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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.257/2006 /bnm
Urteil vom 22. Dezember 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
B.________ (Ehemann),
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
gegen
K.________ (Ehefrau),
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger,
Gegenstand
Ehescheidung, güterrechtliche Auseinandersetzung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 18. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Ehemann) und K.________ (Ehefrau), beide Jahrgang 1936, heirateten am xxxx 1958. Sie wurden Eltern zweier Töchter, geboren in den Jahren 1972 und 1974. Beide Töchter sind heute volljährig und von ihren Eltern wirtschaftlich unabhängig.
Die Ehegatten lebten und arbeiteten mehrere Jahre in den USA. Sie leisteten Beiträge an eine private Vorsorgeeinrichtung, den sog. "X._______ Fund". Im Jahre 1991 trennten sich die Ehegatten. Die Ehefrau lebt seither auf G.________, wo sie ihr eigenes Hotel führt. Der Ehemann blieb in H.________ und arbeitete bis über das Pensionsalter hinaus bei einer Firma, deren Geschäftsleiter, Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär er war.
In ihrer beidseitig unterzeichneten Trennungsvereinbarung vom 8. August 1991 sahen die Ehegatten unter anderem vor, dass sämtliche Auszahlungen aus dem "X._______ Fund" unter ihnen hälftig aufzuteilen seien. Am 21. Februar 1995 schlossen die Ehegatten einen Ehevertrag. Sie vereinbarten darin als künftigen Güterstand die Gütertrennung und erklärten dem beurkundenden Notar, sie seien bereits güterrechtlich auseinandergesetzt mit Ausnahme einzeln aufgezählter Vermögensgegenstände, über die eigens eine Regelung getroffen wurde. Der "X.________ Fund" fand im Ehevertrag keine Erwähnung.
B.
Am 16. Januar 2004 reichte die Ehefrau Klage auf Scheidung ein, der sich der Ehemann nicht widersetzte. Die Ehe wurde geschieden. Strittig blieben die Ansprüche bezüglich des "X.________ Fund". Der Gerichtspräsident im Kreis IX Schwarzenburg - Seftigen verurteilte den Beklagten, der Klägerin als Gegenwert für ihre Anteile am "X.________ Fund" Fr. 582'073.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Appellation des Beklagten ab (Urteile vom 3. April und vom 18. Juli 2006).
C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte in der Sache, die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin abzuweisen, eventuell ihn zu verurteilen, der Klägerin den Gegenwert ihrer Anteile am "X.________ Fund" berechnet auf den 21. Februar 1995 statt auf den 31. Dezember 2000 zu zahlen. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist bei der Klägerin nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Forderung der Klägerin aus Güterrecht wendet der Beklagte ein, die Ehegatten hätten am 21. Februar 1995 ehevertraglich die Gütertrennung vereinbart und erklärt, sie seien "bereits güterrechtlich auseinandergesetzt" (Ziff. 2 des Ehevertrags). Davon werde auch der "X.________ Fund" erfasst. Aus Güterrecht habe die Klägerin im Scheidungsprozess deshalb nichts mehr zu fordern (S. 4 ff. der Berufungsschrift).
1.1 Die Rechtsprechung hat sich mit Fällen befassen müssen, in denen Ehegatten güterrechtliche Forderungen im Nachhinein einklagten, obwohl sie zuvor im Scheidungsprozess erklärt hatten, sie seien güterrechtlich auseinandergesetzt, sei es in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, die das Gericht genehmigt hat (z.B. BGE 104 II 289 Nr. 49), oder sei es in einer aussergerichtlichen Einigung, von der das Gericht lediglich Kenntnis genommen hat (z.B. BGE 44 I 152 Nr. 25). Die Güterrechtsforderung muss diesfalls in einem Nachverfahren beurteilt werden (vgl. BGE 108 II 381 E. 4 S. 384 ff.). Zu diesem Zweck ist der Inhalt der Vereinbarung unter den damaligen Ehegatten durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel hat das Scheidungsurteil, das auch die güterrechtliche Auseinandersetzung umfasst, dabei als erschöpfende Regelung aller einschlägigen Ansprüche zu gelten (vgl. Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A. Zürich 1995, S. 583 f., mit Hinweisen).
Ähnlich verhält es sich vorliegend, wo die Klägerin im Scheidungsprozess einen güterrechtlichen Anspruch erhoben hat, obwohl die Ehegatten einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag abgeschlossen haben, demzufolge sie "bereits güterrechtlich auseinandergesetzt" sind. Das Scheidungsgericht darf sich nicht mit dem Hinweis darauf begnügen, dass auf Grund der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung mehr vorzunehmen sei. Es hat vielmehr die eingeklagte Güterrechtsforderung zu prüfen und hiezu den Inhalt des Ehevertrags durch Auslegung zu ermitteln. Der öffentlichen Urkunde über den Ehevertrag kommt dabei erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zu, die sich auf das erstreckt, was die Urkundsperson auf Grund eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigt, und die durch den Beweis der Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde entkräftet werden kann (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 2006, N. 24 und N. 26 sowie N. 29 ff. zu Art. 9 ZGB, mit Hinweisen).
Vereinbarungen unter Ehegatten sind nach vertragsrechtlichen Grundsätzen auszulegen (vgl. BGE 107 II 465 E. 6c S. 475/476). Dass der Ehevertrag der Form der öffentlichen Beurkundung bedarf (Art. 184 ZGB), ändert an den massgebenden Auslegungsgrundsätzen nichts (vgl. BGE 122 III 361 E. 4 S. 366). Für die Auslegung einer Vereinbarung unter Ehegatten ist somit wie für die Auslegung anderer Verträge zuerst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. An die Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden. Kann ein übereinstimmender wirklicher Wille der Vertragsparteien nicht ermittelt werden, sind deren Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Berufungsverfahren frei geprüft wird. Gebunden ist das Bundesgericht hingegen wiederum an die Feststellungen über die tatsächlichen Umstände des Vertragsschlusses und darüber, was die Parteien dachten, wussten oder wollten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 und 268 E. 2.3.2 S. 274).
1.2 Den kantonalen Gerichten hat die Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 8. August 1991 vorgelegen, gemäss deren Ziff. 6 sämtliche Auszahlungen aus dem "X.________ Fund", die ab 1995 erwartet wurden, unter den Parteien halbiert werden sollten. Das Obergericht hat gestützt auf die Aussagen der Ehegatten sowie die Schreiben der beteiligten Rechtsvertreter festgestellt, die von der Anwältin der Klägerin formulierte Trennungsvereinbarung sei das Ergebnis von Verhandlungen der Parteien gewesen. Die Klägerin habe die Trennungsvereinbarung vorab einseitig unterzeichnet, der Beklagte hingegen erst im Jahre 2001 auf Wunsch der Klägerin hin. Dass es sich bei der Trennungsvereinbarung nicht um die endgültige Fassung gehandelt habe, sei nicht erwiesen. Mit Schreiben vom 29. August 1991 habe Fürsprecher F.________ der Klägerin bekannt gegeben, dass der Beklagte grundsätzlich mit der Trennungsvereinbarung einverstanden sei. Es seien lediglich einige unbedeutende Änderungen verlangt worden, die aber nicht im Zusammenhang mit dem "X.________ Fund" gestanden seien. Nicht geändert habe der Grundsatz, dass der "X.________ Fund" zwischen den Parteien zu halbieren sei. Beide Ehegatten hätten die Trennungsvereinbarung vorbehaltlos unterzeichnet und als vertragserfahrene Parteien wissen müssen, was eine vorbehaltlose Unterschrift bedeute (E. 1 S. 9 f. des angefochtenen Urteils).
Nach dem bereits Gesagten (E. 1.1 soeben) sind die Feststellungen der kantonalen Letztinstanz über die Umstände des Vertragsschlusses und das Wissen und Wollen der Parteien in jenem Zeitpunkt für das Bundesgericht verbindlich. Der Beklagte erhebt keine im Berufungsverfahren ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG) und hat gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung auch keine staatsrechtliche Beschwerde ergriffen. Seine Ausführungen gegen die Motive der Ehegatten und die Umstände beim Abschluss der Trennungsvereinbarung sind allesamt unzulässig. Namentlich seine Behauptung, im Jahre 1991 habe kein Einverständnis über die Aufteilung des "X.________ Fund" vorgelegen, wird durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegt. Der davon abweichende Standpunkt des Beklagten entbehrt der Grundlage.
In tatsächlicher Hinsicht steht ferner unangefochten fest, dass der "X.________" entgegen der Trennungsvereinbarung vom 8. August 1991 nicht hälftig geteilt worden ist.
1.3 Der Beklagte bestreitet die Ansprüche der Klägerin aus dem "X.________ Fund" unter Hinweis auf den öffentlich beurkundeten Ehevertrag vom 21. Februar 1995, in dem die Ehegatten erklärt hätten, sie seien "bereits güterrechtlich auseinandergesetzt" mit einzeln aufgezählten, den "X.________ Fund" aber nicht betreffenden Ausnahmen. Neben dieser abschliessenden ehevertraglichen Regelung könne es keine güterrechtlichen Forderungen mehr geben und seien anderweitige Äusserungen der Parteien bedeutungslos.
Das Obergericht hat sich nicht einfach an den Wortlaut des Ehevertrags gehalten, sondern dessen Inhalt durch Auslegung ermittelt. Sein Auslegungsergebnis hat es dahin zusammengefasst, die Ehegatten seien beim Abschluss des Ehevertrags davon ausgegangen, die Teilung des "X.________ Fund" sei bereits mit der Trennungsvereinbarung geregelt worden. Weil sie sich darin bereits geeinigt gehabt hätten, wie der "X.________ Fund" zu teilen sei, und die Teilung nur mehr zu vollziehen gewesen wäre, sei der "X.________ Fund" nicht noch speziell in den Ehevertrag aufgenommen worden. Das Auslegungsergebnis werde durch das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 8. Oktober 2001 gestützt, in dem er ausdrücklich zugegeben habe, der "X.________ Fund" sei zu teilen, und eine handschriftliche Berechnung des Aufteilungsschlüssels vorgelegt habe. Zudem habe der Zeuge Z.________ glaubhaft bestätigt, unter den Ehegatten habe selbst im Jahre 2003 noch Klarheit darüber bestanden, dass der "X.________ Fund" hälftig zu teilen sei. Die Umstände vor, während und nach Unterzeichnung des Ehevertrags haben das Obergericht feststellen lassen, dass die Ehegatten bis ins Jahr 2003 den wirklichen Willen hatten, den "X.________ Fund" hälftig zu teilen (E. 3 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils).
Nach dem bereits Gesagten (E. 1.1 soeben) geht die subjektive der normativen Vertragsauslegung vor und ist die Feststellung des wirklichen Parteiwillens für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich. Das Obergericht hat nun aber diesen wirklichen Willen der Ehegatten durch das Beweisverfahren ermittelt und ist nicht auf Grund des Vertrauensprinzips von einem mutmasslichen Parteiwillen ausgegangen. Die heutigen Vorbringen des Beklagten in der Sache erschöpfen sich damit in Kritik an Beweiswürdigung, die mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte erhoben werden müssen (BGE 132 III 1 E. 3.1 S. 5; 131 III 511 E. 3.3 S. 523). Entgegen seiner Darstellung hat der klare Wortlaut des Vertrags keinen Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, wenn er sich - wie hier - auf Grund der tatsächlichen Begleitumstände des Vertragsabschlusses als nur scheinbar klar erweist (BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611). Die ferner angerufene verstärkte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde über den Ehevertrag verschlägt nichts. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Ehegatten die vier Jahre zuvor vereinbarte Teilung des "X.________ Fund" durch den Ehevertrag nicht ändern wollten und dass der verurkundende Notar als Zeuge nicht bestätigen konnte, die im Ehevertrag niedergeschriebenen Ausnahmen zur als abschliessend titulierten güterrechtlichen Auseinandersetzung seien abschliessend gewesen (E. 3a/ii S. 11 des angefochtenen Urteils).
1.4 In güterrechtlicher Hinsicht wendet der Beklagte ein, die obergerichtliche Auslegung habe zur Folge, dass für den "X.________ Fund" der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, für den Rest hingegen der Güterstand der Gütertrennung gelte, was rechtlich ausgeschlossen sei.
Es trifft im Grundsatz zu, dass die Wahl eines Güterstandes das ganze Vermögen der Ehegatten erfasst (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N. 7 Abs. 3 zu Art. 182 ZGB; Deschenaux/Steinauer/ Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2000, S. 338 N. 824). Vom unzulässigen Nebeneinander ist das zeitliche Aufeinanderfolgen von Güterständen zu unterscheiden. Wechseln Ehegatten ihren Güterstand im Verlaufe der Ehe, können sie vereinbaren, dass die künftige güterrechtliche Auseinandersetzung für die ganze Ehedauer - gleichsam rückwirkend - nach den Regeln des neu gewählten Güterstandes erfolgen soll. Zwingend ist eine derartige Vereinbarung aber nicht. Die Ehegatten sind frei, die güterrechtliche Auseinandersetzung bis zum Güterstandswechsel nach dem bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach dem neu vereinbarten Güterstand vorzunehmen (vgl. Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N. 52 zu Art. 182 ZGB; Deschenaux/Steinauer/ Baddeley, a.a.O., S. 342 f. N. 834).
Im vorliegenden Ehevertrag haben die Parteien "als künftigen Güterstand die Gütertrennung" vereinbart und gleichzeitig die Auseinandersetzung für gewisse Vermögenswerte geregelt, die Errungenschaft darstellten und den Ehegatten weiterhin gemeinsam zustehen bzw. dereinst hälftig geteilt werden sollten. Eine derartige Regelung ist bei Auflösung des (bisherigen) Güterstandes durch Vereinbarung eines (neuen) Güterstandes grundsätzlich zulässig (vgl. Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 192 ZGB). Daraus folgt aber auch, dass für Vermögenswerte, bezüglich derer sich die Parteien nicht geeinigt haben, die hälftige Teilung nach dem bisherigen Güterstand gilt (vgl. Art. 215 ff. ZGB), wie das die Parteien für den während der Ehe geäufneten "X.________ Fund" in ihrer Trennungsvereinbarung vom 8. August 1991 vorgesehen hatten.
1.5 In Anbetracht des Ergebnisses der Vertragsauslegung erweist sich der Hauptberufungsantrag des Beklagten, die güterrechtliche Forderung der Klägerin abzuweisen, als unbegründet.
2.
Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beklagte die Rückweisung der Sache zu neuer Berechnung der Güterrechtsforderung. Er wirft dem Obergericht vor, es sei von einem unrichtigen Zeitpunkt für die Berechnung der Anteile am "X.________ Fund" ausgegangen. Massgebend sei der Abschluss des Ehevertrags, mit dem die Ehegatten am 21. Februar 1995 neu den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten. Da konkrete Zahlen für diesen Zeitpunkt nicht vorlägen, sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (S. 12 f. der Berufungsschrift).
Der Güterstand wird gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. Der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ist gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB ausschlaggebend für den Bestand des Vermögens, nicht hingegen für dessen Bewertung, die gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB auf den späteren Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung hin erfolgt (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 12 zu Art. 204 ZGB; Deschenaux/ Steinauer/Baddeley, a.a.O., S. 564 f. N. 1408). In der güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. nach Auflösung des Güterstandes, können sich die Ehegatten - unter Vorbehalt der Pflichtteile der nichtgemeinsamen Nachkommen - über die Bewertung und ihren Zeitpunkt frei einigen, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob diese Einigung in schriftlicher Form erfolgen muss (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 7 zu Art. 211 und N. 6 zu Art. 214 ZGB) oder formlos zulässig ist (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 2006, N. 5 zu Art. 211 und N. 7 zu Art. 214 ZGB; Steck, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 4 zu Art. 211 und N. 5 zu Art. 214 ZGB; Deschenaux/ Steinauer/Baddeley, a.a.O., S. 563 in Anm. 5).
Die Ehegatten haben den bisherigen Güterstand durch ehevertragliche Wahl der Gütertrennung am 21. Februar 1995 aufgelöst. Entgegen der Annahme des Beklagten ist der Tag der Güterstandsauflösung nicht auch der Bewertungszeitpunkt. Letzternfalls ist die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend oder eine Vereinbarung der Ehegatten. Dazu hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, der Beklagte habe mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 zugestanden, der Klägerin 57.3 % der Anteile des auf seinen Namen lautenden "X.________ Fund" bei einem Stand per Ende Dezember 2000 zu schulden, und die Klägerin habe diese Berechnung akzeptiert (E. 5c-d S. 16 des angefochtenen Urteils). Es liegt damit eine Einigung der Parteien über den Zeitpunkt der Bewertung vor, und zwar in Form eines Briefs, der die Unterschrift des Beklagten trägt, der sich allein verpflichtet hat (vgl. Art. 13 OR). Inwiefern bei dieser Sach- und Rechtslage die Bewertung per 31. Dezember 2000 gegen Bundesrecht verstossen könnte, ist weder ersichtlich noch auf Grund der Vorbringen des Beklagten dargetan. Der Eventualberufungsantrag erweist sich damit als unbegründet.
3.
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beklagte wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: