BGer 7B.104/2006
 
BGer 7B.104/2006 vom 14.08.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.104/2006 /blb
Urteil vom 14. August 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
SchKG-Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Konkursämter,
vom 16. Juni 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Konkursämter vom 16. Juni 2006, womit die Beschwerde von X.________, welche dieser gegen die Neuschätzung der zu versteigernden Liegenschaft eingereicht hatte, abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte,
in die Eingabe von X.________ vom 28. Juni 2006 (Postaufgabe), womit dieser Rechtsverweigerung und Ermessensüberschreitung gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde geltend macht und das Gesuch um aufschiebende Wirkung stellt,
in Erwägung,
dass dem angefochtenen Beschluss entnommen werden kann, dass das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 2. November 2005 eine Beschwerde guthiess und das Konkursamt Aussersihl-Zürich anwies, eine Neuschätzung vorzunehmen,
dass der Konkursit mit Eingabe vom 9. Juni 2006 beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde gegen die Neuschätzung erneut Beschwerde eingereicht hat,
dass das Bezirksgericht dazu im Wesentlichen ausführt, im Konkursverfahren bestehe kein Anspruch auf Neuschätzung der Liegenschaften im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG (BGE 114 III 29 E. 3c) und dass die vom Beschwerdeführer privat in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen nicht massgeblich seien, sondern einzig die aktuellen Verkehrwertschätzungen des von Amtes wegen beigezogenen Sachverständigen,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung könne gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, was gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG in der Tat zutrifft,
dass der Beschwerdeführer der erkennenden Kammer jedoch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 16. Juni 2006 eingereicht hat, wogegen gemäss Ziff. 3 des Dispositivs Rekurs binnen 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich (als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde) hätte eingereicht werden können,
dass somit kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG vorliegt, denn nach dieser Bestimmung kann auch bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht angefochten werden (statt vieler: Kurt Amonn/Fridolin Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., S. 46 Rz. 44), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Aussersihl-Zürich, Badenerstrasse 156, Postfach, 8026 Zürich, und dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Konkursämter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: