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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 85/05
Urteil vom 4. Mai 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
L.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
gegen
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf, Beschwerdegegner
(Entscheid vom 18. Februar 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2004 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Bestätigung der Verfügung vom 7. Juni 2004 ihre Leistungspflicht für die am 26. November 2002 durch Dr. med. R.________, gemeldeten Schulterbeschwerden des 1943 geborenen L.________.
B.
L.________ liess dagegen Beschwerde erheben und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Rechtsmittelverfahren beantragen.
Das Obergericht des Kantons Uri forderte den Rechtsvertreter am 16. Dezember 2004 auf, die Bedürftigkeit des Versicherten innert gesetzter Frist zu belegen. Gleichentags legte der Adressat das im verwaltungsinternen Verfahren der SUVA gebräuchliche Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeiständung vom 12./13. Dezember 2004 ins Recht ein. Mit einer weiteren verfahrensleitenden Verfügung vom 25. Januar 2005 wies das kantonale Gericht zunächst erneut in allgemeiner Form darauf hin, dass für einen Bedürftigkeitsnachweis die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen seien; weiter führte es aus, dass die im SUVA-Formular gemachten Angaben nicht genügen würden und nicht belegt seien; alsdann äusserte es Zweifel an der Aussage, dass der Versicherte über kein Einkommen irgendwelcher Art verfüge und forderte ihn auf, eine allfällige Unterstützung durch die Fürsorgebehörde mit einer entsprechenden Bestätigung der Gemeinde mit Angabe über den Umfang der Unterstützung einzureichen. Dies alles war verbunden mit der Aufforderung, innert gesetzter Frist die zur Beurteilung der Bedürftigkeit notwendigen Belege einzureichen, und dem Hinweis, dass das Gericht widrigenfalls auf das Begehren nicht einzutreten brauche.
In der Folge beschränkte sich der Rechtsanwalt des Versicherten darauf, ein Schreiben des Sozialamtes X.________ vom 28. Januar 2005 einzureichen, worin bestätigt wird, dass der Versicherte Sozialhilfe erhalte und in Übrigen seit 2004 über keinerlei Einkommen verfüge, worauf das Obergericht mit Entscheid vom 18. Februar 2005 androhungsgemäss auf das Gesuch nicht eintrat.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 18. Februar 2005 aufzuheben und ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Zudem wird um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
D.
Am 4. Mai 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durch.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgericht selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4a, 1994 IV Nr. 29 S. 75). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; zur konkreten Ausgestaltung der Kognition bei Streitigkeiten über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; BGE 127 I 204 Erw. 3a, 124 I 306 Erw. 2, 120 Ia 180 Erw. 3; SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a).
3.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 36 Verwaltungsrechtspflegeverordnung des Kantons Uri [VRPV]) und die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zutreffend dargelegt. Danach knüpft der Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung u.a. an die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person. Richtig ist sodann, dass das kantonale Recht im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 61 lit. f ATSG auch Formvorschriften bezüglich der zu erbringenden Mitwirkung aufstellen und an deren Missachtung Folgen knüpfen kann (vgl. dazu Pra 2003 Nr. 63 S. 311), was der Kanton Uri in Art. 14 Abs. 3 VRPV denn auch getan hat. Danach braucht das Gericht auf Begehren der Beteiligten nicht einzutreten, wenn sie bei der Feststellung des Sachverhalts nicht mitwirken.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vom Versicherten eingereichten Schriftstücke die behauptete Bedürftigkeit hinreichend belegen.
4.1 Das von der SUVA herausgegebene, durch den Versicherten ausgefüllte Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeiständung vom 12. bzw. 13. Dezember 2004 umfasst zwar eine Bestätigung der Gemeindekasse, dass der Versicherte im Jahr 2004 voraussichtlich keine direkten Steuern zu bezahlen hat. Auch bestätigt der Versicherte darin, über keinerlei Einkünfte (einschliesslich Unterstützungsbeiträge) zu verfügen. Auf der anderen Seite findet sich dort auch der Hinweis auf seine Ehegattin, dies jedoch ohne eindeutige Aussage zu deren Einkünften oder Vermögen. Das Formular ist bezüglich der Vermögenssituation des Versicherten ebenso wenig klar, weist umgekehrt wiederkehrende Auslagen aus. Wie diese bestritten werden, ist unklar. Zwar bestätigt die kommunale Fürsorgebehörde mit Schreiben vom 28. Januar 2005 alsdann, den Versicherten zu unterstützen, ohne sich indessen über Umfang und Beginn der Geldleistungen zu äussern.
4.2 Wenn sich die Vorinstanz angesichts dieser Unklarheiten auf den Standpunkt stellt, die eingereichten Belege würden einen abschliessenden Entscheid über die Bedürftigkeit nicht zulassen, so ist dies jedenfalls im Rahmen von Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden. Denn wie vom kantonalen Gericht zutreffend dargetan, liegt der Entscheid über die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht bei der Fürsorgebehörde, sondern beim Gericht. Dieses durfte für sich daher in Anspruch nehmen, sich selbstständig ein umfassendes Bild über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu machen, wozu auch die Einnahmeseite zu zählen ist. Abgesehen davon sind die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für Fürsorgeleistungen und jene für die unentgeltliche Verbeiständung nicht deckungsgleich.
5.
Einen andere Frage ist, ob das Obergericht in überspitzten Formalismus verfallen ist, weil es nach Erhalt der inhaltlich ungenügenden Bestätigung des Sozialamtes X.________ vom 28. Januar 2005 das Gesuch ohne Weiterungen mittels Nichteintreten erledigt hat.
5.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 417 Erw. 4b). Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 183 Erw. 5.4.1, 128 II 142 Erw. 2a, 125 I 170 Erw. 3a).
5.2 Das Obergericht hat den Vertreter des Versicherten in der Verfügung vom 25. Januar 2005 deutlich auf die Notwendigkeit, die Höhe der Fürsorgeleistungen anzugeben, aufmerksam gemacht, verbunden mit dem Hinweis, dass widrigenfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne.
5.3 Von einem beruflichen Rechtsvertreter, dessen Handeln sich der Versicherte anzurechnen lassen hat, ist zu erwarten, dass er die ihm zugegangene Verfügung, insbesondere wenn sie mit der Androhung des Nichteintretens bei unzureichendem Mitwirken versehen ist, mit gebührender Aufmerksamkeit liest. Diesfalls hätte er ohne weiteres erkennen können, dass die von ihm ins Recht gelegte Bestätigung der Fürsorgebehörde nicht dem explizit Eingeforderten entsprach. Dennoch beschränkte er sich darauf, diese kommentarlos einzureichen. Weder hatte er das Gericht unter Hinweis auf die unvollständige Bestätigung um Verlängerung der ihm gesetzten Beibringungsfrist ersucht noch gebeten, die gewünschte Auskunft selbstständig einzuholen. Wenn das Gericht daher androhungsgemäss fortgefahren ist, mag dies zwar streng erscheinen; eine willkürliche Formenstrenge kann darin aber nicht erblickt werden. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, überspitzt formalistisch gehandelt zu haben, weil es auf das Ansetzen einer weiteren Nachfrist oder selbstständige weitere Abklärungen verzichtet hatte, wurde der Beschwerdeführer doch auf die Konsequenzen deutlich hingewiesen und bereits mit der ersten Verfügung vom 16. Dezember 2004 in allgemeiner Form zur Darlegung und Substanziierung der finanziellen Verhältnisse verpflichtet.
6.
Bei Streitigkeiten um die unentgeltliche Prozessführung im kantonalen Verfahren sind praxisgemäss keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. dazu SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 18 Erw. 4; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), nachdem der Beschwerdeführer durch Einreichung weiterer Unterlagen im Anschluss an den angefochtenen Entscheid seine Bedürftigkeit belegt hat. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: