BGer 4P.65/2006
 
BGer 4P.65/2006 vom 22.06.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.65/2006 /sza
Urteil vom 22. Juni 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Bieri,
gegen
Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher,
Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 31. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Z.________ und Y.________ (Beschwerdegegner) schlossen mit X.________ (Beschwerdeführer) am 6. November 1997 und Nachtrag vom 18. September 1998 einen Grundstückkaufvertrag. Neben einem Grundstück für ein Einfamilienhaus samt zwei Autoeinstellplätzen erwarben die Beschwerdegegner einen Miteigentumsanteil an einem gemeinschaftlichen Grundstück. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, das Einfamilienhaus sowie die Unterniveaugarage und die gemeinsamen Anlagen auf den Miteigentumsgrundstücken gemäss der Baubewilligung vom 13. März 1997 samt Beschrieb und Plänen zu erstellen. Der Kaufpreis war auf Fr. 796'000.-- festgesetzt. Verschiedene Änderungswünsche der Beschwerdegegner, insbesondere die Erstellung eines Gästezimmers und eines Arbeitsraums im Untergeschoss anstelle eines Hobby- und eines Kellerraumes, führten zu Mehrkosten, so dass sich der Kaufpreis auf Fr. 955'702.09 erhöhte, wovon die Beschwerdegegner Fr. 953'326.09 anerkannten. Sie bezahlten diesen Betrag mit Ausnahme von Fr. 60'000.--, welche bei einer Bank hinterlegt wurden und mit der korrekten Verlegung der Bodenbeläge freigegeben werden sollten.
B.
Nachdem die Beschwerdegegner die Schallschutzeigenschaften des Gebäudes bemängelt hatten, einigten sich die Parteien, ein bauakustisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten wurde durch ein Folgegutachten ergänzt. Am 4. Dezember 2000 reichten die Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug Klage ein. Sie verlangten vom Beschwerdeführer insbesondere die Beseitigung mehrerer Mängel und eine Beteiligung an den Kosten für die Gutachten im Umfang von Fr. 1'440.35 entsprechend ΒΌ der Gesamtkosten. Der Beschwerdeführer erhob Widerklage und verlangte im Wesentlichen die Herausgabe der hinterlegten Fr. 60'000.-- sowie zusätzlich Fr. 2'376.-- nebst Zins. Das Kantonsgericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, gewisse Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen unter Androhung der Ersatzvornahme. Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer Fr. 576.15 zu bezahlen. Die Widerklage wies das Kantonsgericht ab. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am 31. Januar 2006 auf Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der Beschwerdegegner.
C.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingelegt. Er beantragt dem Bundesgericht mit der Beschwerde im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, während das Obergericht und die Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Parteien sind darüber einig, dass ein gemischter Vertrag vorliegt und in Bezug auf die Pflicht zur Herstellung und Vollendung der Neubauten die werkvertraglichen Bestimmungen über die Mängelhaftung Anwendung finden unter Anwendbarkeit der SIA-Normen 181 und 118. Aus den Unterlagen für die Baubewilligung geht hervor, dass in Bezug auf die Luft- und Trittschallwerte die normalen Anforderungen laut SIA gewährleistet wurden und die behördlichen Auflagen eingehalten werden sollten. Zwischen den Parteien war streitig, ob dies bedeutet, dass in Bezug auf den Schallschutz nur die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 Ziff. 2 21 zu beachten waren oder erhöhte Anforderungen, welche gemäss Ziff. 2 22 SIA-Norm 181 vertraglich vereinbart werden müssen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nur die Mindestanforderungen geschuldet seien. Soweit diese nicht erreicht wurden, verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Mängelbehebung. In Bezug auf den hinterlegten Betrag erkannte die Vorinstanz einerseits, der Beschwerdeführer könne bis zur Erfüllung der Nachbesserungsschuld keine Herausgabe verlangen, da die Beschwerdegegner nach Art. 82 OR das Recht hätten, die Leistung zurückzuhalten. Zudem beständen Minderungsansprüche der Beschwerdegegner und damit eine Verrechnungsforderung, welche die hinterlegte Summe übersteige.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht mehrfach vor, es sei in Willkür verfallen und habe sich überdies mit seinen Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt und so sein rechtliches Gehör verletzt.
2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, je mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).
3.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des in § 54 ZPO/ZG verankerten Grundsatzes, wonach der Richter einer Partei nicht mehr zusprechen dürfe als diese verlangt habe. Die Beschwerdegegner hätten stets nur die Einhaltung der erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm verlangt. Ein Begehren, wonach die Mindestanforderungen einzuhalten seien, hätten die Beschwerdegegner nicht gestellt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht somit etwas anderes zugesprochen als verlangt worden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind indessen offensichtlich haltlos. Wenn die Beschwerdegegner der Auffassung sind, an den Lärmschutz seien erhöhte Anforderungen zu stellen, ist darin die Forderung, wenigstens die Mindestanforderungen einzuhalten, klar enthalten. Dass zwischen den beiden Ausführungsvarianten qualitative Unterschiede bestehen, führt nicht dazu, dass etwas "Anderes" als das Beantragte zugesprochen würde. Gestritten wird um das Mass des Lärmschutzes.
4.
Willkür beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennt der Beschwerdeführer auch darin, dass das Obergericht nicht davon ausging, gewisse Mängelrechte seien verwirkt, da der Beschwerdeführer die Mängelbehebung angeboten habe, diese von den Beschwerdegegnern jedoch abgelehnt worden sei.
4.1 Unter welchen Voraussetzungen der Besteller seine Mängelrechte verliert, ist eine Frage des Bundesrechts, die in berufungsfähigen Streitsachen nicht in der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln ist. Das Bundesgericht kann den angefochtenen Entscheid daher lediglich in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen, auf die das Obergericht seinen Entscheid stützt, und die hinreichende Begründung überprüfen.
4.2 Nach Auffassung des Obergerichts handelt es sich beim Schreiben, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, nicht um ein vorbehaltloses Angebot, die Mängel zu beseitigen, sondern um eine gesamtheitliche vergleichsweise Lösung. Damit hat das Obergericht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen es die Mängelrechte nicht als verwirkt betrachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
4.3 Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beschwerdegegner hätten nur eine Kopie seines Schreibens erhalten. Inwiefern der Entscheid deswegen aber auch im Ergebnis geradezu willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Schreiben, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, enthält einen Passus, wonach der Beschwerdegegner seine Bereitschaft, einen Betrag über das notwendige Mass zu leisten, von Bedingungen abhängig macht, namentlich der Erklärung der Beschwerdegegner, dass das Thema Schallschutz hiermit erledigt sei. Wenn das Obergericht angesichts dieser Tatsache davon ausging, es handle sich nicht um ein vorbehaltloses Angebot zur Mängelbeseitigung, sondern um eine gesamtheitliche vergleichsweise Lösung, ist dies jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Dass sich nach dem Wortlaut die Bedingungen nur auf das über das notwendige Mass zu Leistende beziehen, genügt angesichts des Gesamtzusammenhangs nicht, um die Auffassung des Obergerichts als willkürlich auszuweisen. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Rüge nichts Derartiges auf. Die Rüge geht ins Leere, soweit sie überhaupt hinreichend begründet ist.
5.
Willkür und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht auch im Zusammenhang mit dem von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten vor. Während er anerkennt, dass das erste Gutachten von den Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben worden ist, stellt nach seiner Auffassung das Folgegutachten ein Parteigutachten dar, da es sich um einen effektiven Zusatzauftrag gehandelt habe. Das Obergericht habe mit keinem Wort begründet, weshalb die zusätzlichen Messungen im Folgegutachten als Ergänzungsfragen, die nach der Vereinbarung der Parteien vorgesehen waren, und nicht als Zusatzauftrag zu werten seien.
5.1 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Das Obergericht führt aus, dass bereits das erste Gutachten darauf hinweise, dass die Resultate in Bezug auf den Lärm von Inlineskates fragwürdig seien. Mithin war für den Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb das Obergericht die diesbezüglichen zusätzlichen Messungen im Rahmen der Ergänzungsfragen für zulässig hielt. Das Obergericht hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt.
5.2 Wenn das Obergericht davon ausging, dass zusätzliche Messungen den Rahmen der unter den Parteien als zulässig vereinbarten Ergänzungsfragen nicht sprengten, verfiel es keinesfalls in Willkür. Das Recht auf Ergänzungsfragen wäre wertlos, wäre darin nicht das Recht enthalten, die zur Beantwortung der Ergänzungsfragen notwendigen Messungen durchführen zu lassen.
6.
In Bezug auf die Minderungsansprüche der Beschwerdegegner beanstandet der Beschwerdeführer ausschliesslich, dass das Obergericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe den Beweis nicht erbracht, dass die von ihm angebotene Nachbesserung der Brandmauer im Untergeschoss bezüglich Schallschutz dem vertraglich Vereinbarten gleichwertig gewesen sei. Nach Auffassung des Obergerichts wäre es am Beschwerdeführer gewesen, dem Gutachter entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen und dadurch ein taugliches Beweismittel zu schaffen. Der Beschwerdeführer verweist dagegen auf seine Ausführungen und die Aktenstellen des Gutachtens, aus denen sich seiner Ansicht nach die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen Lösung mit der vertraglich vereinbarten ergibt.
6.1 Die Minderungsansprüche der Beschwerdegegner sind nach dem angefochtenen Entscheid nur in Bezug auf den Herausgabeanspruch der Fr. 60'000.-- von Bedeutung. Das Obergericht hat die Herausgabe indessen bereits gestützt auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) abgelehnt. Die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers durch Verrechnung untergegangen ist, stellt sich indessen unabhängig davon, ob sich die Beschwerdegegner allenfalls auch auf ein Rückbehaltungsrecht berufen könnten. Aus diesem Grund sind Rügen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Minderungsanspruch zulässig.
6.2 Wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet, verletzt dies Art. 8 ZGB und damit Bundesrecht, was in der Berufung zu rügen wäre. In der staatsrechtlichen Beschwerde ist diese Frage nicht zu behandeln. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da das Obergericht die vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittel nicht etwa missachtet hat, sondern vielmehr davon ausging, sie genügten nicht, um den vom Beschwerdeführer angestrebten Beweis zu erbringen. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde bleibt daher einzig zu prüfen, ob das Obergericht mit dieser Annahme in Willkür verfallen ist.
6.3 Der Beschwerdeführer versucht mit seinen Ausführungen darzulegen, dass die von ihm angebotene der vom Experten vorgeschlagenen Lösung entspricht und damit der vertraglich vereinbarten gleichwertig sei. Derartige Fragen sind für den nicht Fachkundigen nicht einfach zu beurteilen. Das Obergericht führt zu Recht aus, dass es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, durch entsprechende Ergänzungsfragen an den Gutachter Klarheit zu schaffen. Wenn er dies unterlässt, kann von Willkür keine Rede sein, wenn das Obergericht aufgrund seiner verbleibenden Zweifel den Beweis als nicht erbracht betrachtet. Es ist nicht willkürlich, bei den Anforderungen, die an die Stringenz der Beweisführung zu stellen sind, zu berücksichtigen, welche Beweismöglichkeiten einer Partei zur Verfügung stehen würden.
7.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: