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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.1/2007
6P.8/2007 /rom
Urteil vom 24. April 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Mathys, Ferrari,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Thürlemann,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
6P.8/2007
Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo,
6S.1/2007
Fahrlässige Körperverletzung,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.8/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.1/2007) gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 1. Februar 2003 führte der Skiklub A.________ auf der FIS-Rennpiste der Bergbahnen B.________ AG einen alpinen Riesenslalom durch. Der Start befand sich bei der Bergstation der Gondelbahn. Der Startbereich und die anschliessende Rennstrecke lagen abseits der öffentlichen Skipiste und waren mit sogenannten Schafszäunen abgesperrt. Im zweiten Teil der Strecke wurde rechtsseitig zur angrenzenden öffentlichen Skipiste durchgehend mit diesen Netzen abgesichert. Diese Absperrung reichte bis ca. 50 Meter unter die Ziellinie, wobei der Zielraum nach unten hin offen gelassen wurde. Die Breite des Zielgeländes betrug ca. 50 bis 60 Meter. Der gesamte Zielbereich lag in steilem, nicht flach auslaufendem Gelände. Anlässlich der Streckenbesichtigung vor dem Rennen wurde auf Anweisung des Schiedsrichters unter anderem die Zieleinfahrt um ca. 15 Meter nach oben verschoben, damit die Rennläufer nicht über die sich ca. 25 Meter nach der Ziellinie befindende kleine Kuppe, welche die Sicht auf den folgenden Steilhang einschränkte, springen würden.
Am Rennen beteiligten sich 53 Fahrer. Kurz vor 14.20 Uhr startete C.________, geb. 23. Juni 1987, als einer der letzten Rennläufer. Er passierte das Ziel, richtete sich auf, machte vorerst einen leichten Linksschwung und leitete anschliessend einen langgezogenen Rechtsschwung ein. In der Folge kollidierte er ca. 150 Meter nach dem Ziel bzw. rund 100 Meter unterhalb des Absperrnetzes heftig mit dem 8 ½ Jahre alten D.________, der diagonal von rechts kommend hinunter Richtung Mittelstation fuhr. Dieser zog sich schwere Verletzungen mit zum Teil bleibenden Schäden zu (Schädelhirntrauma mit Fraktur der vorderen Schädelgrube, Blut in Nasennebenhöhlen und Lufteinflüsse im Gehirn, Augenverletzung links mit Sehkraftverlust und einen Trommelfellriss).
B.
Am 10. November 2005 verurteilte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein die für das Rennen Verantwortlichen W.________, X.________, Y.________ und Z.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu bedingt löschbaren Bussen zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 3'000.--. W.________ war als Pisten- und Rettungschef der Bergbahnen B.________ AG für die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen zuständig. Die anderen gehörten der für das Rennen verantwortlichen Jury an. X.________ war bei Swiss Ski als regionaler Schiedsrichter-Chef tätig und hatte den Vorsitz der Jury. Er war Hauptverantwortlicher für die Abnahme und Freigabe der Rennstrecke. Als Wettkampfleiter und OK-Präsident amtete Y.________, während als Streckenchef Z.________ zuständig war.
Alle vier Verurteilten gelangten an das Kantonsgericht Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss), welches die Berufungen am 21. Juni 2006 abwies.
C.
Z.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, der Entscheid des Kantonsgerichtes Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG.
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Rügt der Beschwerdeführer Willkür in der Tatsachenfeststellung, so genügt es nicht, in rein appellatorischer Kritik des angefochtenen Entscheids darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Es gilt vielmehr aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c und 4; 125 I 492 E. 1b; 110 Ia 1 E. 2a). Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung erst, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1).
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Hinweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1. S. 9 mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Kantonsgericht habe eine blosse Plausibilitätsprüfung des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen. Mit dieser "Brille" und diesem Massstab habe es das Urteil, die eingereichten Berufungsschriften und das eingereichte Privatgutachten geprüft. Ein auf eine solche Aussage gestütztes Urteil sei ohne weiteres willkürlich. Als Berufungsinstanz hätte das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen müssen.
3.1.2 Die Rüge ist unbegründet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel umfassend gewürdigt und die rechtlichen Fragen eingehend beurteilt. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, es sei zu prüfen, ob die erste Instanz zu Recht zur Überzeugung gelangt sei, dass die vier Berufungskläger den ihnen zur Last gelegten Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung verwirklicht hätten, vermag daran nichts zu ändern. Entscheid ist, dass das Kantonsgericht in der Folge eine eigene Beurteilung vorgenommen hat.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der gerichtliche Gutachter sei irrtümlich von einer prekären Schneelage am Renntag ausgegangen. Damit habe er die Anforderungen an den Zielauslauf verschärft, was vom Kantonsgericht unberücksichtigt geblieben sei. Allein schon diese Fehleinschätzung betreffend Schneeverhältnisse lasse die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, weshalb sich das Kantonsgericht nicht hätte darauf abstützen dürfen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die seiner Ansicht nach falsche Interpretation durch das Kantonsgericht das Ergebnis der Beweiswürdigung und die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes beeinflusst. Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer entsprechend der Anklageschrift vor, seiner Verantwortung durch eine ungenügende Absicherung der Rennpiste nicht nachgekommen zu sein. Die Schneeverhältnisse sind für die Beurteilung der Fahrlässigkeit nicht bedeutend. Weshalb das gerichtliche Gutachten im Falle einer irrtümlichen Annahme der Schneeverhältnisse in seiner Gesamtheit nicht mehr überzeugen soll, ist nicht einleuchtend und wird auch nicht näher dargetan. Soweit auf die Willkürrüge eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Kantonsgericht habe sich praktisch ausschliesslich auf die Befunde des gerichtlichen Gutachters abgestützt. Obschon es das Privatgutachten als schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und zuverlässig betrachte, habe es sich nicht erkennbar mit dessen Ausführungen auseinandergesetzt. Dadurch habe das Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt. Wesentliche Frage im vorliegenden Fall sei - und darin würden sich Privatgutachten und Gerichtsgutachten unterscheiden -, ob die Organisation nebst der seitlichen Verlängerung des Schafzaunes weitere Massnahmen (insbesondere talseitig) hätte ergreifen müssen. Der gerichtliche Gutachter halte dafür, dass der Zielraum talseitig komplett abzusperren gewesen wäre. Demgegenüber komme der Privatgutachter zum Schluss, dass es genügt hätte, den Zaun um weitere 50 Meter nach unten zu verlängern.
3.3.2 Welche Absicherungsmassnahme nötig war, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu entscheiden ist. Der Meinung der Gutachter kommt deshalb keine wesentliche Bedeutung zu. Das Kantonsgericht begründet eingehend, weshalb eine talseitige Abgrenzung der Rennpiste erforderlich war. Wenn es erwähnt, in den rechtserheblichen Punkten sei den Schlussfolgerungen des gerichtlichen Gutachters zu folgen, bedeutet dies nicht, dass sich das Gericht keine eigene Meinung gebildet hätte. Ungeachtet einzelner missverständlicher Formulierungen hat es sich mit den wesentlichen rechtlichen Fragen selbstständig auseinandergesetzt. Mit dem Hinweis, dass die davon abweichenden Ausführungen des Privatgutachters die Auffassung des gerichtlichen Gutachters - und damit auch die Schlussfolgerung des Gerichtes - nicht zu erschüttern vermöchten, ist das Kantonsgericht seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Es hat zum Ausdruck gebracht, dass es die Einwände des Privatgutachters, soweit sie überhaupt relevant sind, für nicht überzeugend erachtet. Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Eine Verfassungswidrigkeit liegt deshalb nicht vor.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe zu Unrecht seinen Beweisantrag auf Erstellung eines Obergutachtens abgelehnt. Bei der Frage, welche Sorgfaltspflichten die Organisatoren zu beachten hatten, handle es sich um eine fachtechnische Frage (deshalb sei ja auch ein Gutachten erstellt worden). Es sei demnach nicht Aufgabe des Gerichtes, diese Frage selbst zu beantworten, insbesondere nicht, wenn zwei sich widersprechende Gutachten vorlägen und der vom Kantonsgericht vertretene Mittelweg nichts anderes bedeuten würde, als dass beide Gutachten falsch seien. Es hätte deshalb ein Obergutachten erstellt werden müssen.
3.4.2 Die Frage der Sorgfaltspflicht betrifft die Fahrlässigkeit und damit die Rechtsanwendung. Diese ist im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde abzuhandeln. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem Gutachter Fragen rechtlicher Natur unterbreitet und die entsprechenden Antworten bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt hat. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Annahme des Kantonsgerichts, eine talseitige Absperrung mit einem Seil oder mit Fähnchen hätte genügt, zu äussern. Damit habe das Kantonsgericht seinem Urteil neue, bisher aus den Akten nicht erkennbare Sicherheitsmassnahmen zu Grunde gelegt, die sich auch aus dem Privatgutachten nicht entnehmen lassen würden. Weil im Urteil davon nie die Rede gewesen sei, habe er dazu auch keine Stellung nehmen können. Er habe auch sonst keine Veranlassung gehabt, sich zu diesen ihm damit neu vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen zu äussern.
3.5.2 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Januar 2005 wird unter anderem aufgeführt, dass im Zielauslauf der Absicherungszaun wesentlich nach unten zu verlängern und der Zielraum nach unten hin abzuschliessen gewesen wäre. Damit war dem Beschwerdeführer klar, welche Unterlassung ihm in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wurde. Es kann deshalb keine Rede davon sein, er habe sich mit einem Umstand konfrontiert gesehen, mit dessen Erheblichkeit er nicht rechnen musste (vgl. BGE 115 Ia 96). Die Rüge ist unbegründet.
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Augenschein vom 23. Dezember 2003, welcher der Tatrekonstruktion und Experteninstruktion diente, seien seine Parteirechte verletzt worden. Er sei zwar anwesend gewesen, jedoch noch nicht als Verfahrensbeteiligter, weshalb er keine Veranlassung gehabt habe, sich juristisch beraten geschweige denn verteidigen zu lassen. Dadurch sei sein aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessender Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs führe dies ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
-:-
-:-
3.6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die Tatrekonstruktion für die Entscheidfindung wesentlich ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht dargetan, weshalb auf die entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.7
3.7.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Steilheit des Zielgeländes, das Kantonsgericht habe eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Der gerichtliche Gutachter sei fälschlicherweise von einem zu steilen Zielgelände von 48% ausgegangen. Gemäss dem offiziellen Pistenprotokoll der Piste B.________ betrage das maximale Gefälle 38% und das durchschnittliche Gefälle 28%. Auf dem gesamten Pistenprofil sei nirgends eine Gefälle von 48% ausgewiesen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei vom tieferen Durchschnittsgefälle von 28% auszugehen. Das Kantonsgericht halte dazu fest, dass für die Beurteilung die exakte Steilheit nicht entscheidrelevant sei. Aufgrund der Aussagen stehe nämlich fest, dass sich der Zielauslauf in einem verhältnismässig steilen Gelände befand. Gemäss dem Beschwerdeführer ist darauf zu schliessen, das Kantonsgericht begnüge sich mit subjektiven (pauschalen) Abstufungen der Steilheit. Erforderlich sei aber eine auf objektive Angaben beruhende Aussage. Dies insbesondere deshalb, weil der gerichtliche Gutachter und auch das Kantonsgericht der Geländesteilheit (zu Recht) eine zentrale Bedeutung zumessen würden. Das Kantonsgericht habe damit den Sachverhalt willkürlich bzw. aktenwidrig festgestellt. Die Steilheit des Zielhanges sei für die Frage der Geschwindigkeit des Rennläufers bei der Zielpassage wesentlich. Die Steilheit des Zielauslaufes sei für die Anhaltedistanz entscheidend und - damit zusammenhängend - für die Frage, wie der Zielraum auszugestalten sei.
3.7.2 Das Kantonsgericht hält fest, die genaue Hanglage sei für den Entscheid nicht relevant. Der Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, inwiefern sich die Annahme, der Zielauslauf habe sich "in einem verhältnismässig steilen Gelände" befunden, zu seinen Ungunsten ausgewirkt hat. Die genaue Geschwindigkeit der Rennläufer bei der Zieldurchfahrt ist ebenso wenig von Bedeutung wie die benötigte Anhaltedistanz. Im Vordergrund steht nicht die Frage, wie der Zielraum im Interesse der Rennfahrer zu sichern ist. Es geht vielmehr darum, auf welche Weise die Rennpiste von der öffentlichen Skipiste abzutrennen war. Die Rüge zielt deshalb ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht als verfassungswidrig beanstandet, ist seine Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.8
3.8.1 Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend, weil das Kantonsgericht aktenwidrig davon ausgehe, der Rennläufer sei auf der Rennpiste mit dem Geschädigten zusammengestossen. Der Unfall habe sich aber gerade nicht auf der Rennpiste bzw. im Zielauslauf, sondern auf der öffentlichen Publikumspiste, ca. 150 Meter unterhalb der Zieldurchfahrt, ereignet. Zudem habe der Rennfahrer nie die Absicht gehabt, nach der Zieldurchfahrt anzuhalten, sondern er habe direkt wieder hangaufwärts fahren wollen, um im Zielbereich seine Startnummer abgeben zu können. Diese falschen Sachverhaltsfeststellungen seien für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit wesentlich. Der Beschwerdeführer könne nicht für ein solches rennuntypisches Verhalten zur Verantwortung gezogen werden.
3.8.2 Es ist nicht entscheidend, wo genau sich der Kollisionsort befindet. Das Kantonsgericht hält im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit des Erfolgseintrittes fest, das Verhalten des Rennläufers sei nicht ungewöhnlich, zumal dieser wegen der fehlenden Absperrung und Abgrenzung nicht veranlasst worden sei, die Fahrt abzubremsen. Somit habe während der gesamten Dauer des Rennens die Gefahr eines Zusammenstosses bestanden. Diese Beurteilung ist durchaus vertretbar. Von einer falschen Sachverhaltsfeststellung, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, kann deshalb nicht gesprochen werden. Die Rüge ist unbegründet.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
5.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Entscheid beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.
6.1 Zu Unrecht wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Art. 249 BStP bestimmt, dass die entscheidende kantonale Behörde in Bundesstrafsachen die Beweise frei würdigen soll und nicht an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist. Die Bestimmung will sicherstellen, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Daraus folgt, dass die Bestimmung dem Richter bloss verbietet, bei der Erhebung von Beweisen und der Würdigung erhobener Beweise gesetzlichen Regeln - z.B. Verwertungsverboten - zu folgen, die die eigene Prüfung und Bewertung der Überzeugungskraft von Beweismitteln ausschliessen. Eine Verletzung von Art. 249 BStP liegt mithin nur vor, wenn bestimmten Beweismitteln von vornherein in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird oder wenn der Richter im konkreten Fall bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Inwiefern das Kantonsgericht diese Grundsätze der freien Beweiswürdigung nicht befolgt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Ausführungen laufen auf eine unzulässige Kritik an den verbindlichen Feststellungen im angefochten Entscheid hinaus. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, das Kantonsgericht hätte angesichts der beiden Gutachten, welche sich über die Frage der nötigen Absicherung der Rennpiste widersprächen, ein Obergutachten einholen müssen. Er übersieht, dass es sich bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 3 StGB um eine Rechtsfrage handelt. Auch wenn ein Gutachten vorliegt, welches sich zur rechtlichen Unterstellung eines Sachverhaltes äussert, obliegt es ausschliesslich dem Richter, die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten. Er ist deshalb nicht an gutachterliche Meinungen über rechtliche Fragen gebunden. Bei der umfassenden rechtlichen Würdigung wird der Richter diese jedoch zwangsläufig miteinbeziehen. Das hat die Vorinstanz denn auch getan, worauf zurückzukommen sein wird.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass nicht der Verunfallte in die Rennstrecke oder den Zielauslauf hineingefahren, sondern dass die Kollision auf der Publikumspiste erfolgt sei. Der strafrechtliche Erfolg müsse gerade auf ein Risiko zurückzuführen sein, das zu denjenigen gehöre, derentwegen die Handlung verboten bzw. eine unterlassene Handlung geboten sei. Dies treffe nicht zu. Die Vorinstanz mache auch zu Unrecht keinen Unterschied zwischen internationalen und regionalen Skirennen. Damit lasse sie unberücksichtigt, dass Sorgfaltspflichten stets nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Unfall bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht mit einem Fehlverhalten wie demjenigen des involvierten Rennläufers rechnen müssen. Allenfalls hätte man damit rechnen müssen, dass ein Abfahrtsbenützer in den abgesperrten Pistenabschnitt hineinfahre, was aber nicht zur Diskussion stehe. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass ein Rennläufer nach Durchfahren der Ziellinie seine Rennfahrt beende und anhalte. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer auch die Vermeidbarkeit des Unfalles. Das Verhalten der Organisatoren bilde nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges. Daran ändere sich auch nichts, wenn mit der Vorinstanz eine talseitige Absperrung "etwa mit einem Seil und Fähnchen" angenommen werde. Wie die erkennbare Abgrenzung konkret auszusehen hätte, sei nämlich keineswegs erstellt. Eine Abgrenzung mit einem Seil sei jedenfalls wegen des Verletzungsrisikos abzulehnen. Sinnvoll wären Fähnchen, Tannenzweige und dergleichen oder ein direktes Markieren auf dem Schnee (Lebensmittelfarbe) gewesen. Bei einer solchen Abgrenzung hätte der Rennläufer den Zielraum jedoch gleichwohl in voller Fahrt verlassen und weiter unten in die öffentliche Piste hineinfahren können. Der Unfall sei damit ebenfalls nicht vermeidbar gewesen.
6.3.2 Die Vorinstanz hält im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit des Erfolgseintrittes fest, es scheine nicht ungewöhnlich, dass die Rennläufer nach absolviertem Durchgang versuchten, die Geschwindigkeit auszunützen in der Absicht, wieder so weit wie möglich nach oben zu den Kollegen zu fahren, um die Startnummern abzugeben. Es habe mit einem solchen Verhalten gerechnet werden müssen, zumal die Rennläufer aufgrund der fehlenden Absperrung und Abgrenzung nicht dazu veranlasst worden seien, ihre Fahrt abzubremsen. Somit habe während der gesamten Dauer des Rennens die akute Gefahr eines Zusammenstosses bestanden, wie sie sich durch den Zusammenstoss denn auch verwirklich habe. Der Unfall und damit die Verletzung des Geschädigten seien aber auch vermeidbar gewesen. Hätte der Beschwerdeführer den Zielraum vorschriftsgemäss von der Publikumspiste abgegrenzt oder gar abgesperrt, wäre es dem Rennfahrer nicht möglich gewesen, nach Durchfahrt des Zieles weiterzufahren und einen derart langgezogenen Rechtsschwung durchzuführen und an den Pistenrand oder sogar darüber hinaus zu gelangen. Die längergezogene seitliche Absperrung in Kombination mit der erforderlichen talseitigen Abgrenzung des Zielraums zur Publikumspiste hätte den Fahrer zweifellos zum Abbremsen veranlasst. Selbst wenn er den Zielraum unmittelbar danach, beispielsweise durch einen Athletenausgang verlassen hätte, so hätte er dies mit erheblich reduzierter Geschwindigkeit und im Bewusstsein gemacht, das Renngelände zu verlassen. Unter diesen Umständen wäre die Kollision mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen.
6.3.3 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65 mit Hinweis). Denn nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Umgekehrt kann ein Verhalten sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (Urteil 6S.638/1999, in: Pra 2000 Nr. 188 S. 1148 mit Hinweis auf BGE 106 IV 80 E. 4b).
Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen.
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f. mit Hinweisen).
6.3.4 Zunächst kann nicht fraglich sein, dass der Veranstalter des Skirennens verpflichtet war, die Rennstrecke deutlich sichtbar von der allgemeinen - unmittelbar anschliessenden - öffentlichen Skipiste abzugrenzen. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz, wonach derjenige, welcher einen gefährlichen Zustand schafft, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Entscheidend ist die Frage, in welchem Umfang der Sicherungspflicht nachzukommen war. Die Vorinstanz geht vorab zu Recht davon aus, dass die seitliche Absperrung zwischen Rennpiste und Publikumspiste mit einem sog. Schafszaun auf einer Strecke von bloss 50 Meter über die Ziellinie hinaus nicht genügte, was der Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht in Frage stellt. Sie hält dafür, bei einem Skirennen müsse darüber hinaus der Zielraum talwärts zwar nicht in jedem Fall mittels einer speziellen Vorrichtung (beispielsweise mit Netzen oder Matten) vollständig abgesperrt, jedoch für jedermann erkennbar von der Publikumspiste zumindest abgegrenzt sein (je nach Steilheit des Geländes etwa mit einem Absperrseil oder einem Plastikband). Diese Feststellung ist keineswegs zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung im Wesentlichen auf das Wettkampfreglement 2000 von SwissSki, welches in Ziffer 619.1 die Anforderungen an den Zielraum eines Rennkurses umschreibt. Danach soll sich der Zielraum in gut sichtbarer Lage befinden, angemessen breit und lang angelegt sein und nach Möglichkeit eine sanft auslaufende Zielausfahrt aufweisen. Jedes Betreten des Zielraumes durch unbefugte Personen ist verboten. Zielanlagen und Absperrung sollen so gestaltet oder durch geeignete Schutzmassnahmen abgesichert werden, dass die Wettkämpfer so gut wie möglich geschützt werden. Dieses Reglement dient dem Anliegen alpiner Skiwettkämpfe. Dementsprechend ist die erwähnte Reglementsbestimmung im Interesse namentlich des Rennläufers zu verstehen. Dieser soll vor bestimmten Gefahren geschützt werden, die für ihn in der Schlussphase des Rennens auftreten können. Der Rennläufer passiert die Ziellinie - auch im Riesenslalom - mit hoher Geschwindigkeit. Er ist auf das Rennen konzentriert, steht unter Stress und ist allenfalls bereits ermüdet. Deshalb ist er auf einen Zielraum angewiesen, in welchem er genügend Platz und Zeit zur Verfügung hat, um seine Fahrt abzubremsen und zum Stillstand zu kommen. Wichtig ist, dass sich ihm dabei keine Hindernisse in den Weg stellen, denen er in dieser letzten Rennphase zu wenig Aufmerksamkeit schenken kann. Dazu sind im Zielbereich bestmögliche Voraussetzungen zu schaffen. Dies kann insbesondere nach einer - vollständigen - Abschrankung des Zielraumes verlangen, welche einigermassen sicherstellt, dass es nicht zu einer Kollision mit einem Unbeteiligten kommt. Nicht zu beantworten ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie diese Abgrenzung im Einzelnen auszugestalten ist, um den Rennfahrer keinem Verletzungsrisiko auszusetzen.
6.3.5 Ein offener Zielauslauf gefährdet nicht nur den Rennfahrer, sondern auch den Benützer der angrenzenden öffentlichen Skipiste. Dieser muss nicht damit rechnen, sich innerhalb oder im Nahbereich eines Pistenabschnittes zu befinden, der als Auslauf eines Skirennens dient. Seine Aufmerksamkeit wird sich dementsprechend im üblichen Rahmen halten, was angesichts der besonderem Umstände, namentlich der hohen Geschwindigkeit der Rennfahrer bei der Zielpassage, unzureichend sein kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es unerlässlich, dass der gesamte Rennbereich, also auch der Zielraum, optisch deutlich abgegrenzt ist. Für die Benützer der öffentlichen Piste muss klar erkennbar sein, welcher Bereich noch zur Rennstrecke gehört, den sie aus Sicherheitsgründen nicht befahren dürfen. Die Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) enthalten denn auch in den Ziffern 28 - 30 Regeln zum Schutz vor künstlichen und natürlichen Hindernissen. Daraus ergibt sich, dass auf Pisten alle von Menschenhand geschaffenen Hindernisse, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen, grundsätzlich zu signalisieren sind. Allgemein lässt sich sagen, dass atypische Gefahren, die für den Skifahrer nicht ohne Weiteres erkennbar sind, kenntlich gemacht werden müssen (BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 mit Hinweisen). Fehlen solche Signale, muss der Skifahrer auf einer öffentlichen Skipiste keine entsprechende zusätzliche Gefahr annehmen, die ihn zu einer erhöhten Aufmerksamkeit veranlassen müsste.
6.3.6 Dass im vorliegenden Fall eine bloss seitliche Abgrenzung der Rennpiste von der öffentlichen Skipiste nach der Ziellinie nicht ausreichte, folgt bereits aus dem allgemeinen Gefahrensatz. Daraus ergibt sich die Pflicht, den Zielraum auch talseitig abzusperren. Aus der Sicht des Publikums spielt an sich keine Rolle, wie gross der Zielraum ist. Entscheidend ist, dass der Benützer der öffentlichen Piste klar zu erkennen vermag, wo der Rennbereich beginnt, in welchem er sich nicht aufhalten darf. Zudem muss er sich darauf verlassen können, dass kein Teilnehmer des Rennens unkontrolliert in den Bereich der öffentlichen Piste gelangt. Dies bedeutet wiederum, dass für den Rennfahrer klar ersichtlich sein muss, wann er den Zielraum und damit die Rennpiste verlässt und seine Eigenverantwortung beginnt, indem er nunmehr wie alle anderen den allgemeinen Verhaltensregeln auf Skipisten unterliegt. Es versteht sich von selbst, dass ihm genügend Raum und Zeit zur Verfügung stehen muss, um den Wettkampf unbehelligt abzuschliessen und sich auch mental auf die neue Situation eines normalen Skipistenbenützers umzustellen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es sich um ein internationales oder regionales Skirennen handelt. Die unterschiedliche Geschwindigkeit der Rennläufer vermag an der grundsätzlichen Gefährdung Dritter nichts zu ändern. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass auch jugendliche Rennfahrer ein hohes, von Ehrgeiz getriebenes Tempo fahren, weshalb nicht einzusehen sei, wieso allenfalls tiefere Sicherheitsstandards anzuwenden sind. Ein ausreichender Zielraum ist in jedem Fall erforderlich. Wenn die Vorinstanz angesichts der Beschaffenheit des Geländes in Übereinstimmung mit der Meinung der beiden Gutachter davon ausgeht, der Zielbereich hätte rund 100 Meter lang sein müssen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal - wie erwähnt - diesem Umstand allein aus der Sicht des Geschädigten noch keine entscheidende Bedeutung zukommt.
6.3.7 Die Vorinstanz weist darauf hin, es sei im konkreten Fall nicht aussergewöhnlich gewesen, dass die Rennläufer nach absolviertem Durchgang versuchten, die Geschwindigkeit auszunützen, um wieder so weit wie möglich nach oben zu den Kollegen zu fahren und dort - wie der involvierte Wettkämpfer geltend machte - die Startnummern abzugeben. Ein solches Verhalten kann umso weniger überraschen, als von den Organisatoren keine Hinweise oder Weisungen ergingen, wie die Wettkampfteilnehmer ihr Rennen zu beenden hätten. Wäre der Zielbereich vollständig abgesperrt und abgegrenzt gewesen, wären die Rennläufer gezwungen worden, ihre Fahrt abzubremsen und den Rennbereich etwa durch den Athletenausgang zu verlassen. Damit wäre die Gefahr eines Zusammenstosses auf der öffentlichen Piste auf ein Minimum reduziert und der Unfall in rechtlicher Hinsicht vermeidbar gewesen. Die Unterlassung des Beschwerdeführers, der für die Sicherungspflicht unbestrittenermassen (mit)verantwortlich war, ist deshalb zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Zusammenstoss und damit für die Körperverletzung des Geschädigten als ursächlich anzusehen.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten
8.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: