beispielsweise durch eine prozentuale Abstufung entsprechend dem exakten Invaliditätsgrad. Dabei ist im Falle umhüllender Vorsorgeeinrichtungen (vgl. dazu BGE 132 V 278 E. 3.1 S. 279) - und um solche handelt es sich sowohl bei der APK als auch bei der LPVK - zu beachten, dass die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe in jedem Fall entrichtet werden muss, d.h. dass die Rente nach dem effektiven Grad der Invalidität betragsmässig mindestens die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe zu erreichen hat (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 273 Rz. 735). Dies entspricht dem in der Rechtsprechung (BGE 127 V 264 E. 4 S. 266) anerkannten Grundsatz, dass bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung der Leistungsanspruch nach Massgabe des Reglements zu ermitteln und das Ergebnis anschliessend den gesetzlichen Vorgaben gegenüberzustellen ist; dabei bleibt die autonome Regelung gültig, sofern der daraus resultierende Anspruch mindestens demjenigen nach BVG entspricht (so genanntes Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip), wobei allerdings sämtliche gesetzlich vorgesehenen Leistungsarten erbracht werden müssen (BGE 121 V 104; Urteil B 74/03 vom 29. März 2004 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 576], E. 3.3.3).
2.2 Die APK hat per 1. Januar 2004 sämtliche Rechte und Pflichten der LPVK übernommen (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die Überführung der Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse [Überführungs-Dekret], SAR 413.310). Ihre Bestimmungen galten jedoch bereits seit 1. August 1999 für die bisherigen LPVK-Versicherten (§ 8 Abs. 1 des Dekretes über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule [LPV-Dekret], SAR 413.110, in der bis 25. August 2003 gültigen Fassung).
Gemäss § 17 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Pensionskasse vom 25. Oktober 1958 (nachfolgend: VB) liegt Invalidität vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit oder Unfall voraussichtlich für dauernd oder längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist und deshalb seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann.
Unter der Marginalie Teilinvalidität wird in § 19 VB vorgesehen:
"1 Wird einem Versicherten aus invaliditätsbedingten Gründen das Arbeitspensum und der Lohn herabgesetzt oder wird er an eine Stelle mit einer niedrigeren Besoldung versetzt, so wird die Versicherung für die neue Besoldung weitergeführt.
2 aufgehoben
3 aufgehoben
4 Teilinvalidenrenten berechnen sich nach der wegfallenden versicherten Besoldung und nach den Bestimmungen von § 16."
3.
Die Auslegung der hier einschlägigen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 der Statuten der Aargauischen Pensionskasse vom 25. Oktober 1958) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f., 130 V 80 E. 3.2.2 S. 81 f., 122 V 142 E. 4c S. 146 mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SVR 2006 BVG Nr. 20 S. 77 E. 2.2 [Urteil B 9/04 vom 28. Dezember 2005]).
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1 S. 10; 132 III 707 E. 2 S. 710).
3.1 Die Beschwerde führende APK stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe bei einem Invaliditätsgrad von 74 % nicht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, sondern auf eine Teilinvalidenrente im Umfang von 74 %. Sie begründet dies damit, dass die Regelung des § 19 Abs. 1 und 4 VB, wonach bei effektiver Weiterführung der Versicherung bei der APK mit einer reduzierten versicherten Besoldung jeweils nur ein entsprechender Anspruch auf eine APK-Teilinvalidenrente im Umfang der wegfallenden versicherten Besoldung bestehe, nach Sinn und Zweck auch anzuwenden sei, wenn keine reduzierte Besoldung bei der APK weiterversichert werde. Denn es gebe vielfältige Gründe, die dazu führen könnten, dass die Versicherung bei der APK nicht weitergeführt werde. Zu denken sei namentlich auch an den Fall, dass die versicherte Person von sich aus eine andere (Teilzeit-)Anstellung suche, die nicht bei der APK zu versichern sei. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdegegner, dessen Versicherung bei der APK nicht weitergeführt werde, aktuell Anspruch auf eine volle Invalidenrente der APK hätte, während er bei einer gemäss IV-Stelle zumutbaren Tätigkeit als Büroangestellter beim Kanton oder einem anderen bei der APK angeschlossenen Arbeitgeber lediglich eine APK-Teilinvalidenrente beanspruchen könnte. Es sei nicht anzunehmen, dass nach den Versicherungsbedingungen - im Sinne eines qualifizierten Schweigens - bei teilweise erwerbsunfähigen Versicherten, die nicht weiterhin bei der Beschwerdeführerin versichert seien, eine andere Regelung für die Ausrichtung von Teilinvalidenrenten gelte. Vielmehr sei von einer Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen, die von den rechtsanwendenden Organen zu schliessen sei. Die korrekte Auslegung und Lückenfüllung führe zum Schluss, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf eine APK-Teilinvalidenrente habe, deren Höhe aufgrund einer fiktiven versicherten zumutbaren Besoldung zu berechnen sei.
Demgegenüber gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine volle Invalidenrente der APK zuzusprechen sei. Sie erwog, dass die Interpretation der APK, wonach immer wenn eine Resterwerbsfähigkeit vorliege, eine Teilinvalidenrente gemäss § 19 VB zuzusprechen sei, im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze finde. Aus § 19 VB gehe in keiner Weise hervor, dass auch alle Fälle von Vollinvalidität mit Resterwerbsfähigkeit darunter zu subsumieren seien. Vielmehr sei in § 19 VB ein ganz spezieller Sachverhalt geregelt worden, der in der Verwaltung oder Schule vorkomme; eine Ausdehnung auf andere Sachverhalte dränge sich nicht auf. Zu beurteilen sei denn auch nicht der Fall eines Teilinvaliden, der beim ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne, sondern der - in § 19 VB gerade nicht geregelte - Fall eines Vollinvaliden, bei welchem eine Weiterbeschäftigung (wie wohl in der Regel wegen des geringen verbleibenden Beschäftigungsgrades) ausser Betracht falle.
Der Beschwerdegegner lässt geltend machen, der Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei völlig klar und von einer Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit könne nicht gesprochen werden. Das Abstellen auf eine fiktive zumutbare versicherte Besoldung finde im Wortlaut von § 19 VB keine Niederschlag und sei daher eine unzulässige Auslegung der Bestimmung. Aufgrund der Versicherungsbedingungen bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 74 % Anspruch auf eine volle Invalidenrente.
3.2 § 19 Abs. 1 VB regelt die folgenden beiden Sachverhalte der Teilinvalidität: erstens den Fall, dass einem Versicherten aus invaliditätsbedingten Gründen das Arbeitspensum und der Lohn herabgesetzt werden, und zweitens den Fall, dass er an eine Stelle mit niedrigerer Besoldung versetzt wird. Als Rechtsfolge ist für beide Fälle vorgesehen, dass die Versicherung bei der APK für die neue Besoldung weitergeführt wird. Den beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass die versicherte Person für die neue (tiefere) Besoldung bei der APK versichert bleibt. Sie unterscheiden sich damit von der hier vorliegenden, vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfassten Konstellation, bei welcher eine teilweise erwerbsunfähige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keine bei der APK versicherte Beschäftigung mehr ausübt, sei es, dass sie überhaupt nicht mehr erwerbstätig ist, oder sei es, dass sie für die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit anderweitig versichert ist.
Der die Berechnung der Teilinvalidenrenten regelnde Absatz 4 bezieht sich demgegenüber nach seinem klaren Wortlaut auf sämtliche Fälle der Teilinvalidität und beschränkt sich nicht etwa auf die in Absatz 1 geregelten Tatbestände. Absatz 4 hält den Grundsatz fest, dass sich die Höhe der Teilinvalidenrente (neben der hier nicht weiter interessierenden Bestimmung des § 16 VB) nach der wegfallenden versicherten Besoldung, d.h. nach der erlittenen Erwerbseinbusse, richtet. Dabei fällt auf, dass das von der APK vertretene, sich vom BVG unterscheidende Konzept der "stufenlosen Berentung" (gemäss welchem ein Invaliditätsgrad von 74 % einer Invalidenrente von 74 % entspricht) im Wortlaut dieser Bestimmung keinerlei Niederschlag gefunden hat, aufgrund desselben aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen wäre. Der Wortlaut der Bestimmung, welcher nicht den Invaliditätsgrad, sondern die Einbusse an versicherter Besoldung für massgebend erklärt, deutet allerdings für Fälle wie den vorliegenden darauf hin, dass bei einem vollständigen Wegfall der versicherten Besoldung Anspruch auf eine volle Rente besteht; die Ausrichtung einer Teilinvalidenrente setzte demgegenüber den Fortbestand einer reduzierten versicherten Besoldung voraus. Unter systematischen Gesichtspunkten ist sodann zu beachten, dass die Versicherungsbedingungen der APK keinerlei formelle Trennung zwischen Leistungen im obligatorischen und solchen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge vornehmen, weshalb sich der Geltungsbereich von § 19 Abs. 4 VB auf den gesamten (d.h. sowohl obligatorischen als auch weitergehenden) Leistungsbereich der als umhüllende Kasse konzipierten Vorsorgeeinrichtung erstreckt (vgl. Urteil B 10/99 vom 18. Juli 2002 [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 437], E. 5b). Dies hat zur Folge, dass eine gestützt auf § 19 Abs. 4 VB zu entrichtende Teilinvalidenrente hinsichtlich des obligatorischen Bereichs nicht mit Art. 24 Abs. 1 BVG im Widerspruch stehen darf. BVG-konform ausgelegt sieht § 19 Abs. 4 VB vor, dass sich die Höhe der Teilinvalidenrente nach der wegfallenden versicherten Besoldung, abgestuft nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System, richtet. Wenn nun aber die Bestimmung sowohl für Leistungen aus dem obligatorischen wie auch für solche aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge Geltung beansprucht, ist die Vorschrift mit Bezug auf beide Leistungsbereiche gleich zu interpretieren (vgl. Urteil B 10/99 vom 18. Juli 2002, E. 5b), nämlich dahin gehend, dass die Höhe der Rente in beiden Bereichen nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System zu ermitteln ist, welches in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung halbe und volle Renten vorsieht. Mit diesem Auslegungsergebnis steht der in der Sicherstellung einer möglichst gerechten Berentung nach Massgabe der erlittenen Erwerbseinbusse bestehende Sinn und Zweck der Norm im Einklang. Da die reglementarische Normierung mithin auf die hier streitige Frage nach der Rentenhöhe eines im Umfang von 74 % Invaliden, dessen versicherte Besoldung bei der APK vollständig wegfällt, eine (befriedigende) Antwort gibt, ist das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke zu verneinen. Am vorliegend bestehenden grundsätzlichen Anspruch auf eine volle Invalidenrente vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner seine Resterwerbsfähigkeit im Rahmen einer Tätigkeit, für welche er nicht bei der APK versichert ist, verwertet; diesem Umstand ist vielmehr im Rahmen der Überentschädigungsberechnung (Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung) Rechnung zu tragen.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner - entgegen der Auffassung der APK - bei einem Invaliditätsgrad von 74 % auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bis Ende 2004 zu Recht eine volle Invalidenrente ausgerichtet worden ist. Des Weitern steht fest, dass er gestützt auf § 19 Abs. 4 VB sowie Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit lit. f Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) über den 1. Januar 2005 hinaus eine volle Invalidenrente beanspruchen kann. Bei dieser Sachlage ist dem Rückforderungsbegehren der APK die Grundlage entzogen; der angefochtene Entscheid, in welchem die APK zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (zuzüglich Zins auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen) an den Beschwerdegegner verpflichtet worden ist, erweist sich als rechtens. Die APK hat damit im Sinne des vorinstanzlichen Beschlusses vom 25. April 2006 zu verfahren.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e contrario).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Aargauische Pensionskasse hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. September 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: