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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
H 164/05
Urteil vom 25. Januar 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Batz
Parteien
I.________, 1950, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Verfügung vom 23. September 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 wies die Schweizerische Ausgleichskasse ein Gesuch des 1950 geborenen I.________ um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ab. Diese Verfügung bestätigte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. November 2004.
Nachdem I.________ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, forderte ihn die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Zwischenverfügung vom 23. September 2005 auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen; gleichzeitig drohte sie an, dass sie bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist auf die erhobene Beschwerde nicht eintreten werde.
Gegen diese Zwischenverfügung reicht I.________ mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten richtet sich gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 23. September 2005, mit welcher der Beschwerdeführer einzig zur Entrichtung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat deshalb im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die weitere Behandlung der gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2004 erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses abhängig machen durfte.
2.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, die Vorinstanz verlange von ihm einen Kostenvorschuss, weil seine Beschwerde mutwillig bzw. leichtfertig erhoben worden sei. Das trifft indessen nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Erw. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 23. September 2005) zutreffend dargelegt, dass lediglich Streitigkeiten vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (z.B. Renten oder Abfindungen) kostenfrei sind, ausser bei mutwilligen oder leichtfertigen Beschwerden, in denen Verfahrenskosten auferlegt werden; demgegenüber sind alle übrigen Beschwerdeverfahren, in denen es - wie vorliegend - nicht um Versicherungsleistungen, sondern z.B. um Beiträge oder Versicherungszugehörigkeiten geht, generell kostenpflichtig (vgl. zum Ganzen auch BGE 128 V 199 ff. mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte daher die materielle Behandlung der gegen das abweisende Gesuch um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird überhaupt nichts vorgebracht, was zu einer andern Beurteilung führen könnte, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist.
3.
Dem Beschwerdeführer muss indessen die Möglichkeit eingeräumt werden, den von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen verlangten Kostenvorschuss noch zu leisten (BGE 128 V 216 Erw. 9) bzw. seine allenfalls als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu interpretierende Eingabe vom 17. Oktober 2005 durch die Vorinstanz behandeln zu lassen. Die Eingabe vom 17. Oktober 2005 ist daher zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zur weiteren Behandlung zu überweisen (Art. 32 Abs. 5 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Sache wird an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 3 verfahre.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: