BGer 2P.154/2005
 
BGer 2P.154/2005 vom 14.02.2006
Tribunale federale
{T 1/2}
2P.154/2005 /vje
Urteil vom 14. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
Die Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Amstutz,
gegen
Gemeinde Vaz/Obervaz, 7078 Lenzerheide/Lai, vertreten durch Curia Treuhand AG Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Art. 49 BV (Tourismusförderungsabgabe),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 8. April 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 stellte der Gemeindevorstand Vaz/Obervaz fest, dass die auf dem Gemeindegebiet unterhaltenen Niederlassungen der Schweizerischen Post für den Wettbewerbsbereich unter das am 24. September 2000 revidierte kommunale Gesetz vom 1. November 1992 über Kurtaxen sowie über Abgaben für die Tourismusförderung (KTG) fallen. Hiergegen beschwerte sich die Post erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil vom 8. April 2005).
B.
Am 1. Juni 2005 hat die Schweizerische Post beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie rügt insbesondere einen Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV) und gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).
Die Gemeinde Vaz/Obervaz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie zahlreiche andere Fremdenverkehrsorte erhebt die Gemeinde Vaz/Obervaz von den Touristen eine Kurtaxe (vgl. Art. 2 ff. und Art. 16 KTG). Zusätzlich haben die ortsansässigen Betriebe - zwecks "Verbesserung der touristischen Rahmenbedingungen" - eine Tourismusförderungsabgabe zu entrichten (vgl. Art. 5 f. und Art. 17 KTG). Diese Abgabe wird nicht nur vom Gastgewerbe und den Bergbahnbetreibern, sondern - soweit ersichtlich - von allen Selbständigerwerbenden erhoben: Steuersubjekte sind gemäss Art. 5 lit. d KTG "Handels-, Gewerbe-, Restaurations-, Dienstleistungsbetriebe, Banken, Versicherungsagenturen" und die "übrigen Selbständigerwerbenden" sowie "die in Vaz/Obervaz tätigen Filialen und Betriebsstätten von Unternehmungen... [mit] Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde".
1.2 Für die "Beherbergungsbetriebe" beträgt die Tourismusförderungsabgabe - je nach Art der Unterbringung - zwischen 20 und 55 Rappen pro Gast und Logiernacht (Art. 5 lit. a und lit. b in Verbindung mit Art. 6 lit. a sowie Art. 9 Abs. 1 lit. a KTG). Die Bergbahnen haben demgegenüber 0,6 Prozent der jährlichen "Personenverkehrseinnahmen" abzuliefern (Art. 5 lit. c in Verbindung mit Art. 6 lit. b und Art. 9 Abs. 1 lit. b KTG). Für die von Art. 5 lit. d KTG erfassten übrigen Abgabepflichtigen wird die Tourismusförderungsabgabe nach einem besonderen System bemessen: Sie haben eine Grundtaxe zu bezahlen (die von Art und Grösse ihres Betriebs abhängt und zwischen 230 und 1'100 Franken ausmacht); hierzu wird alsdann ein Zuschlag (von 60 bis 115 Franken) pro im Betrieb beschäftigte Person addiert (Art. 6 lit. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 KTG).
2.
2.1 Bei der Tourismusförderungsabgabe handelt es sich gemäss Lehre und Rechtsprechung um eine Kostenanlastungssteuer (vgl. Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 u. 25 f., Urteil 2P.215/2000, E. 4, in: RF 57/2002 S. 43; Urteil 2P.322/2004 vom 24. Juni 2005, E. 2; Urteil 2P.9/1999 vom 17. Mai 1999, E. 2b). Unter diesen Begriff fallen Sondersteuern, die darum einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (BGE 124 I 289 E. 3b S. 291 mit Hinweisen). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Sondersteuer ist, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten (BGE 124 I 289 E. 3b S. 292); die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 24). Wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, können die Kosten der Tourismusförderung zulässigerweise vorab jenem Personenkreis angelastet werden, der aus dem Fremdenverkehr einen wirtschaftlichen Nutzen zieht (BGE 122 I 61; Urteil 2P.9/1999 vom 17. Mai 1999, E. 2b).
2.2 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Frage, ob die von der Gemeinde Vaz/Obervaz erhobene Tourismusförderungsabgabe als solche verfassungskonform ist. Streitig ist allein, ob die Schweizerische Post bzw. die von ihr auf dem Gebiet der Gemeinde Vaz/Obervaz betriebenen Filialen der kommunalen Tourismusförderungsabgabe unterliegen können, wie dies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angenommen hat.
3.
3.1 Die Schweizerischen PTT-Betriebe wurden unter dem Druck der Harmonisierungs- und Liberalisierungsbestrebungen im europäischen Post- und Fernmeldewesen einer umfassenden Umgestaltung unterzogen (vgl. die einschlägigen Botschaften des Bundesrats in BBl 1996 III 1256 ff., 1311 ff. und 1411 f.; vgl. auch AB 1996 N 2280 [Bezzola]; 1997 S 73 f. [Weber]). Der Bund hat sie in zwei selbständige Unternehmen - die Swisscom und die Schweizerische Post - aufgeteilt, welche er je auf eine eigene gesetzliche Grundlage stellte. Während die Swisscom im Grundsatz in den freien Markt entlassen wurde, wählte der Gesetzgeber bezüglich der Post - mit Blick auf die Sicherstellung der Grundversorgung - einen Mittelweg: Der Post wurde ein eingeschränkter Monopolbereich belassen (die reservierten Dienste), ein weitergehender Pflichtauftrag erteilt (die freien Dienste) und zudem darüber hinaus in einem gewissen Umfang die freiwillige Betätigung als Wettbewerber erlaubt.
3.2 Heute ist die Schweizerische Post eine selbständige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes [POG; SR 783.1]). Sie hat im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs einen "ausreichenden Universaldienst" zu erbringen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April 1997 [PG; SR 783.0]) und zu diesem Zweck landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz zu unterhalten; dieses ist so auszugestalten, dass alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen angemessenen Zugang haben (Art. 2 Abs. 3 PG). Im Rahmen des Universaldienstes ist der Post ein Monopolbereich (die sog. reservierten Dienste) vorbehalten, in dem ausschliesslich sie tätig sein darf (vgl. Art. 3 PG und Art. 2 der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG; SR 783.01]); im übrigen Bereich des Universaldienstes dürfen demgegenüber private Anbieter in Konkurrenz zur Post treten (sog. nicht reservierte - oder auch freie - Dienste, vgl. Art. 4 PG und Art. 3 VPG). Weiter wird die Post gesetzlich ermächtigt, auch ausserhalb des vorgeschriebenen Universaldienstes Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen und Produkte anzubieten, ebenso Dienstleistungen und Produkte im Auftrage Dritter, soweit dies der üblichen Nutzung der Infrastruktur entspricht; sie steht hier ebenfalls im freiem Wettbewerb mit Privatunternehmen (vgl. Art. 9 Abs. 1 PG). Die Bereiche, in denen die Post solche "Wettbewerbsdienste" erbringen kann und soll, sind vom Bundesrat näher zu bestimmen (vgl. Art. 9 Abs. 2 PG). Letzterer hat der Post ein weites Tätigkeitsfeld eröffnet: Im Bereich des Postverkehrs umfassen die Wettbewerbsdienste insbesondere Vor- und Nebenleistungen (wie das Adressieren und das Verpacken von Postsendungen oder das Abholen von Postsendungen oder Waren) sowie die Schnellpost- und Stückgutsendungen (vgl. Art. 10 VPG). Im Bereich des Zahlungsverkehrs kann die Post u.a. Kartengeldprodukte, Dienstleistungen im Checkverkehr und Geldmarktanlagen anbieten (Art. 11 VPG). Weiter ist die Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten Dritter zulässig (vgl. Art. 12 VPG), was - neben dem Verkauf einer immer grösser werdenden Palette von Waren (die inzwischen vom Briefpapier bis zum Computer reicht) - auch etwa den Vertrieb von Anlagefondsanteilen oder die Vermittlung von Bankdienstleistungen sowie Sach- und Lebensversicherungen in den Poststellen umfasst. Hinzu kommen alsdann gewisse elektronische Dienstleistungen und Produkte (vgl. Art. 13 VPG). Im Bereich dieser Wettbewerbsdienste ist die Post, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter (Art. 9 Abs. 3 PG); insbesondere darf sie ihre Angebote nicht mit Erträgen aus dem Universaldienst verbilligen (Art. 9 Abs. 4 PG).
3.3 Die Post wurde vom Bund mit einem unverzinslichen Dotationskapital ausgestattet (Art. 5 POG). Sie führt eine Jahresrechnung und eine Konzernrechnung, bei denen sie sich der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung bedient; für die Konzernrechnung berücksichtigt sie anerkannte Standards und nimmt Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach kaufmännischen Grundsätzen vor (Art. 11 Abs. 1 POG). Den erwirtschafteten Gewinn, der nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie nach Äufnung der Reserven verbleibt, liefert die Post der Eidgenossenschaft ab (Art. 12 Abs. 2 POG). Sie ist als Bundesanstalt grundsätzlich von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit (Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010], in Kraft seit 1. Januar 2000; für die Zeit bis Dezember 1999 vgl. den gleich lautenden Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft [GarG; AS 1977 S. 2250], aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [ParlG; SR 171.10]; zum Ganzen vgl. auch: Peter Locher, Zur Auslegung der Steuerbefreiungsnorm von GarG 10, in: Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, Langenthal 2003, S. 559 ff.; vgl. auch Urteil 2P.283/1999, in: StR 55/2000 S. 561). Gemäss der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 13 POG ist die Post allerdings für die "Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Artikel 9 PG" steuerpflichtig.
4.
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Post im Bereich der Wettbewerbsdienste über keinerlei steuerliche Privilegien verfüge; dies, obschon in Art. 13 POG nicht von einer allgemeinen Steuerpflicht, sondern bloss von einer Besteuerung "für die Gewinne" die Rede ist. In ihrer staatsrechtlichen Beschwerde macht die Post geltend, der Wortlaut von Art. 13 POG sei insoweit klar, als er die Steuerpflicht der Post auf die Gewinnsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden beschränke. Die anderslautende Auslegung des Verwaltungsgerichts sei falsch und führe im Ergebnis zu einer Verletzung von Art. 49 BV (Vorrang des Bundesrechts), indem sie die - bei richtigem Verständnis der Regelung steuerbefreite - Post der kommunalen Tourismusförderungsabgabe unterstelle.
4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Wortlaut von Art. 13 POG indessen nicht eindeutig: Zwar ist darin allein von einer Besteuerung der "Gewinne" aus den Wettbewerbsdiensten die Rede. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass die Post insoweit einzig den fraglichen direkten Steuern unterliegt. Zu einem eindeutigen dahingehenden Ergebnis könnte die grammatikalische Auslegung von Art. 13 POG allenfalls dann führen, wenn im Gesetzestext ausdrücklich von den Gewinnsteuern die Rede wäre. Mithin lässt sich die Streitfrage nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - allein gestützt auf den Wortlaut von Art. 13 POG beantworten.
4.2 Zu einem eindeutigen Ergebnis führt demgegenüber die Auslegung der gesetzlichen Regelung nach historischen und teleologischen Gesichtspunkten:
4.2.1 Zwar macht der Bundesrat in der Botschaft zum Postorganisationsgesetz keine klaren Ausführungen zum Umfang der Steuerpflicht der Post und äussert sich insbesondere nicht ausdrücklich zu den indirekten Steuern. Im Wesentlichen weist er bloss darauf hin, dass die Post gestützt auf Art. 56 lit. a DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. a StHG steuerbefreit sei, weshalb es der Sondernorm von Art. 13 POG bedürfe, um für die Wettbewerbsdienste eine (beschränkte) Steuerpflicht zu begründen. Dem fügt er bloss hinzu, bei der Post als öffentlicher Anstalt handle es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft, woraus er folgert, die Steuerpflicht sei eine "beschränkte" und erfasse lediglich die "Gewinne" (vgl. BBl 1996 III 1325). Er wollte mit der Verwendung des Begriffs der "Gewinne" in Art. 13 POG indessen nicht eine Beschränkung der Steuerpflicht für die Wettbewerbsdienste auf die Gewinnsteuer erreichen, erklärt er doch selbst ausdrücklich, die Post unterliege "auch künftig für gewisse Sachverhalte" der Mehrwertsteuer, der Stempelabgabe und der Verrechnungssteuer (BBl 1996 III 1325). Letztlich kommt es aber auf die Absichten des Bundesrats bei der Ausarbeitung des Entwurfs nicht an, zumal sich aus dem Verlauf der parlamentarischen Beratungen ein klares Bild ergibt:
4.2.2 Die Problematik, welche eine Ermächtigung der Post zum Erbringen von Wettbewerbsdiensten gemäss Art. 9 PG hinsichtlich der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der Wettbewerbsneutralität des Staates mit sich bringt, wurde früh erkannt: Schon im Vernehmlassungsverfahren war seitens der Wirtschaft vor unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen gewarnt worden (vgl. BBl 1996 III 1269). Der Bundesrat hat deshalb in seiner Botschaft zum Postgesetz ausdrücklich festgehalten, im Bereich der Wettbewerbsdienste trete die Post "wie ein Privater auf" und müsse deshalb "den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen unterstehen wie [ihre] Konkurrenten" (BBl 1996 III 1284). Das Bestreben, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile der Post im Bereich der Wettbewerbsdienste zu verhindern, prägte in der Folge auch die parlamentarische Debatte. Dabei waren sich alle Votanten einig, dass bezüglich der Wettbewerbsdienste für die Post die gleichen Regeln wie für die Privaten gelten müssten (es war jeweilen vom "Grundsatz der gleich langen Spiesse" die Rede; vgl. AB 1996 N 2281 [Columberg], 2339 [Baumberger], 2340 [Hegetschwiler], 2341 [Binder], 2342 [Christen und Leuenberger]). Um diesen unbestrittenen gesetzgeberischen Willen klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, beantragte die Kommission des Nationalrats für Verkehr und Fernmeldewesen eine Ergänzung des bundesrätlichen Entwurfs von Art. 9 PG (Abs. 2bis; vgl. AB 1996 N 2337). Die entsprechende Formulierung der Kommission wurde in den Beratungen alsdann - gestützt auf einen Einzelantrag - noch leicht abgeändert, bis sie dem heutigen Art. 9 Abs. 3 PG entsprach (vgl. AB 1996 N 2337 ff.); gemäss diesem ist die Post "im Bereich der Wettbewerbsdienste, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter". Das Bestreben, jede Bevorteilung der Post im Vergleich zu deren privaten Konkurrenten auszuschliessen, kam im Übrigen auch in der Beratung der Formulierung von Art. 9 Abs. 4 PG (Verbot von Quersubventionen für die Wettbewerbsdienste) deutlich zum Ausdruck (vgl. BBl 1996 III 1285; AB 1996 N 2337 ff. und 1997 S 113).
4.2.3 Trotz dieser klaren Haltung des Parlaments hat Art. 13 POG bzw. der entsprechende bundesrätliche Entwurf in keinem der beiden Räte zu den geringsten Bemerkungen Anlass gegeben (vgl. AB 1996 N 2348; 1997 S 124). Mithin lässt sich ausschliessen, dass der Gesetzgeber die Post im Bereich der Wettbewerbsdienste einzig mit den Gewinnsteuern belasten wollte. Eine allfällig beabsichtigte, zumindest partielle steuerliche Privilegierung der Post hätte angesichts der besonderen Sensibilität, welche die Abgeordneten vorliegend für Gleichstellungsanliegen und den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bewiesen haben, mit Sicherheit zu einer engagierten Diskussion geführt. Im Übrigen hat auch Bundesrat Leuenberger anlässlich der Debatte im Nationalrat ausdrücklich - und ohne in irgendeiner Form zu differenzieren - auf die Steuerpflicht der Post im Wettbewerbsbereich hingewiesen und gleichzeitig betont, dass diese insoweit wie jeder andere Konkurrent behandelt werde (AB 1996 N 2342).
4.2.4 Eine Beschränkung der Steuerpflicht der Post auf die Gewinnsteuern widerspräche zudem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung: Wie gesehen unterliegt die Post für jeden ihrer Tätigkeitsbereiche - reservierte Dienste, freie Dienste und Wettbewerbsdienste - spezifischen Regeln. Im Bereich der Wettbewerbsdienste wollen diese vorab eine unzulässige Konkurrenzierung der Privatwirtschaft verhindern. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass zwischen der Post und ihren privaten Konkurrenten ein fairer Wettbewerb herrscht und Erstere die privilegierte Stellung, die sie im Monopolbereich und bei den Pflichtdiensten inne hat, im Rahmen der Wettbewerbsdienste nicht missbraucht. Der Gesetzgeber hatte insoweit die klare Absicht, die Post gleich wie einen Privaten zu behandeln und für "gleich lange Spiesse" zu sorgen (vgl. oben). Diese Zielsetzung würde ernsthaft in Frage gestellt, wenn die Post bei den Wettbewerbsdiensten hinsichtlich staatlicher Abgaben nicht gleich wie ihre Konkurrenten behandelt würde. Zwar mag es auch hier Bereiche geben, in denen - angesichts der Besonderheiten bei der Rechtsstellung und der Organisation der Post als Bundesanstalt - eine völlige Gleichbehandlung mit den Privaten nicht möglich ist. Als Grundsatz gilt jedoch, dass die Post bei den Wettbewerbsdiensten ihren privaten Konkurrenten gänzlich gleichgestellt ist; hiervon kann nur dort abgewichen werden, wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. Art. 9 Abs. 3 PG) oder zwingende Gründe eine Spezialbehandlung verlangen. Im vorliegend interessierenden Bereich ist weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt.
4.3 Diese Auslegung von Art. 9 PG und Art. 13 POG deckt sich im Ergebnis mit jener des Bündner Verwaltungsgerichts, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden und eine Verletzung von Art. 49 BV auszuschliessen ist. Was die Beschwerdeführerin hiergegen weiter vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Es kann insbesondere nicht darauf ankommen, dass die Post - nach wie vor - Trägerin von hoheitlichen Befugnissen ist; im Bereich der Wettbewerbsdienste tritt die Post gerade nicht hoheitlich auf, sondern handelt vielmehr wie ein Privater. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Ausführungen zur Umschreibung des Steuerobjekts im kommunalen Gesetz. Streitgegenstand bildet lediglich die (abstrakte) Steuerpflicht der Post bzw. die Frage, ob die Beschwerdeführerin von Bundesrechts wegen Subjekt der Tourismusförderungsabgabe sein kann. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht einmal abschliessend beantwortet, ob die Post unter die (an sich umfassende) Umschreibung der abgabepflichtigen Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe nach Art. 5 lit. d KTG zu subsumieren ist; es hat diese Fragen in das durchzuführende Veranlagungsverfahren verwiesen (vgl. E. 5 auf S. 8 des angefochtenen Entscheids).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es verletze das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7), wenn sie mit der Tourismusförderungsabgabe belegt werde; wegen ihrer öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes könne sie - anders als die privaten Anbieter - nicht frei darüber entscheiden, ob sie in der Gemeinde Vaz/Obervaz eine Geschäftstätigkeit entfalten wolle. Es werde denn auch kein einziger ihrer Mitarbeiter überwiegend im Bereich der Wettbewerbsdienste eingesetzt. Diese Rüge wird offensichtlich erstmals vor Bundesgericht erhoben, weshalb es sich hierbei um ein im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiges Novum handelt, auf das nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 127 I 145 E. 5 S. 160). Es sei immerhin festgehalten, dass durch die betreffenden Vorbringen nicht die Abgabepflicht als solche in Frage gestellt wird; dem Einwand - der auf tatsächlich bestehende Unterschiede zwischen der Post und ihren privaten Konkurrenten hinweist und insoweit seine Berechtigung haben kann - ist im Rahmen der Bemessung einer allfällig geschuldeten Abgabe Rechnung zu tragen.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Die mit der Durchsetzung ihres eigenen Gesetzes befasste und nicht durch einen selbständig erwerbstätigen Rechtsanwalt vertretene Gemeinde Vaz/Obervaz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Vaz/ Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: