| BGer 6B_448/2007 | 
| BGer 6B_448/2007 vom 04.09.2007 | 
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_448/2007 /rom
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Urteil vom 4. September 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Versuchte Nötigung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. März 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Obwohl der Beschwerdeführer festhält, er müsse wohl das Urteil wegen Nötigung akzeptieren (Beschwerde S. 1), beantragt er dennoch zusammenfassend einen Freispruch (Beschwerde S. 2 unten). Insoweit kann auf die Beschwerde jedoch von vornherein nicht eingetreten werden, weil sie sich mit dem Schuldspruch nicht befasst und deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Sie richtet sich denn auch zur Hauptsache gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren (Beschwerde S. 1). Diese bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer könnte folglich nur vorbringen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei willkürlich bzw. seine Grundrechte im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG seien verletzt worden. Von Willkür oder den Grundrechten ist in der Beschwerde jedoch nicht die Rede, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. September 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:                Der Gerichtsschreiber:
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