BGer I 636/2006
 
BGer I 636/2006 vom 22.09.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 636/06
Urteil vom 22. September 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
M.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel, Jurastrasse 1, 3013 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 26. Mai 2006)
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene M.________ meldete sich im Oktober 2003 wegen Arthrose in den Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 gewährte die IV-Stelle Bern Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Nachdem die Arbeitsvermittlung wegen starker Beschwerden in den Händen gescheitert war, prüfte die IV-Stelle die Rentenfrage und gelangte zum Ergebnis, dass ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Verfügung vom 6. April 2005), woran sie auf Einsprache der Versicherten hin festhielt (Entscheid vom 26. Mai 2005).
B.
Die von M.________ hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) mit Entscheid vom 26. Mai 2006 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2004 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Des Weitern ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 30. Juni 2006 eingereicht worden ist, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten des Dr. med. Peter R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 23. Februar 2005 und dessen präzisierende Stellungnahme vom 17. März 2005 festgestellt, dass der an Arthrose leidenden Versicherten die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten im Verkauf von Brot oder von Gemüse und Früchten nicht mehr zumutbar sind, sie indessen in der Lage ist, eine Tätigkeit unter weitgehender Schonung der Finger ohne Einschränkung, d.h. 40-42 Stunden pro Woche, auszuüben. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie ist daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 1 hievor).
3.
Streitig sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Dabei ist insbesondere zu prüfen, wie es sich mit dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand verhält, Tätigkeiten, die ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasst seien, existierten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht; für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens könne deshalb - entgegen Vorinstanz und Verwaltung - nicht auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. BGE 130 V 346 Erw. 3.2).
3.2 Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b; AHI 1998 S. 290 Erw. 3b; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04]).
In Betracht fallen nur Einsatzmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00]). Dabei darf nicht von unrealistischen Annahmen ausgegangen werden; im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung sind die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten der versicherten Person zu würdigen (Urteil F. vom 27. Mai 2005, I 819/04, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Verwaltung oder das Gericht muss beurteilen, ob ein potenzieller Arbeitgeber die versicherte Person einstellen würde (SVR 2003 IV Nr. 35 S. 108 Erw. 2.3 [Urteil N. vom 26. Mai 2003, I 462/02]; Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01, Erw. 4b).
Nach der Rechtsprechung dürfen nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten gestellt werden (AHI 1998 S. 290 Erw. 3b). Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, die zumutbaren Tätigkeiten im Einzelnen zu bezeichnen. Vielmehr genügt ein genereller Verweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, soweit klar feststeht, dass der versicherten Person auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf namentlich bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Beschäftigung aufgenommen haben (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), ohne nähere Konkretisierung für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE abgestellt werden (Urteile V. vom 23. Juni 2006, I 332/06, Erw. 4.2, S. vom 22. Juni 2006, I 205/06, Erw. 2.3 und P. vom 20. Juni 2006, I 333/06, Erw. 4.2; vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil K. vom 7. August 2001, U 240/99]).
3.3 Sowohl die IV-Stelle als auch die Vorinstanz sahen davon ab, die der Beschwerdeführerin konkret zumutbaren Beschäftigungen zu bezeichnen, verwiesen stattdessen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt und setzten das Invalideneinkommen unter Zugrundelegung von Tabelle TA1 der LSE 2004 (Frauen, Anforderungsniveau 4) fest. Dabei erscheint fraglich, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt Tätigkeiten existieren, die der Beschwerdeführerin realistischerweise offen stehen und dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten (Erw. 2) Zumutbarkeitsprofil entsprechen, d.h. unter weitgehender Schonung der Finger ausgeübt werden können. Zweifel ergeben sich namentlich auch aus dem Umstand, dass die Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle im Rahmen der von der Versicherten ursprünglich beantragten und mit Verfügung vom 30. Januar 2004 zugesprochenen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zum Ergebnis gelangt ist, dass die Versicherte mit ihren Händen kaum noch irgend eine Tätigkeit ausüben könne und aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen keine weiteren Möglichkeiten ersichtlich seien, die Versicherte zu vermitteln (weshalb um Prüfung der Rentenfrage gebeten wurde; Schlussbericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle Bern vom 9. September 2004). Bei dieser Sachlage kann - entgegen Vorinstanz und Verwaltung - für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht ohne nähere Abklärungen davon ausgegangen werden, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wären zumutbare Verweisungstätigkeiten vorhanden. Insoweit ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG).
3.4 Der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid sind daher aufzuheben. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie prüfe, ob und in welchem Ausmass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Tätigkeiten vorhanden sind, die der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sowie ihrer persönlichen und beruflichen Gegebenheiten zumutbar sind, und auf dieser Grundlage den Einkommensvergleich neu vornehme.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG, in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006). Die unterliegende Beschwerdegegnerin, welche in ihren Vermögensinteressen berührt ist, trägt die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 2 OG). Sie hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die Parteikosten für den letztinstanzlichen Prozess zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 26. Mai 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: