Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 31/06
Urteil vom 24. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
M.________, 1970, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 1. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich M.________ ab dem 6. Juli 2004 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil sein Verhalten im Vorstellungsgespräch bei der Bewerbung auf die offene Stelle eines Koch/Chef de partie im Restaurant X.________ seine Chancen, die Stelle zu erhalten, erheblich vermindert habe. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 fest.
B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht M.________ um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides; er beantragt, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben.
Das AWA sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG; Grundsatz der Schadenminderungspflicht; BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 Erw. 2a), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Letztinstanzlich ist unbestritten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zugewiesenen offenen Stelle als Koch/Chef de partie im Restaurant X.________ um eine in jeder Hinsicht zumutbare Arbeitsstelle handelte, und der Beschwerdeführer daher im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht grundsätzlich zu deren unverzüglichen Annahme gehalten gewesen wäre. Uneinigkeit besteht einzig in der Frage, ob der Versicherte das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrags durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch in Kauf genommen hat und ihn insoweit ein schweres Verschulden trifft.
2.1 Ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrages war nach den Akten ganz offensichtlich die überhöhte Lohnforderung des Beschwerdeführers. So hat er gemäss seinen eigenen Ausführungen sowie nach Auskunft der Personalverantwortlichen des Restaurants X.________, Frau F.________, gegenüber dem RAV am Tage des Vorstellungsgesprächs in der "Rückmeldung zur Bewerbung" vom 21. Juni 2004 angegeben, er rechne mit einem Lohn von Fr. 5500.-. Die Personalverantwortliche konnte sich noch sechzehn Monate später gegenüber der Vorinstanz ohne Vorgaben daran erinnern, dass der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch eine "horrende Lohnforderung von Fr. 5000.- oder sogar Fr. 5500.- gestellt" habe (Auskunftsschreiben Frau F.________ vom 5. Oktober 2005 an das kantonale Gericht). Der Beschwerdeführer begründete diese Forderung in seiner Einsprache vom 30. August 2004 damit, dies habe "in etwa dem Lohn an der letzten Arbeitsstelle (versicherter Verdienst Fr. 5308.-)" entsprochen. Das Letztere trifft allerdings nicht zu. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der Firma Y.________ SA, vom 9. Juni 2004 betrug der letzte Monatslohn des Beschwerdeführers im Mai 2004 Fr. 4800.- bei einer 42-Stunden-Woche. Er lag somit um Fr. 700.- oder 15 % tiefer als der im Folgemonat im Bewerbungsgespräch gegenüber Frau F.________ genannte Anfangslohn. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 (Tabelle TA1, Zürich, Anforderungsniveau 3, Männer) betrug der monatliche Bruttolohn im Gastgewerbe Fr. 4457.- oder umgerechnet auf ein Wochenpensum von 42 Stunden Fr. 4680.-. Er lag damit sogar noch etwas tiefer als das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Gehalt. Dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch mit der Lohnforderung eindeutig zu hoch lag, zeigt sich auch daran, dass er beinahe zwei Jahre später in Q.________ für die Funktion als Koch in einer Pizzeria einen Bruttolohn von Fr. 4500.- vereinbarte (Arbeitsvertrag mit Pizzeria V.________ GmbH vom 17. Januar 2006).
2.2 Dass sich die frühere Personalverantwortliche Frau F.________ am 5. Oktober 2005 in ihrem Auskunftsschreiben an das kantonale Gericht noch so genau an den vom Beschwerdeführer anlässlich des halbstündigen Vorstellungsgesprächs vorgeschlagenen Lohn erinnert hat, spricht dafür, dass auch die übrigen dort gemachten Angaben als glaubhaft zu werten sind.
2.2.1 Zunächst wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er seine sehr hohe Lohnforderung im Vorstellungsgespräch nicht relativiert und nicht beispielsweise seine Bereitschaft kundgetan hat, die Stelle allenfalls auch zu einem tieferen Gehalt anzutreten.
2.2.2 Zudem ist davon auszugehen, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers der Zeitpunkt des Arbeitsendes am Abend doch ein Thema des Vorstellungsgesprächs gewesen ist, und die Darstellung von Frau F.________, der Versicherte habe am Abend weniger lang als wie gefordert bis 23.00 Uhr arbeiten wollen, nicht aus der Luft gegriffen ist. Die Frage der Vorinstanz: "Über was wurde gesprochen?" beantwortete sie mit: "Herr M.________ hatte auf sehr bestimmte Art darauf hingewiesen, dass er bereits um 22.00 Uhr Feierabend haben müsste, da er mit dem Zug nach Q.________ zurück müsste und da auch noch einen Bus für weiter erreichen sollte. Das kam mir damals schon sehr komisch vor, da ich, als ich seine Bewerbung las, mich sofort nach den Zugsverbindungen nach Q.________ erkundigt hatte. Ich sprach ihn darauf an, worauf er eher arrogant reagierte."
2.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in den Verhandlungen mit Frau F.________ nicht "jederzeit so verhalten hat, dass die Bereitschaft, dort mit der Arbeit beginnen zu wollen, immer deutlich war".
3.
Die übrigen Aussagen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. So hat die Personalverantwortliche Frau F.________ dem RAV bereits am Tag des Vorstellungsgesprächs mitgeteilt, der Beschwerdeführer werde nicht angestellt. Erst mehr als fünf Wochen später am 12. August 2004 erfolgte ihre schriftliche Absage an den Versicherten. Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht in diesem Schreiben nicht, dass die Stelle an jemand anderen vergeben worden sei, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer nicht in der engeren Auswahl sei, und man in der komfortablen Lage sei, unter Bewerbern auswählen zu können, die genau dem Anforderungsprofil entsprächen. Hinzuzufügen bleibt, dass es sich dabei ganz offensichtlich um einen Standard-Absagebrief gehandelt hat. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Rüge ist unbegründet, der vorinstanzliche Entscheid sei in diesem Punkte unverständlich.
4.
Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV ist die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund als schweres Verschulden zu qualifizieren und demnach mit einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Da keine - in der subjektiven Situation oder objektiven Gegebenheiten liegenden - entschuldbaren Gründe gegeben sind, welche das Verschulden des Beschwerdeführers als bloss mittelschwer oder leicht erscheinen lassen, fällt die Möglichkeit einer Unterschreitung der bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit vorgesehenen Einstellungsdauer von zwischen 31 und 60 Tagen ausser Betracht (BGE 130 V 128 ff. Erw. 3.4). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens liegt die verfügte Einstellungsdauer von 36 Tagen im unteren Bereich, weshalb sie unter dem Blickwinkel der Angemessenheit (Art. 132 lit. a OG) nicht zu beanstanden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: