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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 629/05
Urteil vom 16. März 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
P.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer, Seehofstrasse 9, 6000 Luzern 6,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 2. August 2005)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1961 geborene, geschiedene P.________, Mutter zweier 1980 und 1987 geborener Söhne, leidet an einem chronischen cervikocephalen und cervikoradikulären Syndrom C8 rechts bei Status nach zwei Auffahrkollisionen mit Distorsion der Halswirbelsäule vom 23. Januar und 15. Februar 1999, radiologisch leichtgradiger Osteochondrose C5/6, kernspintomographisch osteodiskärer Protrusion C5/6 mit leichter Einengung der Foramina intervertebralia sowie an einer vorbestehenden chronischen Schmerzkrankheit mit multiplen Tendomyosen (Fibromyalgiesyndrom). Sie bezieht seit 1. März 1983 eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrenten. Diese Invalidenrente wurde mehrfach revisionsweise erhöht oder herabgesetzt. Letztmals sprach ihr die IV-Stelle Luzern mit (Revisions-)Verfügungen vom 5. und 26. Januar 2001 anstelle der bisher ausgerichteten halben ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente nebst zwei Kinderrenten zu. Im betreffenden Revisionsverfahren hatte die IV-Stelle ein Gutachten des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. September 2000 sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Oktober 2000 beigezogen und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 69 % ermittelt.
A.b Am 1. Februar 2002 leitete die Verwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein und holte einen Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Juni 2002, Unterlagen über die teilzeitliche Erwerbstätigkeit der Versicherten als Chauffeuse sowie einen neuen hauswirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 7. April 2003 ein. Auf dieser Basis legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu auf 54 % fest und setzte die bisherige ganze mit Wirkung ab 1. September 2003 auf eine halbe Rente herab (Verfügung vom 16. Juli 2003). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Einholung von Auskünften der Firma X.________, bei welcher die Versicherte seit 1. Januar 2003 angestellt war, vom 1. April 2004 mit Einspracheentscheid vom 14. April 2004 ab.
B.
Beschwerdeweise liess P.________ beantragen, es sei ihr über den 31. August 2003 hinaus eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Mit Entscheid vom 2. August 2005 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides teilweise gut und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten entsprechend einem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente auszurichten.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ das Rechtsbegehren stellen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2003 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Ferner ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht der IV-Stelle die Akten 9/D/7 (Kündigungsschreiben der Firma X.________ vom 28. Juni 2004) sowie 17/2-12 (Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 1. und 13. Oktober 2004 sowie 20. Januar, 28. Februar, 27. April, 27. Mai, 6., 14. und 29. Juni, 27. Juli und 29. August 2005) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zu.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 Erw. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügungen vom 5. und 26. Januar 2001 (Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2000) und dem Einspracheentscheid vom 14. April 2004 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung auf eine halbe Rente ab 1. September 2003 rechtfertigt (vgl. BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4).
3.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig erkannt hat das kantonale Gericht insbesondere, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
3.2 Anzufügen bleibt, dass, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen erkannt wurde, Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die Versicherte im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. Erw. 2 hievor) ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im häuslichen Aufgabenbereich beschäftigt gewesen wäre. Hiefür haben sie entscheidend darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin dieses Verhältnis von erwerblicher und nicht erwerblicher Tätigkeit durch Unterzeichnung der Abklärungsberichte Haushalt vom 9. Oktober 2000 und 7. April 2003, in denen der Umfang der Erwerbstätigkeit ohne Behinderung jeweils mit 80 % beziffert worden war, anerkannt habe.
Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe anlässlich der am 28. März 2003 durchgeführten Haushaltsabklärung angegeben, dass sie ohne Invalidität voll erwerbstätig wäre. Bei der Unterzeichnung des fraglichen Formulars hätten sie und ihre damalige Rechtsvertreterin übersehen, dass es in diesem Punkt falsch ausgefüllt worden sei. Vorinstanz und Verwaltung hätten sich ausserdem mit ihren Vorbringen, namentlich mit denjenigen betreffend ihre finanzielle Situation, das Alter ihrer beiden Söhne und die Regelung des nachehelichen Unterhaltes im Scheidungsurteil vom 13. Mai 1992, in keiner Weise auseinander gesetzt.
4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).
Revisionsrechtlich ist zu beachten, dass ein Revisionsgrund nach altArt. 41 IVG bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG sich unter Umständen auch aus einer Änderung der anzuwendenden Invaliditätsbemessungsmethode ergeben kann. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 Satz 1 IVV [je in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung] bzw. Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 Satz 1 IVV [in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen] bzw. Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG sowie Art. 27 IVV [in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung]) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 117 V 199 Erw. 3b Hinweisen).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Hochdorf vom 13. Mai 1992 geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden am 26. Juli 1980 und 7. April 1987 geborenen Söhne wurde ihr zugeteilt und der geschiedene Ehemann zur Zahlung von (indexierten) Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 405.- monatlich nebst Kinderzulagen sowie eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdeführerin von Fr. 200.- monatlich für die Dauer von sieben Jahren verpflichtet. Die Versicherte hatte nach der Geburt ihres zweiten Sohnes bereits im September 1988 wieder eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit als Chauffeuse aufgenommen, diese aber im Juli 1990 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. In der Folge begann sie am 1. Oktober 1996 erneut teilzeitlich als Chauffeuse zu arbeiten und fand jeweils unmittelbar nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den betreffenden Arbeitgeber wieder eine neue Stelle, bis ihr von ihrem letzten Arbeitgeber infolge betrieblicher "Umstrukturierung" auf den 31. August 2004 gekündigt wurde. Seither ist sie arbeitslos.
Im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. April 2004 waren die beiden Söhne der Beschwerdeführerin 24 und 17 Jahre alt, lebten aber beide noch in ihrem Haushalt. Betreuungsaufgaben hatte sie ihnen gegenüber keine mehr. Ihr geschiedener Ehemann schuldete lediglich noch für den jüngeren Sohn einen Kinderunterhaltsbeitrag, während die nacheheliche Unterhaltszahlungen für die Beschwerdeführerin selbst bereits im Juni 1999, also schon rund fünf Jahre zuvor eingestellt worden waren. Ihre finanzielle Situation war desolat. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Y.________ vom 10. Mai 2004 wurden in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 10. Mai 2004 gegen die Versicherte 39 Betreibungsverfahren für Forderungen von insgesamt Fr. 60'440.85 durchgeführt. Allein von ihrer obligatorischen Krankenversicherung wurde die Beschwerdeführerin in dieser Zeit 17 Mal betrieben, wobei in 11 Betreibungsverfahren ein Verlustschein resultierte.
4.2.2 Eine Gesamtwürdigung dieser erwerblichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse lassen es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Versicherte, wie von ihr geltend gemacht, spätestens nachdem ihr jüngerer Sohn im Frühjahr 2003 16 Jahre alt geworden war, wieder eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn sie nicht invalid wäre. Auch die scheidungsrechtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt (Art. 125 Abs. 2 ZGB) geht davon aus, dass (gesunden) geschiedenen Frauen bis zum 45. Altersjahr zumutbar ist, sich wieder vollzeitlich ins Erwerbsleben einzugliedern, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (BGE 127 III 137 ff. Erw. 2, 115 II 10 Erw. 3c mit Hinweis; Gloor/Spycher, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar], Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 10 zu Art. 125 ZGB).
4.3 Zusammenfassend haben Vorinstanz und Verwaltung Bundesrecht verletzt, indem die Beurteilung der Statusfrage nicht auf Grund der konkreten persönlichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erfolgt ist, sondern als in ausschlaggebender Weise für massgeblich erachtet wurde, dass die Versicherte zweimal einen Abklärungsbericht Haushalt unterzeichnet hat, in dem der Anteil ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit 80 % angegeben war. Obgleich diesem Umstand rechtsprechungsgemäss erhöhtes Gewicht beizumessen ist (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), geht es im hier zu beurteilenden Fall aus den zuvor aufgeführten Gründen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht an, allein darauf abzustellen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Zuge der Haushaltsabklärung vom 28. März 2003 tatsächlich davon abweichende Angaben gemacht hat oder nicht und ob die Verwaltung diesbezüglich ihrer Aufklärungspflicht (Art. 27 Abs. 1 ATSG) nachgekommen ist. Die Versicherte ist revisionsrechtlich so oder anders mit Wirkung ab Frühjahr 2003 als vollzeitlich Erwerbstätige einzustufen. Demgemäss ist ihre Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu bemessen.
5.
5.1 Für die Beurteilung der gesundheitlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist von der Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens im Gutachten des Rheumatologen Dr. med. J.________ vom 6. September 2000 auszugehen. Dieser Arzt beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Chauffeuse unter Berücksichtigung der Vorakten sowie auf Grund einer eingehenden Anamnese und klinischen Untersuchung dahingehend, dass sie nach den beiden im Januar und Februar 1999 erlittenen Auffahrunfällen mit dem damals ausgeübten Arbeitspensum als Chauffeuse von 25 % "das zumutbare Limit erreicht" habe. In dem von der IV-Stelle eingeholten Formularbericht vom 10. Juni 2002 hat sich der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. H.________, nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten im erwerblichen Bereich geäussert, sondern lediglich erwähnt, dass ihre aktuelle Erwerbstätigkeit als Chauffeuse während zwei Stunden pro Tag einer Arbeitsfähigkeit von 20 % entspreche und trotz ausgiebiger physiotherapeutischer Behandlung keine Verbesserung des Schmerzsyndroms habe erreicht werden können. In den beiden weiteren von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin eingeholten und verurkundeten ärztlichen Berichten vom 23. März 2003 und 30. April 2004 hat Dr. med. H.________ sodann die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. J.________ in dessen Gutachten vom 6. September 2000 als weiterhin "realistisch" bezeichnet und im Bericht vom 30. April 2004 ausserdem festgehalten, aus medizinischer Sicht nehme das Leiden der Versicherten einen chronischen Verlauf. Seit dem Bericht vom 23. März 2003 sei "mit Sicherheit" keine Verbesserung eingetreten. Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich in der revisionsrechtlich massgebenden Zeitspanne verbessert hat, sodass nunmehr von einer höheren als der attestierten 25%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre.
5.2
5.2.1 Beim Einkommensvergleich hat die IV-Stelle für das Valideneinkommen auf den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA 1) abgestellt und diesen auf das Jahr 2002 aufindexiert. Das kantonale Gericht hat richtigerweise die Lohnentwicklung im Jahre 2003 mitberücksichtigt und das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (privater Sektor gemäss LSE) in einer vollzeitlichen Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten von Frauen) sowie einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden erzielbare Valideneinkommen zutreffend auf Fr. 48'456.10 festgesetzt.
5.2.2 Mit Bezug auf das trotz gesundheitlicher Einschränkung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) kann entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung nicht mehr an das von der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angeknüpft werden, nachdem ihr letzter Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis infolge "Umstrukturierung" des Betriebes auf den 31. August 2004 aufgelöst hat und die Versicherte danach arbeitslos war. Auf Grund dieser erheblich veränderten tatsächlichen erwerblichen Situation ist für das Invalideneinkommen ebenfalls auf den Tabellenlohn abzustellen, der die Lohnverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt widerspiegelt. Heranzuziehen ist auch hier der durchschnittliche monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Frauen gemäss LSE.
5.2.3 Sind aber Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung des so genannten Behindertenabzuges (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 5.2). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe den behinderungsbedingten Lohnnachteilen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch einen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist. Denn die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrug im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. April 2004 - wie dargelegt - weiterhin lediglich 25 %, sodass ein Invaliditätsgrad von mindestens 75 % resultiert. In dieser Höhe liegt er sowohl über dem für den Anspruch auf eine ganze Rente bis 31. Dezember 2003 gültigen Grenzwert von 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) als auch über dem ab 1. Januar 2004 hiefür relevanten Invaliditätsgrad von 70 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. September 2003 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
5.3 Da im Rahmen des Einkommensvergleichs die erwerblichen Verhältnisse der Versicherten, wie sie sich unmittelbar nach Erlass des - grundsätzlich die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 14. April 2004 entwickelt haben, ebenfalls berücksichtigt werden und hiefür auf Unterlagen abgestellt wird, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Gesuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren und im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht hat, ist der Beschwerdegegnerin diesbezüglich im letztinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Erw. 1. hievor).
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 2. August 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 14. April 2004 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Luzern wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: