BGer 6S.471/2005
 
BGer 6S.471/2005 vom 13.01.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.471/2005 /sza
Urteil vom 13. Januar 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strafzumessung; bedingter Strafvollzug
(BetmG-Widerhandlung),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. September 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ lenkte am 25. Januar 2004 seinen Personenwagen von Stuttgart in die Schweiz. In Eglisau entdeckte die Polizei in der Stossstange des Fahrzeugs ca. 2,5 kg Kokaingemisch, das 1,555 kg reines Kokain enthielt, sowie 450 g Streckmittel. X.________ wusste, dass in der Stossstange Kokain versteckt war.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 17. Januar 2005 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG) zu 30 Monaten Gefängnis.
Auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 16. September 2005 das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 6).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mehrere Strafzumessungselemente falsch gewichtet und dadurch Art. 63 StGB verletzt.
1.1 So habe sie sein Verschulden höher gewertet, weil er einen guten Leumund vorzuweisen habe, ein treu sorgender Familienvater sei sowie über eine gewisse altersentsprechende Reife verfüge. Diese Lebensumstände hätten strafmindernd und nicht straferhöhend berücksichtigt werden müssen.
Die Vorinstanz hat den guten Leumund des Beschwerdeführers ausdrücklich erwähnt und strafmindernd veranschlagt (angefochtener Entscheid S. 11 Abs. 3). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere hat sie ihm angelastet, dass er sich zum Drogentransport entschloss, obwohl er in guten wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen lebe, angesichts seines Alters (Jahrgang 1950) als erfahren gelte und über eine gewisse Reife verfügen sollte (angefochtener Entscheid S. 9 oben). Diese Beurteilung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Denn die Höhe des Verschuldens variiert mit dem Mass an Entscheidungsfreiheit, die ein Täter besitzt: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 7 E. 3a/aa mit Hinweisen).
1.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Erwägung, der Drogentransport stelle für das Funktionieren des Drogengeschäfts ein wesentliches und unabdingbares Element in der Kette zwischen Drogenproduzent und Drogenkonsument dar, weshalb nicht von einer untergeordneten Dienstleistung gesprochen werden könne. Die Vorinstanz halte selbst fest, dass er sich nicht auf einer hierarchisch hohen Stufe befunden habe. Wenn sie dennoch davon ausgehe, der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei von wesentlicher Bedeutung gewesen, sei das nicht nachvollziehbar.
Mit dieser Argumentation versucht der Beschwerdeführer lediglich, Aussagen der Vorinstanz zu verdrehen. Diese hält klar fest, dass er als Transporteur nicht zu den "Grossen" im Drogenhandel zählte, dass aber das Transportieren der Drogen als Dienstleistung im Drogenhandel nicht unwesentlich ist. Inwiefern diese Beurteilung gegen Bundesrecht verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
1.3 Die Vorinstanz geht davon aus, der in guten finanziellen und familiären Verhältnissen lebende Beschwerdeführer habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer gegenteilige Umstände geltend macht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Im Übrigen wären sie ohnehin unbehelflich, weil sie mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vor Vorinstanz nicht vereinbar sind.
1.4 Der Beschwerdeführer rügt, er habe die Tat bereits anlässlich der ersten Befragung gestanden, weshalb die Vorinstanz die Strafe um einen Fünftel bis zu einem Drittel hätte mindern müssen (BGE 121 IV 202).
Eine Strafreduktion in diesem Ausmass erachtete das Bundesgericht in jenem Entscheid unter anderem als angemessen, weil der Täter aus freien Stücken Straftaten offengelegt hatte, die ihm und anderen Delinquenten nicht hätten nachgewiesen werden können (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc am Ende). Angesichts der offensichtlichen Beweislage (vgl. A) hat die Vorinstanz das Geständnis des Beschwerdeführers in geringem Mass relativiert. Eine solche Beurteilung steht in Einklang mit dem Bundesrecht.
1.5 Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen, was in den zwei Jahren nach der Tat geschehen sei.
Entgegen dieser Behauptung hat die Vorinstanz wegen der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers angenommen, er sei strafempfindlich. Zudem hält sie ausdrücklich fest, dass er 4 ½ Monate in Untersuchungshaft war und im Zeitpunkt der Befragung an 6 Tagen pro Woche seiner Arbeit nachging. Dem Zeitablauf von 2 Jahren hat sie zutreffend keinen nennenswerten Einfluss auf das Strafmass zugestanden, weil dieser Zeitraum von der ordentlichen Verjährung von 10 Jahren noch weit entfernt ist.
1.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die transportierte Drogenmenge übermässig gewichtet.
Die transportierte Drogenmenge führte zur Annahme eines schweren Falles. Zusätzlich berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer diese Grenze um mehr als das 80fache überschritten hat. Zu Recht hat sie diesen Umstand als wesentliches Element in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen. Die konkreten Erwägungen zur Strafzumessung erstrecken sich über viereinhalb Seiten (angefochtener Entscheid S. 8-12). Inwiefern in diesem Gesamtzusammenhang die transportierte Drogenmenge übermässig gewichtet worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
1.7 Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 118 IV 342, in welchem für den Handel mit rund 350 g Heroin und 250 g Kokain eine Strafe von bloss 17 Monaten und 10 Tagen ausgesprochen wurde.
In jenem Fall war der Täter zur Tatzeit schwer drogenabhängig und deshalb nicht imstande, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 349 lit. d und e). Da somit bereits die subjektive Tatschwere im Verhältnis zu derjenigen des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.1) völlig anders zu beurteilen war und zudem auch andere Beurteilungselemente kaum vergleichbar sind, kann der Beschwerdeführer aus jenem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten.
1.8 Nach dem bisher Gesagten und angesichts der übrigen unbestritten gebliebenen Strafzumessungsmerkmale ist die Vorinstanz von den wesentlichen Elementen ausgegangen, hat diese zutreffend gewichtet und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten auch kein unhaltbares Strafmass festgelegt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: