BGer C 97/2005
 
BGer C 97/2005 vom 27.04.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 97/05
Urteil vom 27. April 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
F.________, 1960, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 18. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene F.________ erhob am 5. Februar 2004 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 23. Januar 2004. Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) wegen Nichtbefolgung einer Weisung für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil der Versicherte trotz Aufforderung vom 15. März 2004 ohne entschuldbaren Grund dem als berufliche Massnahme im Zeitraum vom 22. März bis 22. April 2004 veranstalteten Kurs "Standortbestimmungskurs für Kaderleute" ferngeblieben sei. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 7. Juli 2004).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Januar 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2004.
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Verpflichtung, auf Weisung des Arbeitsamtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), den entsprechenden Einstellungstatbestand (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist, dass Versicherte gemäss Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz AVIV sicherstellen müssen, in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden zu können. Diese kann die versicherte Personen auf Gesuch hin vorübergehend von der Vermittlungsfähigkeit befreien oder Beratung und Kontrolle erleichtern (Art. 25 AVIV). Ferner stehen den Versicherten kontrollfreie Tage zu (Art. 27 AVIV). Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass die Parteien im Sozialversicherungsprozess, welcher von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, in der Regel eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Es handelt sich dabei nicht um die Beweisführungslast, sondern um die Beweislast. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Dabei steht fest, dass er dem "Standortbestimmungskurs für Kaderleute" vom 22. März bis 22. April 2004, zu welchem er mit Schreiben vom 15. März 2004 aufgeboten wurde, fernblieb.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich einer Besprechung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung Baden (RAV) am 17. Februar 2004 habe er seine Betreuerin angefragt, ob er zwecks zahntechnischer Behandlung in der zweiten Märzhälfte nach Deutschland reisen könne. Während dieser Zeit sei er über E-mail oder Mobiltelefon erreichbar. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, über das Beratungs- und Kontrollgespräch vom 17. Februar 2004 lägen widersprüchliche Darstellungen vor. Gemäss RAV-Beraterin sei über die Zahnbehandlung in Deutschland gesprochen worden; die genauen (Behandlungs-)Termine habe ihr der Versicherte noch schriftlich mitteilen wollen. Dem Protokoll dieser Besprechung könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Kurs mit Beginn am 29. März 2004 besuchen werde. Ebenso wenig gehe daraus hervor, dass die RAV-Betreuerin dem Beschwerdeführer kontrollfreie Bezugstage gewährt oder ihn vorübergehend von der Vermittlungsfähigkeit befreit habe. Nach dessen Darstellung sei an besagter Besprechung vom 17. Februar 2004 vereinbart worden, dass er den Kurs vom 29. März 2004, ersatzweise denjenigen ab 19. April 2004 absolvieren werde. Daran beanstandet der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht stelle einzig auf die Protokoll-Notizen der RAV-Betreuerin ab, obwohl diese widersprüchlich, von ihm nicht "autorisiert" und zudem wirklichkeitsfremd seien, was ihre rechtliche Relevanz fragwürdig mache.
2.2 In der Tat bestehen widersprüchliche Aussagen. Auch der Beschwerdeführer behauptet indessen nicht, dass ihm die RAV-Beraterin kontrollfreie Tage gewährt oder ihn vorübergehend von der Vermittlungsfähigkeit befreit hätte. Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, dass die RAV-Beraterin im Gespräch vom 17. Februar 2004 dem Aufenthalt in Deutschland in der zweiten Märzhälfte zugestimmt und die Anordnung des Kursbesuchs auf den 29. März 2004 in Aussicht gestellt haben sollte - also nicht schon ab dem 22. März 2004, da der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung an diesem Datum mit Zustimmung der RAV-Betreuerin im Ausland geweilt haben würde -, blieben in jedem Fall noch die genauen Tage seiner Abwesenheit zu klären. Das musste dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation ohne weiteres klar sein, konnte er doch am 17. Februar 2004 keinesfalls damit rechnen, nach so kurzer Zeit seit Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit (23. Januar 2004) auf mehrere Wochen hinaus von der Befolgung der Kontrollpflichten entbunden worden zu sein. Der Vermerk im Protokoll, der Beschwerdeführer "werde in Deutschland Termine wahrnehmen müssen (Zahntechniker)" und er werde "mir diese jedoch schriftlich melden", widerspiegelt diese klare Rechtslage, welche für ihn als erneut Stellenlosen ohne weitere Aufklärung und Beratung einsichtig war. Davon abgesehen hält der Einwand, der Vermerk gebe das geführte Gespräch unrichtig wieder, nicht stich. Denn es ist völlig unglaubwürdig, dass die RAV-Beraterin, welche nach den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholten und präzisierten Angaben wenig Verständnis für seine Situation als erneut Arbeitsloser gezeigt haben soll, ausgerechnet ihm gegenüber ein der klaren Rechtslage zuwiderlaufendes Zugeständnis gemacht haben soll.
2.3 Nach dem Gesagten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom angeordneten Kurs ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt hat (vgl. zur Massgeblichkeit des Regelbeweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ARV 1982 Nr. 5 S. 41, S. 42 Erw. 2b; anders im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, wo das Verschulden klar ausgewiesen sein muss, BGE 112 V 245 Erw. 1).
3.
Was die Dauer der Einstellung betrifft, haben Verwaltung und Vorinstanz ein leichtes Verschulden und im dafür geltenden Rahmen von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) die Sanktion auf 10 Tage festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: